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RRB Nr. 820/2019

Strassen, Uetikon a.S., Oetwil a.S., Egg, 716 Berg- und Meilenerstrasse, Lückenschliessung Radweg und Belagssanierung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Anonymisierte Fassung gemäss Erwägung E

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2019

820. Strassen (Uetikon a. S., Oetwil a. S., Egg, 716 Berg- und Meilenerstrasse, Lückenschliessung Radweg und Belagssanierung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Gemäss dem Radwegkonzept des Kantons Zürich besteht zwischen der Bergstrasse in der Gemeinde Uetikon a. S. und der Meilenerstrasse bei Usser-Vollikon in der Gemeinde Egg die Radweglücke P107. Diese Lücke soll geschlossen und den Radfahrerinnen und Radfahrern als eine sichere Veloroute zur Verfügung gestellt werden. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit muss zusätzlich die Meilenerstrasse auf einem Teilstück instand gesetzt werden. Im Zuge der erforderlichen ökologischen Ersatzmassnahmen für die Lückenschliessung des Radwegs soll das Gebiet um den Chalenbach an den Gemeindegrenzen Uetikon a. S., Oetwil a. S. und Egg aufgewertet werden. Durch die Revitalisierung wird dem Chalenbach mehr Raum für die dynamische Entwicklung gegeben und die angrenzenden Flächen werden als artenreiche Wiesengesellschaften ausgebildet. Im Einvernehmen mit den Gemeinden Uetikon a. S., Oetwil a. S. und Egg sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erstellung eines Rad- und Gehwegs; – Verbreiterung des bestehenden Gehwegs zu einem Rad- und Gehweg; – Anpassungen an zwei Bachdurchlässen; – Anpassungen von Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten; – Erstellung eines Banketts als Verbindung des bestehenden Wanderwegs; – Anpassung und Erneuerung der Strassenentwässerung; – Erstellen von Stützkonstruktionen; – Umsetzung der ökologischen Ersatzmassnahme; – Instandsetzung des Strassenbelags; – Wiederinstandstellung der beanspruchten privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Oetwil a. S. hat das Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Schreiben vom 12. Juli 2016 zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat Uetikon a. S. hat sich mit Beschluss vom 25. August 2016 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert und dieses zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat Egg hat sich mit Beschluss vom 5. September 2016 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert und begrüsst dieses. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG in der Gemeinde Uetikon a. S. vom 8. Juli bis 8. August 2016, in der Gemeinde Oetwil a. S. vom 15. Juli bis 14. August 2016 und in der Gemeinde Egg vom 29. Juli bis 27. August 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 StrG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte in den Gemeinden vom 15. Juni bis 16. Juli 2018. Innerhalb der Auf‌lagefrist gingen bei der Gemeinde Egg zwei Eingaben ein, die als Einsprachen entgegengenommen und wie folgt beurteilt werden. Einsprache Egg, undatiert (Eingang 28. Juni 2018): Der Einsprecher beantragt, die geplante Velowegführung sei abzulehnen und eine Alternativroute über den Chnolliweg zu prüfen. Zur Einsprache ist grundsätzlich berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 17 StrG in Verbindung mit § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [LS 175.2]). Die beiden Voraussetzungen sind eng verknüpft. Aus dem Erfordernis des Berührtseins ergibt sich, dass der Einsprecher stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und eine besonders beachtenswerte Nähe zum Streitgegenstand aufweisen muss. Es wird in diesem Zusammenhang auf die mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelte Praxis verwiesen, wonach insbesondere eine räumliche Beziehungsnähe gegeben sein muss. Das schutzwürdige Interesse setzt sodann voraus, dass die Einsprecherin oder der Einsprecher mit der Gutheissung seiner Einsprache einen persönlichen Nutzen erlangt bzw. einen solchen Nachteil abwendet. Das Interesse kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, wobei nicht jedes Interesse als schutzwürdig gilt. Der angestrebte Nutzen muss stets ein eigener sein, die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder von Interessen Dritter genügt nicht. Eine Einsprecherin oder ein Einsprecher ist grundsätzlich gehalten, ihre bzw. seine Legitimation darzulegen. Vorliegend finden sich keine Ausführungen des Einsprechers, ob oder warum er vom geplanten Projekt persönlich (und mehr als die Allgemeinheit) beeinträchtigt sein soll. Anhaltspunkte sind keine ersichtlich. Eine räumliche Nähe besteht nicht; das Grundstück des Einsprechers befindet sich weit über einen Kilometer vom geplanten Radweg entfernt. Der Einsprecher führt sodann eine Vielzahl von Gründen zur Unterstützung seines Alternativvorschlags an. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eigene, sondern ausschliesslich um im

öffentlichen Interesse liegende Erwägungen wie Umweltschutz, Sicherheit und Kosten. Zu den Gründen, die gegen die Durchführung des geplanten Projekts sprechen, macht er keine näheren Ausführungen. Es ist somit weder eine besondere persönliche Betroffenheit noch ein schutzwürdiges, eigenes Interesse des Einsprechers ersichtlich, weshalb auf die Einsprache mangels Legitimation nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die Einsprache eingetreten würde, wäre diese aber in der Sache abzuweisen: Ziel des geplanten Projekts ist es, eine derzeit bestehende Veloweglücke zu schliessen und den zukünftigen Benützerinnen und Benützern am geplanten Standort eine sichere Route zur Verfügung zu stellen. Im Zuge dieser Lückenschliessung soll als ökologische Ersatzmassnahme gleichzeitig eine Aufwertung des Chalenbach-Gebiets bewirkt werden, indem dieses revitalisiert wird und zusätzliche Wiesengesellschaften geschaffen werden. Die Waldfläche, die für den Radweg gerodet werden muss, wird in unmittelbarer Nähe durch eine vollumfängliche Ersatzaufforstung kompensiert. Der ökologische Ausgleich ist somit gewährleistet. Unter Einbezug von Sicherheits- und Praktikabilitätsüberlegungen für die zukünftigen Benützerinnen und Benützer stellt die geplante Lückenschliessung die beste Lösung dar, da sie direkt verläuft sowie aus verkehrlicher und sozialer Sicht durch die Übersichtlichkeit, Einhaltung von Sichtweiten, Entflechtung im Kreuzungsbereich, Vortrittsregelungen und Frequentierung der Meilenerstrasse als sicher bezeichnet werden kann. Im Rahmen eines Variantenstudiums in der Projektierungsphase sind Alternativrouten geprüft worden, namentlich auch die vom Einsprecher vorgeschlagene Route über den Chnolliweg. Diese wurde jedoch hauptsächlich deshalb verworfen, weil über den gekiesten Chnolliweg ein Wanderweg führt, der gemäss der Verordnung über Fuss- und Wanderwege (SR 704.1) nicht mit Deckbelägen ausgestaltet werden darf. Dieser stellt auch nicht die direkte Verbindung dar und die soziale Sicherheit wäre aufgrund der geringen Frequentierung nicht gewährleistet. Im Weiteren bestünde bei einer gemeinsamen Benutzung von Velofahrerinnen und -fahrern und Fussgängerinnen und Fussgängern sowie anderen Verkehrsteilnehmenden eine Gefahr von Kollisionen. Nicht zuletzt verläuft der Chnolliweg über ein Privatgrundstück, weshalb die Route über den

Chnolliweg sodann zu einem erheblichen, jährlichen Mehraufwand und Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt führen würde. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass auf die Einsprache nicht einzutreten ist.

Einsprache , Egg, vom 12. Juli 2018: Der Einsprecher unterstützt den Vorschlag einer Alternativroute gemäss der Einsprache von . Auch er unterlässt es, seine besondere, persönliche Betroffenheit und sein eigenes, schutzwürdiges Interesse darzulegen. Auch bei ihm mangelt es an räumlicher Nähe. Er legt weder dar, welche Nachteile ihm persönlich aus der geplanten Lückenschliessung erwachsen, noch welchen persönlichen Nutzen er aus der Variante Chnolliweg ziehen würde. Er verweist einzig darauf, dass er aus seiner Erfahrung als Velofahrer die Route über den Chnolliweg befürwortet und mit dieser dem öffentlichen Interesse besser gedient wäre. Es wird daher auf die vorne aufgeführten Anforderungen an die Legitimation und in der Sache auf die Erwägungen zur Einsprache von für das Festhalten am geplanten Projekt verwiesen. Auf die Einsprache von ist nicht einzutreten. Die Zustimmungen der Anrainerinnen und Anrainer liegen mit der Unterzeichnung des jeweiligen Abtretungsvertrages für den Landerwerb sowie des Anpassungsprotokolls vor.

C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 11. August 2016 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 6. April 2018 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 50 000 Bauarbeiten 4 225 000 Nebenarbeiten 330 000 Technische Arbeiten 725 000 Total 5 330 000 Sämtliche Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Kantons. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 5 330 000 zu bewilligen, wovon Fr. 840 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Erfolgsrechnung sowie Fr. 2 045 000 als gebundene Ausgabe und Fr. 2 445 000 als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind.

In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 5 330 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 16% 840 000 840 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 46% 2 445 000 2 445 000 Fahrradanlagen (federführend) Konto 8400.50111 00000 38% 2 045 000 2 045 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 2 885 000 2 445 000 5 330 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 2346/2014 und 572/2018 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 325 000 enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 146 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Fahrradanlagen 54% 2 445 000 18 500 2,5% 61 000 Erneuerung Staatsstrassen 46% 2 045 000 15 500 2,5% 51 000 Zwischentotal 34 000 112 000 Total 100% 4 490 000 146 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81018, der Gemeinden Uetikon a. S., Oetwil a. S., Egg, 716 Berg- und Meilenerstrasse, Lückenschliessung Radweg und Belagssanierung, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2020 enthalten sowie im KEF 2020–2023 eingestellt.

E. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprecher erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprecher gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Lückenschliessung des Radwegs und der Belagssanierung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 716 Berg- und Meilenerstrasse, Gemeinden Uetikon a. S., Oetwil a. S., Egg, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Auf die Einsprache von , Egg, wird nicht eingetreten.

III. Auf die Einsprache von , Egg, wird nicht eingetreten.

IV. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 885 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 445 000, insgesamt Fr. 5 330 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 840 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 4 490 000 zulasten der Investitionsrechnung.

V. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2017)

VI. Die Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 2346/2014 und 572/2018 werden aufgehoben.

VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.

VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung E teilweise nicht öffentlich.

IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

X. Mitteilung an – den Gemeinderat Uetikon a. S., Zentrale Dienste, Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – die Gemeinderatskanzlei Oetwil a. S., Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]),

– die Gemeinderatskanzlei Egg, Postfach, Forchstrasse 145, 8132 Egg (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – (R), – (R), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — read in the version of March 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, and July 1, 2022.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of February 1, 2019; the act was consolidated again on August 1, 2020, July 1, 2021, June 1, 2022, and June 1, 2026.

Cited in