RRB Nr. 844/2024
Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024
844. Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und
Erwägungen
Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 unterbreitete das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) Änderungen der Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung; SR 814.501.261) zur Vernehmlassung. Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen das Ziel, die Verordnung an aktuelle Anforderungen und Entwicklungen hinsichtlich Kompetenzen, Tätigkeiten und Ausbildungsinhalte im Strahlenschutz anzupassen. Das Inkrafttreten der teilrevidierten Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung ist per 1. Januar 2025 vorgesehen. Der Vorlage kann grundsätzlich zugestimmt werden. Konkrete Änderungsanträge betreffen nur Anhang 5 der Verordnung betreffend die konkrete Ausgestaltung von Ausbildung und Tätigkeiten von Personen, die ausschliesslich bei Stör- oder Notfällen mit ionisierender Strahlung in Verbindung kommen. Die Änderungsanträge können dem Vernehmlassungsformular entnommen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular, Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@bag.admin.ch und annemarie.harwig@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 haben Sie uns eingeladen, zu den geplanten Änderungen der Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (SR 814.501.261) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und teilen Ihnen mit, dass wir der Vorlage grundsätzlich zustimmen können. Unsere Änderungsanträge lassen sich dem Vernehmlassungsformular entnehmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli