Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 827/2024

Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich, Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung und Allgemeinverbindlicherklärung der Änderung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024

827. Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung und Allgemeinverbindlicherklärung der Änderung)

Erwägungen

A. Im Dezember 2023 stellten die Vertragsparteien, nämlich der Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung einerseits und die Gewerkschaft Unia anderseits, bei der Volkswirtschaftsdirektion ein Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 / 1. April 2017 bis zum 31. März 2028.

B. Das Gesuch wurde dem kantonalen Einigungsamt zur Begutachtung überwiesen. Dieses stimmte dem Antrag mit Beschluss vom 22. April 2024 zu. Das Gesuch wurde am 30. April 2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht und die Veröffentlichung gleichentags im Schweizerischen Handelsamtsblatt angezeigt.

C. Gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) darf die Allgemeinverbindlicherklärung nur angeordnet werden, wenn die in Art. 2 Ziff. 1–7 AVEG aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Die erforderlichen Quoren gemäss Art. 2 Ziff. 3 AVEG sind mit Ausnahme des Arbeitnehmerquorums erfüllt. Die Ausnahme vom Arbeitnehmerquorum wurde im Gesuch jedoch ausführlich begründet und kann deshalb gewährt werden. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung sind gegeben. Dem Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 / 1. April 2017 kann – mit nachfolgendem Vorbehalt – entsprochen werden. Da die Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung inzwischen abgelaufen ist, kann keine eigentliche Verlängerung der früheren Beschlüsse im technischen Sinn erfolgen. Es handelt sich vielmehr um eine Wiederinkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung.

D. Die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung einer neuen Bestimmung bedarf der Genehmigung durch den Bund (Art. 13 Abs. 1 AVEG). Der vorliegende Beschluss ist anschliessend im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen (Art. 14 Abs. 1 AVEG). Die Kosten der Veröffentlichung des Antrages auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlich- erklärung sind vereinbarungsgemäss von der Paritätischen Berufskommission Gipsergewerbe Stadt Zürich zu tragen. Die interne Kostenverteilung ist Sache der Gesuchstellenden. Nach Art. 15 Abs. 1 AVEG sind die Kosten des Entscheides von den antragstellenden Verbänden zu tragen, die solidarisch dafür haften. Demgemäss sind die Kosten des Entscheides den Gesuchstellenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

E. Zur Sicherstellung des unmittelbaren Vollzugs der Allgemeinverbindlicherklärung nach deren Publikation ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit RRB Nrn. 339/2012, 776/2014, 1130/2019 und 1482/2023 gewährte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 / 1. April 2017 sowie dessen Anhänge wird mit Wirkung bis zum 31. März 2028 wieder in Kraft gesetzt.

II. Die Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 1. April 2011 / 1. April 2017 sowie dessen Anhänge (ABl 2024-04-30) werden allgemeinverbindlich erklärt.

III. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

IV. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienunternehmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.

V. Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stuckateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur. Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Wand- und Deckenisolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

VI. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (einschliesslich Lernende) der in Dispositiv III–V aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmenden ein und unterstehen ebenfalls den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.

Ausgenommen sind: a) die Familienangehörigen der Betriebsinhaber gemäss Art. 4 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes b) das kaufmännische Personal c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung d) Berufschauffeurinnen und -chauffeure e) Praktikantinnen und Praktikanten

VII. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmenden und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (SR 823.20) sowie Art. 1 und 2 der zugehörigen Verordnung (SR 823.201) gelten auch für Arbeitgebende mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des in Dispositiv III umschriebenen räumlichen Geltungsbereiches, sowie ihren Arbeitnehmenden, sofern sie die Voraussetzungen von Dispositiv IV–VI erfüllen und im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Arbeiten ausführen oder ausführen lassen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

VIII. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Bund und tritt nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Zudem erfolgt ein Hinweis im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Beschluss gilt, unter Vorbehalt der Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, bis zum 31. März 2028.

IX. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrags auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung werden der Paritätischen Berufskommission Gipsergewerbe Stadt Zürich auferlegt. Die Kosten des Entscheides werden den Gesuchstellenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

X. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

XI. Mitteilung an die Paritätische Berufskommission Gipsergewerbe Stadt Zürich, Tessa Dolder, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich (zuhanden der Vertragsparteien), sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 2, Art. 13, Art. 14, Art. 15, and Art. 16 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on June 1, 2026.
  • Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Art. 1 and Art. 2 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025.