RRB Nr. 830/2025
Parlamentarische Initiative KR-Nr. 452/2022 betreffend Notstandsgesetzgebung, gewappnet für neue Krisen, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2025
830. Parlamentarische Initiative KR-Nr. 452/2022 betreffend
Erwägungen
Notstandsgesetzgebung, gewappnet für neue Krisen (Stellungnahme) Die Geschäftsleitung des Kantonsrates reichte am 28. November 2022 die parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 452/2022 betreffend Notstandsgesetzgebung, gewappnet für neue Krisen ein. Der Kantonsrat unterstützte die PI am 27. November 2023 vorläufig mit 162 Stimmen. Die PI wird von der Geschäftsleitung des Kantonsrates vorberaten. Die Verwaltung wurde bisher noch zu keiner Sitzung beigezogen. Die Geschäftsleitung hat hingegen drei Rechtsprofessorinnen und -professoren angehört und sich mit je einem Parlamentarier des Bundes und des Kantons Bern über die Erfahrungen von anderen Parlamenten ausgetauscht. Am 30. Mai 2024 hat die Geschäftsleitung des Kantonsrates einstimmig einen vorläufigen Erlassentwurf verabschiedet. Dazu hat der Regierungsrat auf Einladung der Geschäftsleitung am 21. August 2024 vorab Stellung genommen (vgl. RRB Nr. 861/2024). Am 27. September 2024 haben die Parlamentsdienste dem Regierungsrat zwei Fragen gestellt. Die Staatskanzlei hat die Fragen der Direktion der Justiz und des Innern (JI) zur direkten schriftlichen Beantwortung weitergeleitet. Mit Schreiben vom 30. September 2024 hat die JI den Parlamentsdiensten die Fragen beantwortet. Gestützt auf die Vorabstellungnahme des Regierungsrates und die Antworten der JI hat die Geschäftsleitung des Kantonsrates den Entwurf überarbeitet. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 überwies die Geschäftsleitung des Kantonsrates das Ergebnis ihrer Beratungen dem Regierungsrat zur Stellungnahme gemäss § 65 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG; LS 171.1). Gleichzeitig bat die Geschäftsleitung des Kantonsrates darum, zum Erlassentwurf eine Vernehmlassung gemäss § 65 Abs. 3 KRG durchzuführen. Diese wurde von der JI am 5. Dezember 2024 ausgelöst. Gemäss § 65 Abs. 2 KRG prüft der Regierungsrat auch, ob die Anforderungen an die Rechtsetzung erfüllt sind. Deshalb wurde der Gesetzgebungsdienst der JI zur Stellungnahme eingeladen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (unter Beilage der Zusammenstellung des Vernehmlassungsergebnisses vom 30. Juli 2025 und der Stellungnahme des Gesetzgebungsdienstes vom 6. August 2025): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 2. Dezember 2024, erstatten Ihnen den Vernehmlassungsbericht und nehmen zum Ergebnis Ihrer Beratung über die parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 452/2022 betreffend Notstandsgesetzgebung, gewappnet für neue Krisen im Sinne von § 65 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) wie folgt Stellung:
1. Bericht zur Vernehmlassung Die Vernehmlassung wurde von der Direktion der Justiz und des Innern durchgeführt. Sie dauerte vom 5. Dezember 2024 bis zum 17. März 2025. Eingeladen wurden alle politischen Gemeinden und die Schulgemeinden des Kantons Zürich, der Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV), der Verein der Zürcher Gemeinde- und Verwaltungsfachleute (VZGV) und der Verband Zürcher Schulpräsidien (VZS). Weiter wurden alle im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien des Kantons Zürich eingeladen, sodann die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte, der Zürcher Anwaltsverband und die Demokratischen Jurist*innen Zürich. Von diesen 241 eingeladenen Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten reichten 32 (13,3%) eine inhaltliche Antwort ein. Dabei haben sich 13 Gemeinden der Stellungnahme des GPV angeschlossen, vier Gemeinden jener des VZGV. Zudem nahm die Flughafen Zürich AG unaufgefordert Stellung. Die restlichen Adressatinnen und Adressaten haben ausdrücklich verzichtet oder keine Stellungnahme eingereicht. Der VZS sowie die Gemeinde Bachenbülach erachten die vorgeschlagenen Änderungen gestützt auf die Erfahrungen aus der Coronapandemie als unnötig und lehnen die Vorlage ab. Die Flughafen Zürich AG äussert sich lediglich zu Einzelfragen. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen die Vorlage. Die Zustimmung wird u. a., damit begründet, dass der Regierungsrat in der Krise mehr bzw. grössere Handlungsspielräume erhält und der Kantonsrat in geeigneter Weise einbezogen wird (FPD, GPV, 14 Gemeinden). Weiter wird auf die Möglichkeit rascher Entscheide durch den Regierungsrat verwiesen (FDP, GLP, GPV, VZGV, 19 Gemeinden).
Art. 72 KV Notstand Abs. 1 (Anwendungsbereich) Die FDP, die SP, die SVP, der GPV, der VZGV und 18 Gemeinden begrüssen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs. Der GPV und 14 Gemeinden begründen dies mit der Rechtssicherheit. Die FDP betont, dass die Begriffe «öffentliche Ordnung» und «Sicherheit» zwingend eng ausgelegt werden müssten. Die Hürde zur Anrufung dieses Artikels müsse hoch sein und dürfe auf keinen Fall zu einer Aushöhlung des Gewaltenteilungsprinzips führen. Die Flughafen Zürich AG weist darauf hin, dass sie in erster Linie vom Bund reguliert werde. Aufgrund der Dringlichkeit bestehe ihrer Ansicht nach die Gefahr widersprüchlicher Vorgaben. Deshalb solle der Absatz wie folgt ergänzt werden: «Der Regierungsrat beachtet die Kompetenz des Bundes.» Die Gemeinde Bachenbülach fordert die Beibehaltung der Beschränkung auf Polizeigüter. Die vagen und zu weit gefassten Begriffe des Entwurfs könnten zu einer willkürlichen Anwendung der Notstandskompetenzen führen. Sollte der Begriff der öffentlichen Ordnung beibehalten werden, müsste er deutlich präziser definiert und klar abgegrenzt werden, um Missverständnisse und eine willkürliche Anwendung der Notstandskompetenzen zu vermeiden. Abs. 2 KV (Genehmigungspflicht) Die GLP, die SP, der GPV und 13 Gemeinden begrüssen die Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Massnahmen und die damit verbundene demokratische Legitimation des Handelns des Regierungsrates. Der VZS sieht in der Genehmigung von Notmassnahmen keinen Mehrwert. Abs. 3 KV (Befristung) Die GLP, der GPV sowie 14 Gemeinden begrüssen die Ausdehnung der Befristung auf Notmassnahmen. Der VZS sieht in der Befristung von Notmassnahmen keinen Mehrwert. § 22a KRG Notstand Die FDP begrüsst die Schaffung einer Notordnung, in der die Rolle, welche die Geschäftsleitung in der Coronapandemie hatte, festgeschrieben wird. Der VZS lehnt die Notordnung ab, da die Bewältigung von Krisen die alleinige Aufgabe der Exekutive sei. Abs. 1 (Aufrechterhaltung von demokratischer und parlamentarischer Ordnung) Keine Bemerkungen.
Abs. 2 (Konsultationspflicht) Der VZS und die Flughafen Zürich AG lehnen eine Konsultationspflicht ab, da diese zu Verzögerungen führen könne. Die Gemeinde Bachenbülach spricht sich für eine Konsultationspflicht aus, ohne sich zur Variante zu äussern. Stattdessen fordert sie, dass die Gemeinden oder eine Gemeindevertretung in den Konsultationsprozess eingebunden werden sollen. Die FDP, die GLP, die SP, der GPV, der VZGV und 23 Gemeinden sprechen sich für den Entwurf aus, wonach die Konsultation «in der Regel» erfolgen soll. Sie betonen dabei, dass es zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit einen Spielraum brauche. Die EDU, die SVP und die Gemeinde Knonau bevorzugen die Variante, bei der die Konsultation ausnahmslos erfolgen soll. Nach Ansicht der EDU sollte die Konsultation problemlos möglich sein und durch eine solche Regel das einträchtige Handeln von Exekutive und Legislative betont werden. Die EDU wirft die Frage auf, ob die Konsultationspflicht nicht eher in das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung gehöre. Abs. 3 lit. a (Massnahmen treffen) Die SP begrüsst lit. a. Zudem soll die Digitalisierung des Kantonsrates (z. B. elektronische Einreichung von Vorstössen) vorangetrieben werden, wie dies u. a. in der Motion KR-Nr. 115/2020 betreffend Virtueller Kantonsrat gefordert wurde. Die Gemeinde Knonau lehnt lit. a ohne Begründung ab. Abs. 3 lit. b (Aufträge erteilen) Die Gemeinde Knonau lehnt lit. b ohne Begründung ab. Abs. 3 lit. c (Antragsrecht für Gesetze) Der GPV und 13 Gemeinden begrüssen das direkte Antragsrecht der Geschäftsleitung des Kantonsrates. Die SP begrüsst die Möglichkeit der vorgängigen Anhörung der betroffenen öffentlichen Organisationen und Verbände. Die Flughafen Zürich AG fordert für den Fall einer fehlenden vorgängigen Anhörung aufgrund zeitlicher Dringlichkeit eine nachträgliche Anhörung und allfällige Anpassung der Erlasse. Die EDU betont, dass eine Anhörung immer durchgeführt werden könne und deshalb «sofern die zeitlichen Umstände erlauben» weggelassen werden soll. Die Gemeinde Knonau lehnt lit. c ohne Begründung ab.
Abs. 3 lit. d (Aufhebung Notstand) Die EDU, die GLP, die SVP, der VZGV und zehn Gemeinden begrüssen lit. d. Die GLP begründet dies mit der Oberaufsicht und der Gewaltenteilung. Der VZGV und sechs Gemeinden gehen davon aus, dass der Kantonsrat von der Möglichkeit der Aufhebung des Notstands nur zurückhaltend Gebrauch machen und die Haltung des Regierungsrates berücksichtigen würde. Die FDP, die SP, der GPV und 15 Gemeinden fordern, auf lit. d zu verzichten. Die SP und die Stadt Winterthur begründen dies damit, dass die Prüfung der Massnahmen im Einzelfall zentral sei. Die SP betont zudem, dass die Deklarierung eines Zustands lediglich der Kommunikation diene. Abs. 4 (Aufhebung Beschluss Geschäftsleitung) Die SP begrüsst Abs. 4 und die Höhe des Quorums. Die GLP erachtet ein absolutes Quorum für Notlagen als nicht sachgerecht. Falls in einer Notlage nur 100 Ratsmitglieder anwesend wären, wäre ein Quorum von 60 Ratsmitgliedern eine Mehrheit. Stattdessen solle man ein relatives Quorum von einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder vorsehen.
2. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat konnte bereits 2024 zum Entwurf vorab Stellung nehmen. Einige Änderungen, die wir damals angeregt haben, wurden übernommen. Das begrüssen wir sehr und bedanken uns für die gute Zusammenarbeit. Grundsatz Wir begrüssen, dass auf Art. 53a KV und die Aufhebung von Art. 57 Abs. 2 KV verzichtet wurde. Mit dem Verzicht ist zudem die Einheit der Materie der Vorlage gewahrt. Art. 72 KV Notstand Abs. 1 (Anwendungsbereich) Wir begrüssen die Anpassung des Anwendungsbereichs («öffentliche Sicherheit oder Ordnung») an die bisherige Praxis. Damit wird die Rechtsunsicherheit beseitigt, die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts AN.2020.00004 vom 28. Mai 2020 betreffend die Notverordnung des Regierungsrates vom 22. April 2020 über die Kindertagesstätten entstanden ist, und die Handlungsfähigkeit des Kantons für künftige Notstände wird sichergestellt. Wir ersuchen Sie dabei nochmals darum, im Bericht zu ergänzen, dass auch Tierseuchen unter die öffentliche Sicherheit fallen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Vorabstellungnahme vom 21. August 2024 (RRB Nr. 861/2024).
Weiter begrüssen wir sehr, dass mit dem neuen Satz 2 klargestellt wird, dass Notmassnahmen und Notverordnungen vom Gesetz abweichen dürfen. Damit wird eine weitere Rechtsunsicherheit beseitigt (vgl. Vorabstellungnahme). Wir erlauben uns zudem darauf hinzuweisen, dass die Erläuterung dieses Satzes im Bericht fälschlicherweise bei Abs. 2 statt bei Abs. 1 eingefügt wurde. Das sollte noch angepasst werden. Die Flughafen Zürich AG fordert, dass der Absatz wie folgt ergänzt werden soll: «Der Regierungsrat beachtet die Kompetenz des Bundes.» Diese Ergänzung lehnen wir ab. Der kantonale Gesetzes- und Verordnungsgeber muss die Kompetenzen des Bundes immer beachten. Wenn das an einer Stelle deklaratorisch wiederholt werden würde, würde das fälschlicherweise implizieren, dass die Kompetenzen des Bundes in den übrigen Fällen nicht beachtet werden müssten. Finanzielle Auswirkungen Mit Notmassnahmen können Ausgaben bewilligt werden, mit Notverordnungen gesetzliche Grundlagen für weitere Ausgaben geschaffen werden. Solche Ausgaben unterliegen grundsätzlich dem mittelfristigen Ausgleich nach Art. 123 KV. Wir haben im Bericht und Antrag zum Postulat KR-Nr. 141/2020 betreffend Einführung eines Notstandsgesetzes (Vorlage 5839b) ausgeführt, dass unseres Erachtens diesbezüglich kein Handlungsbedarf besteht, u. a. da die Vorschriften über den mittelfristigen Ausgleich auf Gesetzes- und Verordnungsstufe gegebenenfalls auch in oder nach einer Krise angepasst werden können (S. 23 f.). Da im vorliegenden Entwurf keine Änderungen der Vorschriften über den mittelfristigen Ausgleich in Bezug auf Krisensituationen enthalten sind, gehen wir davon aus, dass Sie unsere Ansicht teilen. Zur Klarstellung fänden wir es sinnvoll, wenn im Bericht zur Vorlage festgehalten wird, dass Ausgaben, die direkt oder indirekt gestützt auf Art. 72 KV beschlossen werden, vom mittelfristigen Ausgleich erfasst sind. Die Erfahrungen mit Notrecht auf Bundesebene haben gezeigt, dass finanzielle Überlegungen zum Zeitpunkt des Entscheids über notrechtliche Massnahmen keine grosse Rolle gespielt haben. Erst nachträglich wurde diskutiert, mit welchen Mechanismen die zusätzlichen Schulden wieder abgebaut werden sollen. Zudem wurden die Bundesfinanzen nachhaltig geschwächt, sodass sie für spätere neue Herausforderungen weniger Spielraum aufweisen.
In unserer Vorabstellungnahme haben wir deshalb angeregt, im weiteren Verlauf der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage zu prüfen, ob es eine finanzielle Beschränkung braucht. Wir erachten es als sinnvoll, wenn künftig mit Notrecht bloss Sofortmassnahmen in einem beschränkten Umfang finanziert würden. Da ausserordentliche Lagen unvorhersehbar sind, sollte das Notrecht unse- res Erachtens jedoch nicht förmlich eingeschränkt werden. Deshalb sollte in den Verfassungstext keine Einschränkung aufgenommen werden. Stattdessen schlagen wir vor, im erläuternden Bericht eine Selbstbeschränkung vorzusehen: «Die jüngsten Erfahrungen mit Notrecht auf Bundesebene haben gezeigt, dass finanzielle Überlegungen zum Zeitpunkt des Entscheids über notrechtliche Massnahmen keine grosse Rolle gespielt haben. Erst nachträglich wurde diskutiert, mit welchen Mechanismen die zusätzlichen Schulden wieder abgebaut werden sollen. Damit der Kanton seine Finanzen nicht nachhaltig schwächt, sollten deshalb mit Notmassnahmen grundsätzlich Ausgaben im Umfang von höchstens 2% des totalen Aufwands des Kantons im entsprechenden Budgetjahr bewilligt werden.» Gemäss dem Budget für das Jahr 2025 entsprechen 2% des totalen Aufwands des Kantons rund 395 Mio. Franken. Zum Vergleich: Mit der Notmassnahme vom 18. März 2020 (RRB Nr. 262/2020) wurden eine Kreditausfallgarantie von 425 Mio. Franken, ein Beitrag aus dem Lotteriefonds von 28 Mio. Franken und ein Betrag von 15 Mio. Franken zulasten der Jubiläumsdividende der Zürcher Kantonalbank bewilligt. Abs. 2 KV (Genehmigungspflicht) Wir begrüssen sehr, dass die Genehmigungspflicht auf Notmassnahmen ausgedehnt wird und dabei auf eine Unterscheidung zwischen finanziellen und nicht finanziellen Massnahmen sowie auf eine Schwelle für finanzielle Massnahmen verzichtet wird (vgl. Vorabstellungnahme). Abs. 3 KV (Befristung) Wir begrüssen sehr, dass die Befristung ebenfalls auf Notmassnahmen ausgedehnt wird und auch dabei auf eine Unterscheidung zwischen finanziellen und nicht finanziellen Massnahmen sowie auf eine Schwelle für finanzielle Massnahmen verzichtet wird (vgl. Vorabstellungnahme). Wir regen jedoch an, dass im Bericht klargestellt wird, dass das Dahinfallen der Massnahmen nach einem Jahr lediglich für die Zukunft («ex nunc») wirkt. Bei einer Ausgabenbewilligung bedeutet dies, dass bereits ausgegebenes Geld nicht zurückgefordert werden muss.
Hingegen kann nach dem Dahinfallen der Massnahme gestützt darauf kein (zusätzliches) Geld mehr ausgegeben werden. Art. 37 KV Dringlichkeitsrecht Wir sind zwar nach wie vor der Ansicht, dass es sinnvoll wäre, das Dringlichkeitsrecht auf Ausgabenbeschlüsse auszudehnen. Damit würde die Handlungsfähigkeit des Kantons in besonderen und ausserordentlichen Lagen gestärkt. Gleichzeitig würde die Notwendigkeit verringert, Ausgabenbeschlüsse mittels Notmassnahmen zu erlassen (vgl.
dazu unsere Ausführungen in der Vorabstellungnahme und im Bericht zum Postulat KR-Nr. 141/2020 betreffend Einführung eines Notstandsgesetzes [Vorlage 5839b], S. 19 ff.). Eine solche Ausdehnung hätte jedoch Teil der Vernehmlassungsvorlage sein müssen. Eine nachträgliche Aufnahme in die Vorlage wäre unseres Erachtens nicht sinnvoll. Deshalb verzichten wir darauf, erneut die Ausdehnung des Dringlichkeitsrechts zu fordern. § 22 a KRG Notstand Der Bericht zu § 22a E-KRG äussert sich zunächst zur Rolle der Geschäftsleitung des Kantonsrates während der Coronapandemie und in künftigen Krisen. Anschliessend werden die einzelnen Absätze erläutert. Dabei betreffen jedoch lediglich Abs. 2–4 die Geschäftsleitung, Abs. 1 hingegen den Kantonsrat als Ganzes. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen zur Rolle der Geschäftsleitung kann Abs. 1 missverstanden und ebenfalls auf die Geschäftsleitung bezogen werden. Wir regen deshalb an, die Rolle der Geschäftsleitung erst nach der Erläuterung zu Abs. 1 auszuführen, beispielsweise als Vorbemerkung zu Abs. 2–4. Zudem steht die Bestimmung unseres Erachtens systematisch an der falschen Stelle. § 22a Abs. 1 E-KRG richtet sich an den Kantonsrat als Ganzes. § 22a steht jedoch im 3. Teil: «Organe des Kantonsrates» unter der Obermarginalie «Geschäftsleitung». Unseres Erachtens gehört zumindest Abs. 1, besser jedoch Abs. 1, 3 und 4 in den 8. Teil «Verfahren» oder in einen eigenen Teil «Notstand». Abs. 2 gehört unseres Erachtens ohnehin nicht ins Kantonsratsgesetz (vgl. dazu die Bemerkungen zu Abs. 2). Abs. 1 (Aufrechterhaltung von demokratischer und parlamentarischer Ordnung) Gemäss Abs. 1 soll der Kantonsrat künftig dafür sorgen, dass die demokratische und parlamentarische Ordnung im Kanton aufrechterhalten bleibt. Damit wird das Ziel der Handlung festgelegt. Zu dessen Erreichung stehen dem Kantonsrat die üblichen Mittel zur Verfügung, insbesondere die Gesetzgebung. Abs. 1 schafft jedoch kein neues Mittel. Unseres Erachtens sollte das im erläuternden Bericht ausdrücklich festgehalten werden. Aufgrund der Formulierung könnte ansonsten fälschlicherweise der Eindruck entstehen, es handle sich um das Gegenstück zur Notstandskompetenz des Regierungsrates gemäss Art. 72 KV, allenfalls sogar mit der Möglichkeit, von anderen Gesetzen abzuweichen. Dazu wäre jedoch eine Bestimmung in der Kantonsverfassung notwendig.
Abs. 2 (Konsultationspflicht) Wir stehen einer solchen Konsultationspflicht nach wie vor kritisch gegenüber. Zum einen wird dadurch – wie Prof. Felix Uhlmann ausgeführt hat (vgl. Vernehmlassungsvorlage, S. 9) – die klare Abgrenzung der Kompetenzen durchbrochen. Zum anderen wird damit ein formeller Anspruch auf Mitwirkung geschaffen. Wird dieser verletzt, beispielsweise wegen zeitlicher Dringlichkeit oder weil die Geschäftsleitung nicht korrekt einberufen wurde, wäre die Massnahme oder Notverordnung rechtswidrig erlassen worden und würde bei einer Beschwerde von den Gerichten aufgehoben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_477/2021,1C_479/2021 vom 3. November 2022, E. 4.1, für die Verletzung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden in der Gesetzgebung). Dabei gilt zu bedenken, dass sich Krisen durch eine gewisse Unvorhersehbarkeit auszeichnen. Somit muss damit gerechnet werden, dass eine Konsultation auch aus Gründen, die heute nicht in Betracht gezogen werden, unmöglich ist. Nur weil in der letzten Krise eine Konsultation jeweils möglich war, heisst nicht, dass dies auch in einer künftigen Krise der Fall sein wird (vgl. ausführlich die Vorabstellungnahme). Der Bund hat bereits vor der Coronapandemie zusätzliche gesetzliche Regelungen über den Erlass von Notverordnungen und Notverfügungen erlassen. Dabei hat sich der Bundesrat gegen eine Konsultationspflicht ausgesprochen, einerseits um seine Handlungsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, anderseits, weil solche Geschäfte schutzwürdige Informationen enthalten können, die dem kleinstmöglichen Personenkreis vorbehalten sein sollten (vgl. Parlamentarische Initiative Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, Bericht vom 5. Februar 2010 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates, Stellungnahme des Bundesrates vom 21. April 2010, BBl 2010 2803 ff., S. 2808). Die Bundesversammlung ist dem gefolgt und hat anstelle einer vorgängigen Konsultation lediglich eine nachträgliche Information vorgeschrieben (Art. 7e Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [SR 172.010]). Deshalb sind wir der Ansicht, dass auch im Kanton Zürich auf eine Konsultationspflicht verzichtet und an der bewährten informellen Konsultation festgehalten werden sollte. Falls eine Konsultationspflicht eingeführt werden soll, so bevorzugen wir die Formulierung «in der Regel».
Im Vergleich zur ausnahmslosen Konsultationspflicht könnten damit zumindest allfällige negative Rechtsfolgen einer berechtigterweise unterlassenen Konsultation verhindert werden. Sodann sollte eine allfällige Konsultationspflicht im Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR; LS 172.1) und nicht im Kantonsratsgesetz verankert werden. Da es sich um eine Pflicht des Regierungsrates handelt, ist diese im Gesetz über dessen Organisation zu regeln. Eine Regelung im OG RR entspricht auch der Systematik auf Bundesebene, wo die Informationspflicht des Bundesrates gegenüber der Bundesversammlung ebenfalls im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Art. 7e Abs. 2) und nicht im Parlamentsgesetz geregelt ist. Abs. 3 lit. a und b (Massnahmen treffen / Aufträge erteilen) § 22a Abs. 3 lit. a und b KRG betreffen weder den Regierungsrat noch die Verwaltung, sondern ausschliesslich die Organisation des Kantonsrates. Diese ist Sache des Kantonsrates. Deshalb äussern wir uns nicht dazu. Abs. 3 lit. c (Antragsrecht für Gesetze) Wir erachten ein solches Antragsrecht zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Kantons und zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens als sinnvoll. Wir regen an, dass bei solchen Anträgen jeweils die Verwaltung involviert wird, damit die Geschäftsleitung den Antrag gestützt auf das Fachwissen der Verwaltung, insbesondere auch in Bezug auf die Praxistauglichkeit einer Regelung, erarbeiten kann. Wir erlauben uns zudem, darauf hinzuweisen, dass sich die Geschäftsleitung des Kantonsrates nach unserem Verständnis bereits vor Kurzem auf ein eigenes Antragsrecht gestützt auf § 21 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit § 22 Abs. 1 lit. a KRG berufen hat (vgl. KR-Nr. 219/2025, Antrag der Geschäftsleitung vom 3. Juli 2025, Ziff. 1.3; zudem wurde auch der Zürcher Zukunftspreis [KR-Nr. 17/2023] direkt beantragt). Somit wäre der neue § 22a Abs. 3 lit. c bloss eine Wiederholung und damit überflüssig. Sollte damit hingegen die Auslegung des bisherigen § 22 Abs. 1 lit. a KRG geklärt werden, sollte eine solche Klärung mit einer Änderung der bisherigen Bestimmung erfolgen. Abs. 3 lit. d (Aufhebung Notstand) Wir lehnen diese Regelung ab und sprechen uns für die Variante (Streichung) aus. Zum einen erachten wir die Regelung inhaltlich als nicht sinnvoll (vgl. dazu ausführlich unsere Vorabstellungnahme). Zum
anderen würde sie gegen Art. 72 KV verstossen. Diese Bestimmung regelt u. a., dass der Regierungsrat zum Erlass von Massnahmen und insbesondere Notverordnungen zuständig ist. Damit ist der Regierungsrat zuständig, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Notstand erfüllt sind. Der Kantonsrat ist zuständig, die Rechtsanwendung des Regierungsrates nachträglich im Einzelfall zu kontrollieren. Mit dem geplanten Abs. 3 lit. d würde der Kantonsrat jedoch nicht nur kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die bereits erlassenen Massnahmen noch be- stehen, sondern vorgängig und allgemein beschliessen, dass sie für künftige, noch nicht beschlossene Massnahmen nicht vorhanden sind. Letzteres wäre im Widerspruch zu Art. 72 KV. Wir verstehen das Anliegen des Kantonsrates, auch bezüglich des Endes der Massnahmen mitzuentscheiden. Damit dies im Einklang mit der Kantonsverfassung steht, müsste die Mitwirkung des Kantonsrates jedoch nachträglich und im Einzelfall geschehen. In Bezug auf neue Massnahmen kann der Kantonsrat die Genehmigung bereits gestützt auf das geltende Recht im Einzelfall verweigern. Dabei wäre bei einer vorgängigen informellen Konsultation wohl auch nicht damit zu rechnen, dass der Regierungsrat neue Massnahmen erlässt, wenn die Geschäftsleitung des Kantonsrates eine Verweigerung der Genehmigung in den Raum stellen würde. In Bezug auf bisherige Massnahmen könnte das Gesetz vorsehen, dass der Kantonsrat die Genehmigung nachträglich widerrufen könnte. Das wäre wohl mit Art. 72 KV vereinbar. Falls an der Aufhebung des Notstands festgehalten werden würde, müsste zudem das Verhältnis zu § 10 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (LS 520), wonach der Regierungsrat entscheidet, wann eine ausserordentliche Lage vorliegt und wann sie als beendet gilt, geklärt werden. Abs. 4 (Aufhebung Beschluss Geschäftsleitung) § 22a Abs. 4 KRG betrifft weder den Regierungsrat noch die Verwaltung, sondern ausschliesslich die Organisation des Kantonsrates. Diese ist Sache des Kantonsrates. Deshalb äussern wir uns nicht dazu.
3. Regulierungsfolgen und finanzielle Folgen Die Annahme der PI hat keine direkten finanziellen oder administrativen Folgen für den Kanton oder die Gemeinden. Sie führt auch zu keinen Mehrbelastungen von Unternehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (LS 930.1). Die Massnahmen und Notverordnungen, die gestützt auf die geänderte Notstandsbestimmung erlassen werden, können demgegenüber schwerwiegende finanzielle und/oder administrative Folgen und allenfalls auch Folgen für Unternehmen haben. Diese Folgen können jedoch nicht abgeschätzt werden, sondern hängen von künftigen Massnahmen und Notverordnungen ab.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Antrags der Geschäftsleitung an den Kantonsrat nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli