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RRB Nr. 843/2019

Strassen, Volken, 533 Flaachtalstrasse, Anpassung Ortsdurchfahrt, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, neue und gebundene Ausgabe

Rubrum

Anonymisierte Fassung gemäss Erwägung E

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2019

843. Strassen (Volken, 544 Flaachtalstrasse, Anpassung Ortsdurchfahrt, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Flaachtalstrasse in der Gemeinde Volken zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Regionale Verbindungsstrasse Nr. 544 klassiert. Die Strasse befindet sich in einem schlechten Zustand und muss saniert werden. Die Fussgänger- und die Radweginfrastruktur ist im Bereich der Ortsdurchfahrt Volken lückenhaft und muss zur Verbesserung der Sicherheit ergänzt bzw. ausgebaut werden. Im Weiteren ist die Bushaltestelle Volken, Post, hindernisfrei umzubauen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Volken sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung Staatsstrasse; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Volken, Post; – Optimierung Radweginfrastruktur und Ausbau bestehender Gehwege; – Erneuerung und Anpassung der Strassenbeleuchtung und Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Volken hat sich mit Brief vom 12. Juli 2018 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert und die erarbeiteten Lösungen als grundsätzlich sinn- und massvoll erachtet. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 7. Juli bis 18. August 2017 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 15. Juni bis 16. Juli 2018. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurden sechs Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit einer Einsprecherin konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Diese Einsprache ist als erledigt abgeschrieben worden.

Die verbleibenden fünf Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) , Volken, Eingabe vom 10. Juli 2018 Die Einsprechenden beantragen, der neu geplante Rad- und Gehweg sei beim bestehenden Fussgängerstreifen zu beenden. Sie sind der Meinung, dass Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer, die aus der Gemeinde Dorf kommen, wegen der schnell gefahrenen Geschwindigkeiten schlecht gesehen werden (Antrag 1). Mit der Verlängerung des bestehenden Rad- und Gehwegs zwischen den Gemeinden Dorf und Volken bis zur Einmündung der Salenwegstrasse soll eine vollwertige Radweginfrastruktur mit einer Breite von 2,75 m realisiert werden. Dies kann dank der Verbreiterung des bestehenden Gehwegs mit minimalem Landerwerb erfolgen. Mit dieser Massnahme kann der Regimewechsel (Fahrräder auf dem Radweg / Fahrräder im Mischverkehr) in geeigneter und möglichst sicherer Lage im Bereich der Einmündung Salenwegstrasse erfolgen. Die Variante der «beidseitigen Radstreifen auf Fahrbahnen» musste aufgrund der engen Platzverhältnisse sowie der Verhältnismässigkeit (Eingriff in Privateigentum) verworfen werden. Die Sichtweiten auf die geplante Rad- und Gehwegverlängerung genügen den Anforderungen gemäss den gültigen Normen. Aus der Gemeinde Dorf herkommende Radfahrerinnen und Radfahrer sind gut zu erkennen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Manövrieren auf übergeordneten Strassen wie der Flaachtalstrasse (einschliesslich Rad- und Gehwege) nach Anhang 1 zur Verkehrssicherheitsverordnung (LS 722. 15) nicht gestattet ist. Der Rad- und Gehweg kann nur vorwärts zum Ein- und Ausfahren überquert werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Ferner fordern die Einsprechenden, es sei der bestehende, 2,25 m breite Gehweg nicht zu verbreitern und eine Fahrbahnbreite von 6,5 m sei vorzusehen (Antrag 2). Die geplante Breite des Rad- und Gehwegs beträgt 2,75 m und entspricht somit den Vorgaben (Standards) aus der Richtlinie Anlagen für den leichten Zweiradverkehr des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012. Im Bereich zwischen der Glemetten- und der Salenwegstrasse beträgt die Fahrbahnbreite der Flaachtalstrasse 6 m. Im Ausserortsbereich beträgt die Fahrbahnbreite 7 m. Um den Übergang zwischen Ausser- und Innerortsbereich zu verdeutlichen und somit eine Absenkung der Geschwindigkeit beim Dorfeingang herbeizuführen, soll die Fahrbahnbreite

der Flaachtalstrasse auch im restlichen Zwischenstück innerorts auf 6 m verkleinert werden. Für die aus der Gemeinde Dorf kommenden Fahr- zeuglenkerinnen und -lenker wird mit dieser Verengung und der bestehenden Fussgängerschutzinsel der Eingang in bebautes Gebiet und die entsprechend erforderliche Geschwindigkeitsanpassung deutlicher. Eine Fahrbahnbreite von 6 m reicht, insbesondere bei geraden Strassenabschnitten, für das Kreuzen von Fahrzeugen mit einer maximalen Breite von 2,55 m gemäss Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) aus. Das Kreuzen von Fahrzeugen mit je 3 m Fahrbahnbreite ist mit Benutzung des vorhandenen Banketts (50 cm) und bei Schritttempo möglich. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Einsprechenden verlangen, es sei der Gehweg im Bereich der Liegenschaft ) auch auf 2 m zu verbreitern (Antrag 3). Im Bereich der Liegenschaft wird der Eingang zum Gebäude, Richtung Flaachtalstrasse, soweit zurückgebaut, dass an dieser Engstelle eine Mindestbreite des Gehwegs von 1,5 m realisiert werden kann. Eine Gehwegbreite von 2 m wäre nur mit einem starken Eingriff und unverhältnismässigen Auswirkungen auf die Gebäudestruktur realisierbar. Diese würden sich, im Gegensatz zu der jetzt vorgesehenen Lösung, nicht auf das Tor des Gebäudes beschränken und sind demzufolge als nicht verhältnismässig beurteilt worden. Daher definiert diese Engstelle beim Gebäude die ausreichende Gehwegbreite von 1,5 m im Abschnitt Irchelstrasse bis Salenwegstrasse (km 9,725 bis km 9,800). Zudem ist auf der genannten Gehwegstrecke (km 9,725 bis km 9,800) das Fahren auf dem Gehweg nicht gestattet, was durch unterschiedliche Fahrbahnbreiten klar ersichtlich wird. Für das vorliegende Projekt gilt grundsätzlich eine minimale, aber normkonforme Gehwegbreite von 1,5 m. Wo Fahrräder auf dem Gehweg gestattet sind, erhöht sich die Gehwegbreite aufgrund des zusätzlichen Platzbedarfs um mindestens 50 cm. Die Einsprache ist in diesen Punkten abzuweisen. Im Weiteren verlangen die Einsprechenden weitere Abklärungen bezüglich der Ausgestaltung des Knotens Salenwegstrasse, der als extrem schmal gestaltet betrachtet wird (Antrag 4). Die Anpassung der Salenwegstrasse einschliesslich der Zufahrt zur Brückenwaage ist ein Projekt der Gemeinde und nicht Bestandteil des

kantonalen Projekts. Das kantonale Projekt ist grundsätzlich mit allen Varianten für die Anpassung der Salenwegstrasse (einschliesslich Variante «Status quo») kompatibel. Bei Bedarf sind geringfügige Anpassungen an der Geometrie der Randsteine bei der Flaachtalstrasse erforderlich, die bis vor Baubeginn vorgenommen werden können. Die Einsprache ist in diesen Punkten abzuweisen.

b) Volken, vertreten durch Rechtsanwalt Eingabe vom 16. Juli 2018 Der Einsprecher verlangt in der Hauptsache, dass das Projekt so anzupassen sei, dass keine Eingriffe in das Grundeigentum der Parzelle in der Gemeinde Volken vorzunehmen seien (Antrag 1). Zulasten des Grundstückes Parzelle in Volken müssen im Rahmen des vorliegenden Projekts rund 9 m² Land abgetreten werden. Zu den Hauptprojektzielen zählt die Verbesserung der Sicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie für Radfahrerinnen und Radfahrer. Um diese Ziele mit einem möglichst geringen Eingriff in privates Eigentum erreichen zu können, wurde in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich entschieden, dass das Fahrradfahren auf dem Gehweg zwischen dem Dorfeingang auf der Seite Flaach und dem Vorplatz des Gemeindehauses bergauf gestattet ist. Dies stellt eine Minimallösung dar und benötigt eine Mindestbreite des Gehwegs von 2 m. Zusätzlich konnte das Projekt in diesem Bereich so «gemittelt» werden, dass für die anliegenden Anstösser nördlich und südlich der Flaachtalstrasse eine möglichst gleichwertige Landabtretung erforderlich ist. Bei den weiteren Projektabschnitten ist die gleichmässige Tangierung der Liegenschaften auf der nördlichen und auf der südlichen Strassenseite aufgrund der nach Norm erforderlichen Strassengeometrie nicht möglich. Eine geringere Landabtretung zulasten des Grundstückes Parzelle in Volken ist damit nicht möglich. Der Einsprecher bemängelt in diesem Zusammenhang, dass der Gehweg von km 9,759 bis km 9,796 nicht einheitlich auf 2 m gesetzt wird. Es wird auf die Einsprache a) Antrag 3 verwiesen. Ferner behauptet der Einsprecher, das Projekt würde das schutzwürdige Spritzenhaus tangieren und abwerten. Das Spritzenhaus wird durch das Projekt nicht tangiert, da in diesem Bereich lediglich eine Verbreiterung des Gehwegs vorgesehen ist. Das freizuhaltende Lichtraumprofil kommt ebenfalls nicht mit dem Spritzenhaus in Konflikt. Das Projekt wurde zudem durch das kantonale Amt für Raumentwicklung, Abteilung Ortsbildschutz, beurteilt und als mit den Zielen des Ortbildschutzes vereinbar beurteilt. Der Einsprecher stellt zudem die Notwendigkeit eines Fahrradwegs entlang der Flaachtalstrasse infrage, da das Projekt eines Fahrradwegs in der Nachbargemeinde Flaach blockiert worden sei und sich keine SchweizMobil-Fahrradrouten im Perimeter befinden.

Die Flaachtalstrasse ist als Nebenverbindung im kantonalen Velonetzplan eingetragen. Ebenfalls eingetragen ist eine Schwachstelle der Radweginfrastruktur im Bereich der Ortsdurchfahrt Volken. Mit dem Projekt soll unabhängig von den Projektierungen im Gemeindegebiet Flaach die Schwachstelle aufgehoben oder zumindest verbessert werden.

Der Einsprecher ist der Überzeugung, der Übergang vom «Fahrrad auf Gehweg gestattet» zu «Fahrrad im Mischverkehr» sei an einer unsicheren Lage projektiert worden und die entsprechende Signalisation sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Der Übergang «Fahrrad auf Gehweg gestattet» zu «Fahrrad im Mischverkehr» ist aufgrund der erforderlichen Sichtweiten und der neuen Strassengeometrie in bestmöglicher Lage definiert worden (Kurvenaussenseite). Die Markierung sowie die Detailprojektierung der Veloabfahrtsrampe erfolgt vor der Ausführung. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Weiter bemängelt der Einsprecher, die Parkplatzfläche vor dem Hofladen werde mit dem Projekt verkleinert und somit sei eine sichere Zu- und Wegfahrt ohne Beanspruchung des Gehwegs unmöglich. Für die Realisierung des Projekts sind im Bereich der Parzelle des Einsprechers 9 m² Landerwerb erforderlich. Diese entsprechen einer Verbreiterung des Gehwegs entlang der ganzen Parzelle um höchstens 50 cm. Ein Teil davon betrifft eine nicht zum Parkieren benutzte Fläche. Der Vorplatz wird durch das Projekt nicht wesentlich verändert und das Manövrieren auf der Privatfläche wird weiterhin möglich sein. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um eine innerhalb des Strassenabstands gemäss Planungs- und Baugesetz (LS 700.1) bewilligte Parkierung handelt. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher macht sodann geltend, das Problem der Sichtweiten für ausfahrende Fahrzeuge sei mit dem Projekt nicht gelöst. Mit dem Projekt werden die Sichtweiten nicht wesentlich geändert. Die Lösung obgenannter Problematik ist nicht im Rahmen des Projekts vorzunehmen, sondern es ist Sache des privaten Eigentümers, die eigene Ein- und Ausfahrt seiner Parzelle so zu konzipieren, dass die Sichtweiten den Sollwerten entsprechen. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher versteht nicht, wieso die Markierung einer Mittellinie nicht möglich sei. Auf dem Plan ist keine Mittellinie eingezeichnet, sondern lediglich die projektierte Strassenachse. Wie im Bericht erwähnt, werden keine Mittellinien markiert. Dies entspricht dem durch die Kantonspolizei festgelegten Standard für regionale Verbindungsstrassen innerorts. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher verlangt, es seien der bestehende Hydrant und der

Lichtmast nicht auf seine Parzelle zu verlegen. Sowohl der Hydrant als auch der Lichtmast werden nicht auf die Parzelle des Einsprechers verlegt. Die Einsprache ist in diesem Punkt gutzuheissen. Der Einsprecher verlangt, die Bauarbeiten sollen nicht in den Zeitraum zwischen Mitte Mai und Mitte Juli fallen.

Das Tiefbauamt informiert bei Strassenprojekten rechtzeitig die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner über die anstehenden Bauarbeiten und strebt die durchgehende Erreichbarkeit der Liegenschaften an. Dies ist aber nicht immer möglich. Ferner kann keine Garantie für einen bestimmten Bauablauf abgegeben werden. Entschädigungen hierfür werden keine geleistet. Die Einsprache ist im Ergebnis in Bezug auf Antrag 1 im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Der Einsprecher beantragt eventualiter, das Projekt sei dahingehend anzupassen, dass der Fussgängerweg innerorts durchgehend eine Breite von 1,5 m aufweist (Antrag 2.1). Im Bereich zwischen dem Dorfeingang Volken (auf der Seite Flaach) und dem Vorplatz des Gemeindehauses soll mit der Umsetzung des vorliegenden Projekts das Fahren auf dem Gehweg in Fahrtrichtung Gemeindehaus gestattet werden und somit die Veloinfrastruktur verbessert werden. Für die entsprechende Gewährleistung des Begegnungsfalls zwischen Fussgängerinnen und Fussgängern und Fahrrädern, hat die Gehwegbreite gestützt auf die VSS-Norm 40 201 in diesem Bereich mindestens 2 m zu betragen. Im Bereich zwischen der Einmündung der Salenwegstrasse und der Ausserortsstrecke in Richtung Gemeinde Dorf soll mit dem Projekt ein kombinierter Rad-/Gehweg gemäss Richtlinie «Anlagen für den leichten Zweiradverkehr des Kantons Zürich» realisiert werden. Gemäss dieser ist bei fahrbahnanliegenden Rad- und Gehwegen, wie hier der Fall, eine minimale Breite von 2,75 m vorzusehen. Somit kann eine einheitliche Gehwegbreite von 1,5 m entlang der Ortsdurchfahrt Volken nicht umgesetzt werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher ist der Meinung, die Entschädigung für den Landerwerb sei zu tief und verlangt für die Abtretung eventualiter eine Entschädigung von Fr. 100 pro m² (Antrag 2.2). Sodann verlangt der Einsprecher Schadenersatz aufgrund von Gewinneinbussen von Fr. 96 000 (Antrag 2.3) und den Erlass einer Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 3). Auf die enteignungsrechtlichen Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; diese werden im anschliessenden Enteignungsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt. Parteientschädigungen werden im vorliegenden Verfahren nicht verlegt, ebenso keine im Rahmen des Einspracheverfahrens anfallenden Kosten vergütet oder auferlegt. Die

Einsprache ist in diesen Punkten abzuweisen.

c) Volken, Eingabe vom 14. Juli 2018 Die Einsprechenden verlangen den Verzicht auf die erhöht eingebrachten Wassersteine im Bereich der Einmündung der Glemettenstrasse und der Salenwegstrasse in die Flaachtalstrasse. Diese wären mit massiven unnötigen Schlägen verbunden (Antrag 1). Das Projekt wurde nochmals überprüft. In Absprache mit der Gemeinde Volken und der Kantonspolizei wurde auf die Gehwegüberfahrt im Bereich der Einmündung der Glemettenstrasse verzichtet. Im Bereich der Einmündung der Salenwegstrasse kann mit der Realisierung der geplanten Rad- und Gehwegverlängerung auf eine Gehwegüberfahrt mit den entsprechend erhöht eingebauten Wassersteinen nicht verzichtet werden. Mit der Gehwegüberfahrt soll durch die klare Definition und Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse im Bereich der Einmündung der Salenwegstrasse die Verkehrssicherheit verbessert werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Ferner beanstanden die Einsprechenden, die Zufahrt zur Brückenwaage sei mit Traktoren mit Anhängern nicht zu befahren (Antrag 2). Es wird auf die Einsprache a) Antrag 4 verwiesen. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Einsprechenden bemängeln die in dem Bereich der Glemettenstrasse einragende Bushaltestelle und befürchten Konflikte zwischen aussteigenden Buspassagieren und Fahrzeugen in der Glemettenstrasse (Antrag 3). Mit der Anpassung bzw. der Verengung der Einmündung wird die Bushaltestelle nur beschränkt in die Glemettenstrasse einragen. Aufgrund der hindernisfreien Bushaltestelle mit einer hohen Haltekante (22 cm) ist es technisch nicht möglich, die Haltestelle anders zu platzieren. Die Länge der Busse ist rund 2 m kürzer als die Länge der vorhandenen Markierung bei der Bushaltestelle. Aus diesem Grund wird keine Passagierin oder kein Passagier im Bereich der Glemettenstrasse aussteigen müssen. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Einsprechenden sind der Meinung, die Einmündung der Glemettenstrasse solle im alten Umfang beibehalten werden. Dadurch würde eine Beanspruchung der Gegenfahrbahn von ausbiegenden Fahrzeuge aus der Glemettenstrasse verhindert werden (Antrag 4). Das Projekt wurde nochmals überprüft. In Absprache mit der Gemeinde Volken und der Kantonspolizei wird die entsprechende Fläche

nicht zurückgebaut, sondern mit einer Pflästerung versehen, die für grössere Fahrzeuge befahrbar ist. Die Einsprache ist in diesem Punkt gutzuheissen.

Schliesslich sind die Einsprechenden der Überzeugung, dass der 1,5 m breite Gehweg zwischen der Irchel- und der Salenwegstrasse unzumutbar sei (Antrag 5). Es wird auf die Einsprache a) Antrag 3 verwiesen. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. d) Volken, vertreten durch Rechtsanwalt

, Eingabe vom 16. Juli 2018 Der Einsprecher verlangt, das Projekt sei bei km 9,425 zu beenden (Antrag 1a). Die verlangte Anpassung des Projektperimeters kann berücksichtigt werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ferner möchte der Einsprecher die Zusicherung, dass die Zufahrt auf das unbebaute Areal der Parzelle von der Flaachtalstrasse her möglich sei (Antrag 1b). Die Zufahrt wird mit dem Projekt weiterhin möglich sein, jedoch nicht auf der ganzen Parzellenlänge. Die Erhöhung des Randsteins im Kurvenbereich ist ein zentrales und unabdingbares Element für die Gewährleistung des Fussgängerschutzes. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher verlangt die Anpassung bzw. die Verkleinerung der Gehwegbreite im Bereich seiner Parzelle auf 1,5 m (Antrag 1c). Es wird auf die Einsprache b) Antrag 1 verwiesen. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher betrachtet die geplante Anpassung der Erschliessungsstrasse bzw. Fussweg auf Parzelle auf einer Länge von 10 m als ungenügend. Er beantragt, die Anpassung sei auf einer Länge von rund 25 m vorzunehmen (Antrag 1d). Die Anpassung erfolgt auf die nötige Länge zur Gewährleistung einer gleichwertigen Erschliessung. Der genauere Umfang wird im Rahmen der Ausführung festgelegt. Die Einsprache ist in diesem Punkt gutzuheissen. Weiter wünscht der Einsprecher die Verlängerung der bestehenden Stützmauer bis zu km 9,450. Diese Verlängerung soll ein Rutschen der internen Erschliessungsstrasse zum Gehweg hinunter verhindern (An- Die Stützmauer wird norm- und fachgerecht ausgeführt. Dies bedeutet, dass sie auch rutschsicher auszuführen ist. Die genaue Erweiterung der Stützmauer kann erst in der Ausführungsphase aufgrund der lokalen Verhältnisse festgelegt werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen.

Der Einsprecher fordert, die Böschung auf der Parzelle sei nach Bauende wieder zu humusieren (Antrag 1f). Die Böschung wird humusiert und begrünt. Die Einsprache ist in diesem Punkt gutzuheissen. Schliesslich beantragt der Einsprecher die Markierung einer Leitlinie (Antrag 1g). Es wird auf die Einsprache b) verwiesen. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Parteientschädigungen werden im vorliegenden Verfahren nicht verlegt, ebenso keine im Rahmen des Einspracheverfahrens anfallenden Kosten vergütet oder auferlegt. Die Einsprache ist in diesen Punkten abzuweisen. e) Volken, vertreten durch Rechtsanwalt

Eingabe vom 16. Juli 2018 Der Einsprecher verlangt die Anpassung bzw. die Verkleinerung der Gehwegbreite im Bereich seiner Parzelle auf 1,5 m (Antrag 1a). Es wird auf die Einsprache b) Antrag 1 verwiesen. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Was die durch das Projekt entstehende Verkleinerung des Misthaufens betrifft, so kann mit der Umsetzung des Projekts ein gleichwertiger und in Richtung des Gebäudes zurückversetzter Misthaufen realisiert werden. Sodann beantragt der Einsprecher die Markierung einer Leitlinie (Antrag 1b). Es wird auf die Einsprache b) verwiesen. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Parteientschädigungen werden im vorliegenden Verfahren nicht verlegt, ebenso keine im Rahmen des Einspracheverfahrens anfallenden Kosten vergütet oder auferlegt. Die Einsprache ist in diesen Punkten abzuweisen.

C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 28. August 2018 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Das Immobilienamt wird beauftragt, die Abtretungsverträge auszuarbeiten. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 8. Juni 2018 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 196 000 Bauarbeiten 1 650 000 Nebenarbeiten 239 000 Technische Arbeiten 561 000 Total 2 646 000 Sämtliche Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Kantons. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 2 646 000 zu bewilligen, wovon eine neue Ausgabe von Fr. 798 000 und eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) gebundene Ausgabe von Fr. 1 848 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 646 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken

Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 7% 201 000 201 000 Staatsstrassen Anteil öV (federführend) Konto 8400.50100 00000 4% 100 000 100 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 19% 497 000 497 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 70% 1 848 000 1848 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 1 848 000 798 000 2 646 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamts Nrn.1540/2014 und 2487/2014 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 280 000 enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 86 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 7,6% 201 000 1 500 2,5% 5 000 Fussgängeranlagen 3,8% 100 000 1 000 2,5% 2 500 Fahrradanlagen 18,8% 497 000 4 000 2,5% 12 500 Erneuerung Staatsstrassen 69,8% 1 848 000 14 000 2,5% 46 000 Zwischentotal 20 500 66 000 Total 100% 2 646 000 86 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81016, Volken, 544 Flaachtalstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budgetentwurf 2020 enthalten sowie im KEF 2020– 2023 eingestellt.

E. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Anpassung der Ortsdurchfahrt sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 544 Flaachtalstrasse, Gemeinde Volken, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache von , Volken, vom 10. Juli 2018 wird abgewiesen.

III. Die Einsprache von Volken, vertreten durch Rechtsanwalt vom 16. Juli 2018 wird in Bezug auf Antrag 1 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. In Bezug auf die übrigen Anträge wird die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

IV. Die Einsprache von Volken, vom 14. Juli 2018 wird in Bezug auf Antrag 1 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen sowie in Bezug auf Antrag 4 vollständig gutgeheissen. In Bezug auf die übrigen Anträge wird die Einsprache abgewiesen.

V. Die Einsprache Volken, vertreten durch Rechtsanwalt om 16. Juli 2018 wird in Bezug auf die Anträge 1a, 1d und 1f im Sinne der Erwägungen gutheissen. In Bezug auf die übrigen Anträge wird die Einsprache abgewiesen.

VI. Die Einsprache von Volken, vertreten durch Rechtsanwalt wird abgewiesen.

VII. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 798 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 848 000, insgesamt Fr. 2 646 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

VIII. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2019)

IX. Die Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 1540/2014 und 2487/2014 werden aufgehoben.

X. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.

XI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

XII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung E teilweise nicht öffentlich.

XIII. Mitteilung an – den Gemeinderat Volken, Flaachtalstrasse 17, 8459 Volken (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – die Einsprechenden – Volken (R), – (R)

– Volken (R), – , – , – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — read in the version of March 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, and July 1, 2022.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of February 1, 2019; the act was consolidated again on August 1, 2020, July 1, 2021, June 1, 2022, and June 1, 2026.

Cited in