Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 845/2024

Anfrage Barbara Franzen, Niederweningen, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Astrid Furrer, Wädenswil, betreffend Deponieplanung und Infrastrukturplanung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 149/2024

Sitzung vom 21. August 2024

845. Anfrage (Deponieplanung und Infrastrukturplanung) Die Kantonsrätinnen Barbara Franzen, Niederweningen, Corinne Hoss- Blatter, Zollikon, und Astrid Furrer, Wädenswil, haben am 29. April 2024 folgende Anfrage eingereicht: Der Regierungsrat hat am 05.04.2024 die Gesamtschau Deponien vorgestellt. Nach dem Bundesgerichtsurteil zum Tägernauer Holz wurde eine Neubeurteilung bestehender und potenziell neuer Deponiestandorte im ganzen Kanton notwendig. Das Auswahlverfahren für die Standorte war ein umfassender Prozess, der die langfristige Entsorgungssicherheit im Kanton Zürich sicherstellen soll. Dazu werden auch in Zukunft Deponien gehören. Der Prozess «Gesamtschau Deponien» lief von 2020 bis 2023. Die bisherigen Standorte wurden neu bewertet sowie neue Standortvorschläge aus dem Projektteam des Kantons und von Unternehmen einbezogen. Zuerst galt es offenbar, Bewertungskriterien zur Eignung von Deponiestandorten zu entwickeln und zu evaluieren, und zwar unter Mitwirkung von öffentlichen Institutionen wie den Gemeinden, dem Gemeindepräsidentenverband und den Planungsregionen und privaten Organisationen (anlässlich von sog. Echoräumen). Aufgrund der Erkenntnisse wurden Standorte für die Gesamtschau Deponien vorgeschlagen, welche in den Richtplanprozess Teilrevision Richtplan 2024 einfliessen sollen. Die Reaktionen einzelner Gemeinden indes auf die Veröffentlichung der Standorte war geharnischt. Es ist die Rede von kompletter Überraschung, der Entscheid wird als «Blitz aus heiterem Himmel» bezeichnet. Im Zusammenhang damit bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Trifft der oben skizzierte Prozess in den Grundzügen zu?

2. Welchen Stellenwert haben die sog. Echoräume?

3. Wir wurden die Gemeinden und insbesondere die Planungsregionen konkret seitens Kanton miteinbezogen?

4. Wann wurde den Gemeinden das Standortdossier zugestellt und wie und wann werden die Gemeinden vor der öffentlichen Auflage zur Teilrevision des Kantonalen Richtplans 2024 «Versorgung und Entsorgung (Deponien)» von der Direktion eingebunden und informiert?

5. Wir wird mit kommunalen Infrastrukturvorhaben grundsätzlich umgegangen? Werden bereits verfügte Planungen – Strassen, Velowege etc. – zurückgestellt? Hat der Kanton diesbezüglich eine Übersicht, um eine Überschneidung von Infrastrukturplanungen und Realisierung von Deponien zu vermeiden?

6. Wie sieht der weitere Fahrplan der Richtplanung aus, resp. bis wann kann mit der Festsetzung der Anträge gerechnet werden?

7. Wie wurden und werden Privateigentümer der Landparzellen, auf welchen die Deponien geplant sind, einbezogen? Kann es zu Enteignungen kommen? Wie werden sie entschädigt, wenn sie über Jahre ihr Eigentum nicht bewirtschaften können? (Bitte um Angabe von geplanten Beträgen z. B. pro m 2/m3)

8. Was passiert, falls vereinzelte Anträge aufgrund der politischen Debatte im Kantonsrat nicht im Richtplan festgesetzt werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Barbara Franzen, Niederweningen, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Astrid Furrer, Wädenswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ja, der in der Anfrage beschriebene Prozess trifft in den Grundzügen zu. Mit dem Projekt «Gesamtschau Deponien» hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) in enger Abstimmung mit den betroffenen kantonalen Fachstellen die fachlichen Grundlagen für die Deponieplanung erarbeitet. Der Prozess der «Gesamtschau Deponien» umfasste die Bewertung von rund 400 Standorten im Kanton Zürich. Diese Standorte wurden aus verschiedenen Gruppen ausgewählt: – Standorte aus früheren Evaluationen, bei denen kein Eintrag in den Richtplan erfolgt ist, wurden gestützt auf die geltende Rechtslage und unter Verwendung der angepassten Kriterien erneut bewertet. – Unternehmen wurden aufgefordert, neue Standorte vorzuschlagen. – Mittels einer Studie wurde untersucht, ob alte Ablagerungsstandorte ausgehoben und neu verfüllt werden können (Landfill-Mining). Geeignete Ablagerungsstandorte wurden in die Evaluation aufgenommen. – Die bestehenden Richtplanstandorte wurden erneut überprüft, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Anforderungen entsprechen. Für die Evaluation wurden in einem ersten Schritt Ausschlusskriterien definiert. Standorte, die diese Hürde nehmen, eignen sich grundsätzlich als Deponiestandorte. Um die geeignetsten Standorte zu finden, wurden in einem nächsten Schritt Bewertungskriterien entwickelt. Die jeweils am besten geeigneten Standorte wurden für die Festlegung im Richtplan vorgeschlagen. Zu Frage 2: Für die Entwicklung der Bewertungskriterien wurde ein «Echoraum» gegründet, um frühzeitig die Ansichten und Haltungen verschiedener Akteurinnen und Akteure in das Projekt einzubeziehen. An den Workshops teilgenommen haben je eine Delegation des Verbands der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich, der Planungsregionen, der Interessengemeinschaft Entsorgung Region Zürich sowie von verschiedenen Interessenverbänden aus Natur- und Landschaftsschutz, Wald und Landwirtschaft. Durch den Einbezug vielseitiger Interessen konnten die Bewertungskriterien zur Prüfung der Standorteignung ergänzt und verfeinert werden. Um eine Vergleichbarkeit und somit eine Rangfolge der Standorte zu ermöglichen, wurden mehrere Gewichtungsvarianten berechnet und

verglichen. Entscheidend für die Beurteilung der Standorte war schliesslich die Gewichtungsvariante «Echoraum», die aus den Beiträgen der Teilnehmenden am Echoraum abgeleitet wurde. Die Standorte selbst wurden im Echoraum jedoch nicht diskutiert. Zu Fragen 3 und 4: Die Gemeinden und Planungsregionen wurden mehrfach über den Prozess der Standortsuche informiert und konnten im «Echoraum» mitwirken. Konkret wurden die Gemeinden wie folgt informiert bzw. miteinbezogen: – Anfrage des AWEL vom 24. Januar 2022 an den Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich, die Planungsregionen sowie die Interessengemeinschaft Entsorgung Region Zürich zur Mitwirkung im «Echoraum» – Information über den Prozess der Standortsuche («Gesamtschau Deponien») am 21. März 2022 im Rahmen der Aussprache des Baudirektors mit den Regionalverbänden – Mitwirkung im «Echoraum» am 16. Mai 2022, 22. Juni 2022 und 31. Oktober 2023 – Amtsschreiben vom 20. Juni 2023 an alle Städte und Gemeinden im Kanton Zürich mit Informationen zur laufenden Deponieplanung im Kanton Zürich «Gesamtschau Deponien» – Information über den Stand der «Gesamtschau Deponien» im Rahmen des Gemeindeseminars 2023 / Abfallwirtschaft am 6. November in Kloten, am 20. November in Winterthur und am 29. November in Horgen

Mit Schreiben vom 4. April 2024 wurden die Gemeinden, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die Planungsregionen sowie der Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich darüber informiert, dass 23 neue Standorte in die Richtplan-Teilrevision 2024 einfliessen sollen. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Deponieplanung am 5. April 2024 an einer Medienkonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt werde und ab diesem Zeitpunkt der Bericht «Gesamtschau Deponien» sowie die Standortdossiers auf zh.ch/deponien aufgeschaltet seien. Damit wurde auch der Zugriff auf den GIS-Layer Deponiestandorte, der die Standortblätter mit Informationen zu den Bewertungen enthält, erteilt. Für die betroffenen Regionen, Gemeinden und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden insgesamt vier Informationsanlässe organisiert, an denen die Projektverantwortlichen die «Gesamtschau Deponien» persönlich vorstellten und für konkrete Fragen zur Verfügung standen. Zudem ist die Baudirektion weiterhin gerne bereit, sich mit einzelnen Gemeinden bilateral auszutauschen, was in einzelnen Fällen auch bereits erfolgte. Zu Frage 5: In Zusammenarbeit mit dem Amt für Mobilität und dem Amt für Raumentwicklung wurde darauf geachtet, dass bei den für die Aufnahme in den kantonalen Richtplan vorgeschlagenen Standorten keine Widersprüche zu bekannten nationalen oder kantonalen Infrastrukturplanungen bestehen. Die kommunalen Planungen wurden, soweit bekannt, durch die Fachplanenden berücksichtigt. Den vollständigen Überblick über die kommunalen Planungen haben jedoch nur die Gemeinden selbst. Es ist deshalb wichtig, dass die Gemeinden im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage auf räumliche oder zeitliche Überschneidungen mit ihren eigenen Planungen hinweisen (vgl. auch Beantwortung der Frage 6). Die Publikation der vorgeschlagenen Standorte im Grundlagenbericht vom 5. April 2024 führt aus planungsrechtlicher Sicht zu einer «Vorwirkung». Die Gemeinden wissen um das Interesse des Kantons an diesen Standorten und sind verpflichtet, dies in ihren kommunalen Planungen zu berücksichtigen. Behördenverbindlich werden die Einträge im kantonalen Richtplan jedoch erst mit der Festsetzung durch den Kantonsrat. Zu Frage 6: Die neuen Deponiestandorte sollen im Rahmen der Teilrevision 2024 in den kantonalen Richtplan aufgenommen werden. Die Teilrevision

wird voraussichtlich Ende 2024 in die Anhörung und öffentliche Auflage gegeben. Erfahrungsgemäss dauert es rund ein Jahr, bis die Einwendungen ausgewertet sind und die überarbeitete Richtplanvorlage an den Kan- tonsrat überwiesen werden kann. Anschliessend erfolgen die Beratung in der zuständigen Kommission des Kantonsrates und die Festsetzung der Vorlage durch den Kantonsrat. Der Abschluss des Richtplanverfahrens kann somit ab Ende 2026 erwartet werden. Zu Frage 7: Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit Schreiben vom 4. April 2024 darüber informiert, dass ihre Landparzelle im Perimeter eines potenziellen Deponiestandortes liege. Sie wurden zu einem Informationsanlass eingeladen, an dem die Projektverantwortlichen die «Gesamtschau Deponien» persönlich vorstellten und für konkrete Fragen zur Verfügung standen. Die Grundlage für den Bau und Betrieb einer Deponie ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer und dem Deponiebetreiber. Die konkreten finanziellen Details der privatrechtlichen Vereinbarungen sind dem Regierungsrat nicht bekannt. Enteignungen sind rechtlich grundsätzlich möglich, aber immer nur, wenn das Ziel nicht anders erreichet werden kann. Bisher konnten die Deponiestandorte ohne Enteignungen realisiert werden. Zu Frage 8: Die Festsetzung von Deponiestandorten im kantonalen Richtplan ist ein demokratischer Prozess und liegt in der Verantwortung des Kantonsrates. Ein Richtplaneintrag ist eine raumplanerische Voraussetzung für die Errichtung eines Deponiestandortes. Wird ein Standort nicht im Richtplan festgesetzt, kann an diesem Standort keine Deponie errichtet werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Cited in