RRB Nr. 832/2025
Parlamentarische Initiative KR-Nr. 143/2024 betreffend Gezielter über den Anspruch auf Zusatzleistungen informieren, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2025
832. Parlamentarische Initiative KR-Nr. 143/2024 betreffend
Erwägungen
Gezielter über den Anspruch auf Zusatzleistungen informieren (Stellungnahme) Kantonsrätin Karin Fehr Thoma, Uster, und Mitunterzeichnende reichten am 22. April 2024 die parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 143/2024 betreffend Gezielter über Anspruch auf Zusatzleistungen informieren ein. Am 1. Juli 2024 unterstützte der Kantonsrat die PI vorläufig. Zur Beratung überwies er sie an die Kommission für Staat und Gemeinden (STGK). Die PI verlangt, dass Menschen, die einen rechnerischen Anspruch auf Zusatzleistungen haben, direkt über diesen Anspruch informiert werden, indem die Gemeinde oder die Sozialversicherungsanstalt ihnen unaufgefordert ein Antragsformular zustellt. Die STGK lehnte die PI am 27. Juni 2025 mit 8:7 Stimmen ab (vorbehaltener Beschluss). Die Mehrheit kommt zum Schluss, dass die PI nicht nötig und zudem nicht umsetzbar ist. Die Kommissionsminderheit anerkennt die Mängel der PI, ist aber überzeugt, dass die Verbreitung von Informationen noch intensiviert und die Ausführungen zur Anspruchsberechtigung gerade für ältere Personen noch adressatengerechter aufbereitet werden könnten. Sie möchte im Rahmen der Beratungen der PI prüfen, welche Verbesserungsmöglichkeiten mit einem anderen Vorstoss der Kommission erreicht werden könnten. Mit Schreiben vom 6. August 2025 überwies die STGK dem Regierungsrat das Ergebnis ihrer Beratungen zur Stellungnahme im Sinne von § 65 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1).
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Staat und Gemeinden des Kantonsrates: Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 6. August 2025 und nehmen zum Ergebnis Ihrer Beratungen über die parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 143/2024 betreffend Gezielter über Anspruch auf Zusatzleistungen informieren im Sinne von § 65 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) wie folgt Stellung:
Der Regierungsrat teilt die Zielsetzung der PI, dass alle anspruchsberechtigten Personen Informationen über die Zusatzleistungen (ZL) erhalten, sodass sie ihnen zustehende Leistungen auch beziehen können. Der Anteil von Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte und dennoch keine bezieht, ist im Kanton Zürich im schweizweiten Vergleich überdurchschnittlich tief (11,3%; Quelle: Pro Senectute, Schweizer Altersmonitor 2022, Teilbericht 2, Nichtbezug von Ergänzungsleistungen), in lediglich vier Kantonen ist die Nichtbezugsquote tiefer. Dabei gibt es sowohl Anspruchsberechtigte, die aufgrund Nichtwissens keine Leistungen beziehen, als auch Berechtigte, die aus verschiedenen Gründen bewusst auf ihnen eigentlich zustehende Leistungen verzichten. Der Anspruch auf Zusatzleistungen muss immer in Bezug auf die im Einzelfall konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen keinen Zugang zu Registern, insbesondere den Steuerdaten, haben, sind andere relevante Angaben wie beispielsweise zur Wohnsituation, zu Mietaufwendungen, zum allfälligen Bezug einer IV-Rente oder zu anrechenbarem Vermögen aus diesen Registern nicht ableitbar. Entsprechend kann der Anspruch auf Zusatzleistungen nicht aus amtlichen Registern hergeleitet werden, womit die PI nicht umsetzbar ist. Es bestehen bereits vielfältige Massnahmen des Bundes, des Kantons, der Gemeinden sowie verschiedener Fachorganisationen wie beispielsweise Pro Senectute zur Information über Zusatzleistungen. Rentnerinnen und Rentner werden mit jeder ersten AHV- und IV-Rentenverfügung über das Recht auf Zusatzleistungen und den Anmeldungsprozess orientiert. Weitere Informationen erfolgen danach mindestens alle zwei Jahre zusammen mit der Rentenanpassung. Die Informationsstelle AHV/IV stellt ein Online-Berechnungstool zur Verfügung, um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen einschätzen zu können. Darüber hinaus bestehen neben verschiedenen weiteren Informationen auch vielfältige Beratungsangebote, beispielsweise der ZL-Durchführungsstellen, von Fachorganisationen und der Gemeinden. Viele ZL-Durchführungsstellen informieren regelmässig an Veranstaltungen der Gemeinden, bei Organisationen, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Hausarztpraxen,
Spitalsozialdiensten, Spitex-Organisationen usw. über die Zusatzleistungen. Zudem wurde im Rahmen der Vorlage zur Stärkung der Betreuung im Alter (Änderung der Zusatzleistungsverordnung, vgl. RRB Nr. 531/2024) breit über die Zusatzleistungen informiert und die Gemeinden sind aktiv in der Umsetzung verschiedener Massnahmen. Die Kommunikationsmassnahmen können laufend hinsichtlich Verbesserungsmöglichkeiten überprüft werden. Die PI ist dazu nicht nötig. Aus diesen Gründen unterstützen wir den Antrag der Mehrheit der Kommission, die PI KR-Nr. 143/2024 betreffend Gezielter über Anspruch auf Zusatzleistungen informieren abzulehnen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Antrags der Kommission für Staat und Gemeinden an den Kantonsrat nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli