Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 826/2024

Liquidation der Sport-Toto-Gesellschaft, Verwendung des Liquidationserlöses

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024

826. Liquidation der Sport-Toto-Gesellschaft

Erwägungen

(Verwendung des Liquidationserlöses) Die Sport-Toto-Gesellschaft (STG) war ein 1938 gegründeter Verein mit Sitz in Basel. Die STG bezweckte die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung und Mitfinanzierung des Sportes. Sie leitete die ihr zufliessenden Mittel der beiden Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande an nationale Sportorganisationen weiter. Als eines der Ergebnisse der Umsetzung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51) wurde die öffentlichrechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz gegründet. Diese übernahm anstelle der STG ab dem 1. Januar 2023 die Verteilung der Lotteriegelder an den nationalen Sport. Als Folge davon beschloss die Generalversammlung der STG am 1. September 2023 einstimmig deren Auflösung und die Verteilung des Liquidationserlöses gemäss Art. 20 der Statuten der STG vom 15. Dezember 2006. Danach werden die bei der Liquidation verbleibenden Aktiven des Vereins zu 25% an die Swiss Olympic Association und zu 75% an die beteiligten Kantone (nach Massgabe der jeweiligen Wohnbevölkerung) aufgeteilt. Die Liquidation der STG ist mittlerweile abgeschlossen. Gemäss Schreiben der Liquidatoren der STG vom 20. Juni 2024 beträgt der Anteil des Kantons Zürich am Liquidationserlös Fr. 3 960 701 (mit dem 30. September 2023 als Stichtag für die Wohnbevölkerung). Dieser Betrag wurde dem Kanton Zürich am 26. Juni 2024 überwiesen. Die weitere Verwendung des Liquidationserlöses durch die Kantone ist in den Statuten der STG nicht geregelt. Über die Verwendung des Anteils des Kantons Zürich hat deshalb gemäss § 49 Abs. 2 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) der Regierungsrat zu beschliessen. Der Hauptzweck der STG bestand gemäss Art. 2 ihrer Statuten darin, Mittel zur Unterstützung und Mitfinanzierung des Sportes, insbesondere der sportlichen Betätigung der Jugend, zu beschaffen. Die zu verteilenden Mittel wurden vollumfänglich von der STG erarbeitet, einerseits durch Land- und Liegenschaftsverkäufe und anderseits durch Leistungen bei der Umsetzung der unternehmerischen und politischen Anliegen des nationalen Sports. Ohne die Auflösung der STG wären deren Mittel somit für den Sport eingesetzt worden. Es drängt sich deshalb auf, auch den Erlös aus der Liquidation der STG vollumfänglich für den Sport einzusetzen. Diese Zweckbindung kann am besten dadurch gewährleistet wer-

den, dass der Erlös dem Sportfonds zugewiesen wird, dessen Mittel gemäss § 3 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) für gemeinnützige Zwecke im Bereich Sport verwendet werden. Da die Sport-Toto-Gesellschaft ein privatrechtlicher Verein war, der seine Auflösung freiwillig beschloss, handelt es sich beim Liquidationsanteil des Kantons Zürich um eine freiwillige Zuwendung Privater, die der Regierungsrat gemäss § 2 Abs. 2 LFG dem Sportfonds zuweisen kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Erlös von Fr. 3 960 701 aus der Liquidation der Sport-Toto- Gesellschaft wird dem Sportfonds zugewiesen.

II. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Übertragung der entsprechenden Mittel zu veranlassen.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion und die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli