RRB Nr. 843/2015
Denkmalpflegefonds, Kloten, Reformierte Kirche, Kat.-Nr. 4281, Totalrenovation Innenraum, Restaurierung der Decken, Stuckaturen, Wände, Emporen mit Balustraden sowie Kanzel, gebundene Ausgabe, Subvention, Zusicherung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2015
843. Denkmalpflegefonds (8940) Gemeinde: Kloten Ortslage/Strasse: Dorfstrasse 24 Objekt: Reformierte Kirche Vers.-Nr.: 0138 Vorhaben: Totalrenovation des Innenraums Kat.-Nr.: 4281 mit Restaurierung der Decken, Stuckaturen, Wände, Emporen mit Balustraden sowie der Kanzel Gesuchsteller/in: Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Kloten, Kirchgasse 30, 8302 Kloten Gesuch vom: 12. Juni 2015 Eingang am: 12. Juni 2015 Subventionsberechtigte Kosten: Beitrag höchstens: Fr. 1 404 027 Fr. 561 611
Erwägungen
A. Sachverhalt Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 ersuchte die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Kloten um eine Subvention an die Kosten für die Totalrenovation des Innenraums mit Restaurierung der Decken, Stuckaturen, Wände, Emporen mit Balustraden sowie der Kanzel des Gebäudes Vers.-Nr. 0138 in Kloten. Gemäss Kostenvoranschlag vom 8. Juli 2014 mit Ergänzungen vom 13. Februar 2015 von Fahrländer Scherrer Architekten GmbH ist mit Gesamtkosten von Fr. 3 710 000 zu rechnen.
B. Erwägungen Das Gebäude Vers.-Nr. 0138 in Kloten wurde mit RRB Nr. 5113/1979 in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung aufgenommen. Es ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Ihm ist kantonale Bedeutung zuzumessen. Die reformierte Kirche Kloten wurde 1785–1786 vom Baumeister Johann Jakob Haltiner im Übergang vom Spätbarock zum Klassizismus errichtet. Sie ist eine von wenigen Querkirchen im Kanton Zürich und ist kunstgeschichtlich weit über den Kanton hinaus von Bedeutung. Eine letzte grosse Innenrenovation erfolgte 1958/1959, wobei u. a. die ursprüngliche Zentraltendenz aufgehoben und das Südportal geschlossen wurde. Durch diese Innenrenovation bzw. die damit zusammenhängende Neu- anordnung der Kirchenbestuhlung und die Schliessung des Südportales hat die Kirche von Kloten ein wesentliches Kennzeichen dieser Kirchengruppe, nämlich die Zentralbautendenz der Grundriss- und Innendisposition, verloren. Mit der geplanten Innensanierung wird der kreuzförmige Grundriss wiederhergestellt, das Südportal wird als wesentliches Pendant zum Nordportal wieder geöffnet. Dies wird dem grundlegend zentralisierenden Element der Querkirche wieder gerecht. Ins Gewicht fällt auch die Restaurierung der hochwertigen Stuckdecke, der barocken Kanzel mit reich verziertem Schalldeckel, des Taufsteins und der Emporenbrüstung. Diese Arbeiten werden in engster Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege projektiert und durchgeführt. Mit der fachgerechten und aufwendigen Innensanierung, die eine erhebliche Massnahme zum Erhalt im Sinne der Denkmalpflege darstellt, nimmt die Kirchgemeinde beträchtliche Investitionen auf sich. Die geplanten baulichen Massnahmen wahren die schützenswerten Bauteile des Inventarobjekts und sind mit dem Schutzzweck vereinbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wird deshalb auf eine Schutzmassnahme im Sinne von § 205 PBG verzichtet. Dessen ungeachtet handelt es sich um ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Die jeweiligen Eigentümer dürfen am Schutzobjekt gestützt auf Ziff. 1.4.1.5 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung (BVV, LS 700.6) ohne vorgängige
Beurteilung durch die Baudirektion Kanton Zürich keine baulichen Veränderungen vornehmen sowie keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere oder innere Wirkung des Gebäudes berühren oder den Zeugenwert beeinträchtigen könnten. Der Kostenvoranschlag vom 8. Juli 2014 mit Ergänzungen vom 13. Februar 2015 umfasst Leistungen von Fr. 3 710 000. Als subventionsberechtigt erweisen sich davon Arbeiten im Betrag von Fr. 1 404 027. Gemäss § 204 PBG hat das Gemeinwesen, darunter insbesondere auch die Gemeinden, in seiner Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. In Bezug auf gemeindeeigene Objekte bedeutet diese sogenannte Selbstbindung, dass Schutz- und Pflegemassnahmen direkt von Gesetzes wegen, also ohne besondere Schutzanordnung, sicherzustellen sind, wobei die Kostenfolgen ebenfalls die verpflichtete Gemeinde treffen und zwar auch dann, wenn es sich um ein überkommunal bedeutsames Objekt handelt. Diese Selbstbindung, der auch Kirch- und Schulgemeinden unterstehen, schliesst die Leistung eines kantonalen Beitrags in der Regel aus.
Gemäss Kreisschreiben an die Gemeinden vom 4. April 2005 behält sich die Baudirektion allerdings vor, überkommunal bedeutsame Schutzobjekte in Gemeindebesitz in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise zu subventionieren. Voraussetzung dazu ist eine erhöhte Schutzwürdigkeit des Objektes, was z. B. bei baukünstlerischem Schmuck oder wertvollen Malereien und Ausstattungen, bei besonders seltenen Baugattungen oder bedeutenden Schutzobjekten der Ortsgeschichte der Fall sein kann. Zudem müssen die denkmalbedingten Aufwendungen die Gemeinde stark belasten. Dies kann gemäss Kreisschreiben insbesondere bei der Restaurierung von Malereien und Stuckaturen der Fall sein. Die reformierte Kirche Kloten erfüllt Voraussetzungen an die erhöhte Schutzwürdigkeit. Hinzu kommt, dass die Kosten für die fachgerechte und aufwendige Innensanierung die zumutbare finanzielle Belastung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kloten übersteigt. Ohne Staatsbeiträge wäre sie gezwungen, auf wesentliche restauratorische Massnahmen zu verzichten. Damit kann der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kloten ausnahmsweise eine nachfolgend zu bestimmende Subvention zugesichert werden. Gestützt auf § 217 Abs. 2 lit. c PBG kann Gemeinden bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben Subventionen gewährt werden. Mit Rücksicht auf die kantonale Bedeutung des Objekts kann eine Subvention von 40%, höchstens jedoch Fr. 561 611, an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 1 404 027 für die Gesamtrestaurierung des Innenraums der Kirche zugesichert werden. Gemäss den Bestimmungen für Investitionsbeiträge an Kulturgüter wird die Subvention sofort abgeschrieben. Gemäss § 5 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS 701.3) werden an die Beitragsgewährung die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Bedingungen und Auflagen geknüpft. Schutzmassnahmen werden als Anmerkung im Grundbuch zugunsten des Kantons gesichert. Die Zusicherung erfolgt demgemäss unter der Bedingung, dass zum Schutz des Gebäudes im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons Zürich angemerkt wird, wonach die subventionierten Vorkehrungen nur mit Zustimmung der Baudirektion aufgehoben oder verändert werden dürfen und wonach das Gebäude nicht abgebrochen werden darf. Beim beantragten Beitrag aus dem Denkmalpflegefonds handelt es
sich um eine Subvention gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2). Folglich liegt eine gebundene Ausgabe vor. Am 25. August 2008 beschloss der Kantonsrat die jährliche Einlage in den Denkmalpflegefonds und bestimmte ihren Verwendungszweck (Vorlage 4460). Die Subvention geht zulasten des Denkmalpflegefonds (8940). Der Betrag ist im Budget 2015 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Kloten wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 1 404 027 für die Totalrenovation des Innenraums mit Restaurierung der Decken, Stuckaturen, Wände, Emporen mit Balustraden und der Kanzel des Gebäudes Vers.-Nr. 0138 eine Subvention von 40%, höchstens jedoch Fr. 561 611, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds, unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen zugesichert.
II. An der Liegenschaft dürfen ohne vorgängige Beurteilung durch die Baudirektion keine baulichen Änderungen und keine Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden, welche die äussere oder innere Wirkung des Gebäudes berühren oder den Zeugenwert beeinträchtigen könnten. Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden und es dürfen die subventionierten Vorkehrungen nur mit Zustimmung der Baudirektion aufgehoben oder verändert werden.
III. Planung und Ausführung der Bauarbeiten haben im engen Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen.
IV. Der Baufortschritt ist der kantonalen Denkmalpflege jeweils per Ende Jahr schriftlich anzuzeigen.
V. Die Auszahlung und allfällige Teilzahlungen (nur bei Beiträgen über Fr. 50 000) erfolgen nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und des verfügbaren Budgets, nach Abnahme der Bauarbeiten durch die kantonale Denkmalpflege und nach Vorlage der Bauabrechnung (einschliesslich der Rechnungen und Zahlungsnachweise) bzw. der Zwischenabrechnungen sowie aufgrund des Nachweises, dass die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch angemerkt wurde.
VI. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.
VII. Das Notariat und Grundbuchamt Bassersdorf, Postfach 416, 8303 Bassersdorf, wird eingeladen, nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Kantons Zürich die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch gemäss Dispositiv II zugunsten des Kantons Zürich anzumerken.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Kloten, Kirchgasse 30, 8302 Kloten (E), den Stadtrat Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Bassersdorf, Plätzliweg 4, 8303 Bassersdorf, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi