Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 842/2022

Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Status S, Finanzierung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juni 2022

842. Unterstützung Status S (Konzept und weiteres Vorgehen)

Erwägungen

A. Ausgangslage Nach den aktuellen Angaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) haben bisher rund 55 000 Personen aus der Ukraine in der Schweiz Zuflucht gesucht, wovon rund 10 000 Personen im Kanton Zürich. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement rechnet bis im Herbst mit zusätzlichen geflüchteten Personen. Gestützt auf Art. 58 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und Art. 21 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (SR 142.205) kann der Bund zu Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern gewähren. Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) regelt in Art. 4, dass die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann. Die weiteren Regelungen dazu finden sich im 4. Kapitel des AsylG, Gewährung vorübergehenden Schutzes und Rechtsstellung der Schutzbedürftigen (Art. 66 ff. AsylG). Nach Art. 66 Abs. 1 AsylG entscheidet der Bundesrat, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Art. 4 vorübergehender Schutz gewährt wird. Am 11. März 2022 hat der Bundesrat dies für Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Krieges verlassen mussten, erstmals getan. An den Aufwand für die Unterstützungsleistungen im Bereich Integration für Personen mit Status S entrichtet der Bund den Kantonen Fr. 3000 pro Person (Programm S: «Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S»). Der Kanton Zürich hat den Einsatz der Bundesbeiträge in der Programmvereinbarung mit dem SEM vom 5. und 9. Mai 2022 geregelt. Da der Status S grundsätzlich rückkehrorientiert ist, sieht das AIG keine Ausrichtung einer Integrationspauschale an die Kantone vor, wie dies für Flüchtlinge (Status B) und vorläufig Aufgenommene und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Status F) der Fall ist. Der Bund erkennt jedoch einen Unterstützungsbedarf insbesondere beim Sprach- erwerb, beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie bei der Unterstützung von Kindern und Familien. In der Konsultation zum Programm S haben die Kantone ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beitrag von Fr. 3000

zur Finanzierung der vorgesehenen Massnahmen nicht ausreicht. Personen mit Status S haben gemäss revidiertem SEM-Rundschreiben zu den Kantonalen Integrationsprogrammen 2bis (KIP2bis, 13. April 2022) grundsätzlich Zugang zu den Massnahmen, die im Rahmen der KIP über die laufenden Beiträge des Bundes nach Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG mitfinanziert werden. Den Kantonen steht es daher frei, im Rahmen der KIP2bis weiterführende Massnahmen vorzusehen. Die einjährige Befristung des Status S fusst auf der Annahme, dass die Mehrheit der in diesem Status lebenden Personen nach dem Ende des Krieges in ihre Heimat zurückkehren wird. Gerade deswegen ist es wichtig, dass Geflüchtete ihre Kompetenzen aufrechterhalten und nach Möglichkeit erweitern können. Besonders gilt dies für Jugendliche und junge Erwachsene, die nach der Rückkehr in die Heimat erstmals Fuss im Arbeitsleben fassen müssen. Die Erfahrungen mit Kriegsflüchtlingen aus anderen Gebieten zeigen aber auch, dass sich eine Rückkehr oft Jahre lang verzögert oder dass sie ausbleibt.

B. Konzept: Kantonale Umsetzung Unterstützungsmassnahmen Status S Im Kanton Zürich wurde im März 2022 entschieden, Schutzsuchende mit Status S analog den anderen Flüchtlingsgruppen in den bestehenden Strukturen des Fördersystems der Integrationsagenda Kanton Zürich (IAZH) für Geflüchtete zu unterstützen (gestützt auf die strategischen Programmziele der Integrationsagenda Schweiz). Den Personen mit Status S stehen die Angebote des Fördersystems für Geflüchtete offen; für das erste Jahr prioritär Sprachkurse und Bildungsangebote. Die Gemeinden und Städte sind aufgrund der grossen Anzahl von Personen in erster Linie mit der Unterbringung und Grundversorgung herausgefordert. Die Planung der Unterstützungsmassnahmen und -begleitung (Zuweisung in Angebote IAZH) für Personen mit Status S soll deshalb pragmatisch und in einem reduzierten Umfang erfolgen. Dies auch, damit die Integrationsbegleitung für Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss den SEM-Vorgaben für den Erstintegrationsprozess gewährleistet bleiben.

Übergangslösung Die Pauschale von Fr. 3000 soll vollumfänglich den Gemeinden für die Förderung von Personen mit Status S zur Verfügung gestellt und namentlich für die Angebote im Bereich Spracherwerb für alle Geflüchteten und Bildungsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene der Sekundarstufe II verwendet werden. Wo die Pauschale dafür nicht ausreicht, soll der Kanton den entsprechenden Aufwand zumindest so lange übernehmen, bis die Übernahme auch dieser Kosten durch den Bund geklärt ist. Der Kanton geht dabei davon aus, dass die Städte und Gemeinden mit den zusätzlichen kantonalen Mittel neben den anderen Flüchtlingsgruppen auch die Personen mit Status S im Rahmen des IAZH-Fördersystems sachgerecht und effektiv unterstützen. Ziel ist es, dass die Geflüchteten ihre Eigenverantwortung wahrnehmen, ihre Kompetenzen und Fähigkeiten mit Blick auf eine Rückkehr erhalten oder bei einem längeren Verbleib in der Schweiz sich ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können. Das Reporting der IAZH-Angebotsnutzungen und die Abrechnung erfolgt in der bisherigen Refinanzierungslogik (siehe Vereinbarung IAZH mit den Gemeinden). Finanzierung Die eingangs dargelegte Entwicklung war bei der Erstellung der Budgets 2022 und 2023 nicht vorauszusehen. Wird die Integration der betroffenen Personen nicht möglichst rasch mit gezielten Massnahmen gefördert, sind die für den Kanton nachteiligen Folgen nur schwer abzusehen. Für die im Budget 2022 nicht vorgesehene Saldoverschlechterung in der Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration, wird daher die Direktion der Justiz und des Innern nach § 22 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) eine Kreditüberschreitung bewilligen. Der in der Finanzplanung für 2023 eingestellte Kredit für die Integrationsförderung reicht angesichts der grossen Anzahl der aus der Ukraine geflüchteten Personen im Kanton Zürich für die zu ergreifenden Fördermassnahmen offensichtlich nicht aus. Dem Kantonsrat ist daher gemäss § 18 CRG für die Leistungsgruppe Nr. 2241, Fachstelle Integration, ein Nachtrag zum Budgetentwurf zu beantragen. Der Kredit für 2023 ist im Rahmen des Nachtrags zum Budgetentwurf bis am 9. September 2022 einzubringen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Konzept für die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen im Bereich Integration von Geflüchteten mit Status S wird gemäss den Erwägungen festgesetzt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 58 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on September 1, 2022, November 22, 2022, December 17, 2022, April 1, 2023, July 1, 2023, September 1, 2023, October 15, 2023, June 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2025, May 28, 2025, June 15, 2025, August 1, 2025, February 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Asylum Act, Art. 66 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on September 1, 2022, November 22, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, June 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2025, June 1, 2026, and June 12, 2026.

Cited in