Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 847/2024

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Sandra Bossert, Wädenswil, betreffend Jagdpachtvergabe durch den Kanton, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 152/2024

Sitzung vom 21. August 2024

847. Anfrage (Jagdpachtvergabe durch den Kanton) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, und Kantonsrätin Sandra Bossert, Wädenswil, haben am 29. April 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die Wildsauenschadensproblematik ist je nach Jagdrevier unterschiedlich gross. In wenigen Ausnahmefällen sind die Schäden der Wildschweine jedoch so gross und existenzgefährdend, dass aus Sicht der Betroffenen bei der Jagdpachtvergabe im Frühjahr 2025 die Vergabekriterien hinterfragt werden müssen und genau kontrolliert werden muss, ob die bisherigen Jagdgesellschaften ihren gesetzlichen Auftrag wahrnehmen. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Was sind die Kriterien des Kantons, um die Leistung der Jagdgesellschaft zu prüfen und zu kontrollieren?

2. Werden insbesondere die grossen Wildsauenschäden, die anhand der Schadensexperten problemlos verifiziert werden können, bei der Beurteilung der Jagdgesellschaft miteinbezogen?

3. Grundsätzlich hat die Gemeinde bei der Revierpachtvergabe ein Antragsrecht. Unter welchen Umständen verliert die Gemeinde ihr Antragsrecht?

4. Im Jagdgesetz werden insbesondere die wildbiologischen und jagdtechnischen Kriterien erwähnt. Was beinhalten diese zwei Begriffe konkret?

5. Wie wird gewährleistet, dass die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung nicht zur Farce wird, sondern dass neue engagierte Jagdgesellschaften eine echte Wahlchance erhalten?

6. In der Jagdverordnung § 21 Abschnitt 3 wird ausgeführt, dass eingereichte Abschusspläne verschiedene Interessen berücksichtigen müssen. Wie werden die Interessen der betroffenen Bauern von Wildschweineschäden in den Abschussplänen mitberücksichtigt werden?

7. Was unternimmt die Jagdverwaltung, um Jagdgesellschaften, die ungenügende Wildschweine-Bejagung tätigen, zu mehr Engagement zu verpflichten?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Sandra Bossert, Wädenswil, wird wie folgt beantwortet: Zunächst ist klarzustellen, dass entgegen dem Titel der Anfrage nicht der Kanton die Jagdreviere vergibt. Die Vergabe erfolgt gestützt auf § 5 Abs. 1 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 2021 (JG, LS 922.1) durch die Reviergemeinden. Die Fischerei- und Jagdverwaltung des Amtes für Landschaft und Natur der Baudirektion hat zur Vorbereitung der Neuvergabe für die Pachtperiode 2025 bis 2033 eine Revierschätzungskommission ernannt, welche die Zuschlagskriterien erarbeitet hat. In der Schätzungskommission waren auch zwei Delegierte des Verbands der Gemeindepräsidien vertreten. Die Publikation der Pacht- und Vergaberichtlinien für die Neuverpachtung soll demnächst erfolgen. Zur Wildschweinbejagung wird auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 186/2014 betreffend Wildschweinebejagung verwiesen. Die dort aufgezeigten Mechanismen der Bestandesentwicklung und die Grundsätze der Bejagung von Wildschweinen gelten grundsätzlich unverändert. In den letzten zehn Jahren haben sich die Wildschweine weiter in Richtung Oberland und Pfannenstiel ausgebreitet. Die Bestände sind schweizweit angestiegen. Dies liegt hauptsächlich am reichlich vorhandenen Nahrungsangebot aufgrund landwirtschaftlicher Kulturen und der vermehrt auftretenden Mastjahre der früchtetragenden Bäume Eiche und Buche im Wald. Die Nutzung landwirtschaftlicher Kulturen durch die Wildschweine führt zu Wildschäden, die den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben mit Mitteln aus dem kantonalen Wildschadenfonds entschädigt werden. Ebenfalls entschädigt wird ein Beitrag an die Verhütung von Wildschäden durch temporäre Zäunungen um landwirtschaftliche Kulturen. Seit dem Inkrafttreten des neuen Kantonalen Jagdgesetzes am 1. Januar 2023 wird zusätzlich ein Beitrag an den Unterhalt solcher Zäune ausgerichtet. Den Jagdberechtigten in Revieren mit Wildschweinbestand stehen mit Nachtsichtzieltechnik und Schalldämpfer Hilfsmittel zur Verfügung, welche die Bejagung der hauptsächlich nachtaktiven Wildschweine wesentlich erleichtert haben. Dies spiegelt sich auch an den gestiegenen Abschüssen wider. 2021 wurden auf dem Kantonsgebiet 2136 Wildschweine erlegt, 2022 923 und 2023 982. 2023 war das erste Jahr, in dem der ansonsten auffällige Zweijahresrhythmus der Bestandesentwicklung gebrochen werden konnte.

Zu Fragen 1, 2 und 6: Die zuständige Reviergemeinde vergibt gestützt auf § 7 Abs. 3 der Kantonalen Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 (JV, LS 922.11) das Revier derjenigen Bewerbergruppe, welche die beste Gewähr für die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben bietet. Für diese Beurteilung ist die jährliche Erfüllung der Abgangspläne für Rehwild das zentrale Instrument, denn sie lässt aussagekräftige Rückschlüsse über die jagdliche Qualität in einem Jagdrevier zu. Im Gegensatz zu Wildschweinen und Rothirschen sind Rehe standorttreu. Aus diesem Grund gibt es bei Wildschweinen und Rothirschen keine Abschussvorgaben. Deren Lebensräume erstrecken sich immer auf mehrere Jagdreviere und im Wein- sowie Unterland gar über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus. Ob in einem Revier Wildschäden durch Wildschweine auftreten oder nicht, steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Qualität der Bejagung. Ungeschützte landwirtschaftliche Kulturen können, wenn sie für Wildschweine attraktive Nahrung darstellen, auch bei einer vorbildlichen Bejagung innert weniger Stunden bis Tage bis zu einem Totalausfall geschädigt werden. Insofern haben Wildschweinschäden bei der Beurteilung einer Jagdgesellschaft keinen Einfluss. Zu Fragen 3 und 4: Die Reviergemeinde vergibt die Jagdreviere selbstständig derjenigen Bewerbergruppe, welche die vorgegebenen Kriterien am besten erfüllt. Es handelt sich um einen eigenständigen Entscheid im Ermessen der Gemeinde. Ein Antragsrecht der Gemeinden besteht gemäss § 2 Abs. 2 lit. a JG bei der Festlegung der Jagdreviere oder bei Revierzusammenlegungen und gestützt auf § 4 JV bei Grenzbereinigungen. Solchen Gesuchen wird in der Praxis dann entsprochen, wenn auch die benachbarten Reviergemeinden sowie deren Jagdgesellschaften einverstanden sind. Bei Uneinigkeit wird nur dann entgegen dem Antrag einer Gemeinde oder Jagdgesellschaft entschieden, wenn aus wildbiologischen oder jagdtechnischen Gründen eine erhebliche Notwendigkeit besteht. Wildbiologische Gründe leiten sich aus den artspezifischen Verhaltensweisen und dem Lebensraum der Wildtiere ab. Ein Rehwildbestand wird z. B. im besten

Fall als Einheit bejagt. Liegen Ruheplätze der Rehe im Wald und Austrittsflächen in zwei unterschiedlichen Jagdrevieren, lässt sich der Bestand schlecht durch zwei Jagdgesellschaften regulieren und dementsprechend ist die Qualität der Jagdausübung einer Jagdgesellschaft nicht gut überprüfbar. Dasselbe gilt für Jagdreviere, die durch unüberwindbare Hindernisse wie Autobahnen zerschnitten sind. Jagdtechnische Gründe sind z. B. die Sichtbarkeit der Reviergrenzen im Gelände.

Zu Frage 5: Die Erfahrung aus früheren Jagdpachtperioden hat gezeigt, dass sich für rund 80% der Jagdreviere jeweils einzig die bestehenden Jagdgesellschaften bewerben. In diesen Fällen kann der Zuschlag – beim Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen – ohne Weiteres erfolgen. In geschätzten 20% der Jagdreviere gehen Mehrfachbewerbungen ein, die dazu führen, dass die Bewerbergruppen anhand der Zuschlagskriterien verglichen werden. Die örtliche Nähe der Bewerberinnen und Bewerber zum Jagdrevier ist dabei ein zentrales Kriterium und wird mit 40% gewichtet. Das andere zentrale Element ist die individuelle Qualität der bisherigen Jagdausübung. Hier sind die Erfüllung der Abgangspläne, die Intensität des Austauschs von Informationen mit der Landwirtschaft und dem Forst sowie die Mithilfe bei der Verhütung von Wildschäden entscheidend. Die Bewerbergruppen werden zudem daran gemessen, ob sie eine durchmischte Altersstruktur aufweisen sowie ob die Bereitschaft besteht, Jungjägerinnen und Jungjäger auszubilden. Diese Kriterien werden ebenfalls mit 40% gewichtet. Mit 20% fällt der ökologische Leistungsnachweis der Bewerberinnen und Bewerber ins Gewicht, wobei die Leistungen nicht im Revier, für das sich die Bewerbergruppe bewirbt, erbracht worden sein müssen. Durch diese Vergabekriterien ist gewährleistet, dass lokale und bewährte Jagdberechtigte den Zuschlag erhalten. Zu Frage 7: Die Fischerei- und Jagdverwaltung erlangt nur aufgrund von Meldungen aus den Gemeinden oder von betroffenen Landwirtinnen und Landwirten Kenntnis von einer möglicherweise ungenügenden Wildschweinbejagung. Für eine aktive Überwachung der Wildschweinbestände und der auftretenden Schäden sowie der Beratung von betroffenen Landwirtschaftsbetrieben fehlen personelle Mittel. In anderen Kantonen werden diese Aufgaben von professionellen Wildhüterinnen und Wildhütern wahrgenommen. Die Reviergemeinde und die Fischerei- und Jagdverwaltung können, falls sich Meldungen über untragbare Schäden oder eine mangelhafte Bejagung bestätigen, einen runden Tisch einberufen und mit der Jagdgesellschaft sowie den Landwirtinnen und Landwirten gemeinsame Lösungsansätze besprechen und verbindlich festsetzen. Solche runden Tische fanden 2023 einmal und im laufenden Jahr

bereits zweimal statt. Bei Nichterfüllung der vereinbarten Lösungsansätze können die Jagdgesellschaften von der Gemeinde oder der Fischerei- und Jagdverwaltung gemahnt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung können – als letzte Möglichkeit – die Pachtverträge aufgelöst werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonale Jagdverordnung, Art. 4 and Art. 7 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2025.