Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 825/2025

Parlamentarische Initiative KR-Nr. 243/2022 betreffend Versorgungsgrundlagen erhalten - Langfristiger Erhalt von Drainagen in landwirtschaftlichen Böden, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2025

825. Parlamentarische Initiative KR-Nr. 243/2022

Erwägungen

betreffend Versorgungsgrundlagen erhalten – Langfristiger Erhalt von Drainagen in landwirtschaftlichen Böden (Stellungnahme) Die Kantonsräte Paul Mayer, Marthalen, Daniel Wäfler, Gossau, und Erich Vontobel, Bubikon, reichten am 11. Juli 2022 die parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 243/2022 betreffend Versorgungsgrundlagen erhalten – Langfristiger Erhalt von Drainagen in landwirtschaftlichen Böden ein. Am 16. Januar 2023 unterstützte der Kantonsrat die PI vorläufig. Zur Beratung überwies er sie an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK). Die WAK hat die vorliegende PI-KR-Nr. 243/2022 aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam mit der PI KR-Nr. 244/2022 betreffend Versorgungsgrundlagen erhalten – Schutz der vegetativen und produktiven Kulturschicht von landwirtschaftlichen Böden behandelt. Die PI verlangt eine Änderung bzw. Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) mit folgendem Wortlaut: § 36. (neu) Als Landwirtschaftszonen sind nach Bedarf Flächen auszuscheiden, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Folgende Eigenschaften der Flächen sind zwingend zu erhalten. § 36 b. (neu) Systemisch entwässerte landwirtschaftliche Nutzflächen sind in ihrer Fähigkeit zur Nahrungsmittelproduktion zu erhalten, und der langfristige Werterhalt der Drainagesysteme ist zwingend. Nach ausführlichen Diskussionen, dem Einbezug verschiedener Interessengruppen und eingehender Beratung hat die WAK mit Beschluss vom 14. Mai 2024 einstimmig entschieden, die PI abzulehnen und stattdessen eine Motion (KR-Nr. 182/2024 betreffend Gesetzgebung zu Landwirtschaftsflächen und Feuchtgebieten weiterentwickeln) einzureichen. Mit Schreiben vom 4. März 2025 überwies die WAK dem Regierungsrat das Ergebnis ihrer Beratungen zur Stellungnahme im Sinne von § 65 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1). Gemäss § 65 Abs. 2 KRG prüft der Regierungsrat dabei auch, ob die Anforderungen an die Rechtsetzung erfüllt werden. In diesem Sinne wurde der Gesetzgebungsdienst der Direktion der Justiz und des Innern zur Stellungnahme eingeladen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Kantonsrates (unter Beilage der Stellungnahme des Gesetzgebungsdienstes vom 19. März 2025): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 4. März 2025 und nehmen zum Ergebnis Ihrer Beratungen über die parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 243/2022 betreffend Versorgungsgrundlagen erhalten – Langfristiger Erhalt von Drainagen in landwirtschaftlichen Böden im Sinne von § 65 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) wie folgt Stellung: Nach ausführlichen Diskussionen, dem Einbezug verschiedener Interessengruppen und eingehender Beratung haben Sie einstimmig entschieden, die PI abzulehnen und stattdessen die Motion KR-Nr. 182/2024 betreffend Gesetzgebung zu Landwirtschaftsflächen und Feuchtgebieten weiterentwickeln einzureichen. Die Motion greift einerseits die Anliegen der PI auf und soll deren gesetzeskonforme Umsetzung ermöglichen, anderseits aber sollen auch naturschützerische Aspekte nicht ausser Acht gelassen werden. Der Regierungsrat ist mit diesem Vorgehen einverstanden. Die Diskussion in der Kommission zeigte, dass die PI inhaltlich wie formal nicht umgesetzt werden kann. Drainageerneuerungen sind auch aus landwirtschaftlicher Sicht nicht in jedem Fall sinnvoll und Interessenabwägungen zwischen Zielen der produzierenden Landwirtschaft und des Naturschutzes müssen weiterhin möglich sein. Zudem gehören Regelungen zum Unterhalt landwirtschaftlicher Strukturverbesserungen nicht in den sachlichen Geltungsbereich des kantonalen Planungs- und Baurechts. Der Regierungsrat begrüsst, dass die Motion KR-Nr. 182/2024 keine verbindlichen Vorgaben hinsichtlich der Umsetzungsform der darin genannten Forderungen zur Weiterentwicklung der Gesetzgebung zu Landwirtschaftsflächen und Feuchtgebieten enthält. Dies ermöglicht eine differenzierte und zielgerichtete Anpassung der gesetzlichen Grundlagen. Im Rahmen der bevorstehenden Totalrevision der Landwirtschaftsgesetzgebung werden auch ursprüngliche Anliegen der PI bzw. verbindliche Forderungen der Motion einfliessen können, soweit sie eine Weiterentwicklung des Landwirtschaftsrechts bedingen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Antrags der Kommission für Wirtschaft und Abgaben an den Kantonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonsratsgesetz, Art. 65 — read in the version of May 1, 2024; the act was consolidated again on October 8, 2025 and July 1, 2026.