RRB Nr. 851/2024
Strassen, Bubikon, 738 Dürntnerstrasse, Kreiselneubau, Fahrbahninstandsetzung, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe, Behandlung Einsprachen
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024
851. Strassen (Bubikon, 738 Dürntnerstrasse, Neubau Kreisel, hindernisfreie Bushaltestellen, Strasseninstandsetzung, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe, Behandlung Einsprachen)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Dürntnerstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Bubikon zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 738 geführt. Zur Entlastung der Wohnquartiere im Gebiet Hösli-/Tafletenstrasse soll die Erschliessung der dort ansässigen Industrie- und Gewerbebetriebe neu geordnet werden. Die Zu- und Wegfahrt zu bzw. von diesen Betrieben soll neu direkt via Dürntnerstrasse erfolgen. Zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung ist der Neubau eines Kreisels auf der Dürntnerstrasse mit direkter Anbindung der Höslistrasse vorgesehen, damit verbunden sind weitere Anpassungen am kommunalen Strassennetz. Anlässlich des Kreiselneubaus wird sodann die Dürntnerstrasse zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Werterhaltung (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]) instand gesetzt. Im Weiteren sollen die Bushaltestellen Bubikon, Tafleten, gemäss den Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) hindernisfrei ausgebaut werden. Die Busbucht Fahrrichtung Bubikon wird aufgehoben und als Fahrbahnhaltestelle ausgebildet. In Fahrrichtung Dürnten muss die bestehende Busbucht verlängert werden, woraus zusätzlicher Landbedarf auf privaten Böschungsflächen resultiert. Die Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen ist somit gegeben. Die projektierten Massnahmen dienen der Verbesserung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden. Mit der vorgesehenen Einführung von Tempo 60, wo nicht bereits heute tiefere Höchstgeschwindigkeiten gelten, wird die Verkehrssicherheit zusätzlich verbessert. Das in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Bubikon und der Kantonspolizei erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – Neubau eines Kreisels mit 28 m Aussendurchmesser, Ausführung in Beton, vier Zufahrten, jeweils mit Leitinseln; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Bubikon, Tafleten, in Fahrtrichtung Dürnten Ausgestaltung als Busbucht, in Fahrtrichtung Bubikon Ausgestaltung als unüberholbare Fahrbahnhaltestelle, damit verbunden Rekultivierung der bisherigen Busbucht;
– Instandsetzung der Dürntnerstrasse (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags) und des bestehenden Gehwegs südlich der Dürntnerstrasse im Abschnitt SBB-Unterführung bis Bushaltestellen Bubikon, Tafleten; – Instandsetzung des Bachdurchlasses Wändhüslenbach (Objekt-Nr. 112- 011); – Verlängerung der Höslistrasse einschliesslich Gehweg, rechtwinkliger Anschluss an den neuen Kreisel, Rückbau des Kehrplatzes; – Ausbau des Tafletenwegs zur Tafletenstrasse mit dem Neubau einer Fahrbahn, Anbindung der Tafletenstrasse an die verlängerte Höslistrasse; – Neubau von zwei markierten Fussgängerquerungen mit Mittelinsel beim östlichen Kreiselanschluss der Dürntnerstrasse sowie beim Anschluss der Höslistrasse; – rechtwinkliger Anschluss der Rosengartenstrasse an den neuen Kreisel; – Instandsetzung der Rosengartenstrasse bis nach dem Knoten Wändhüslen-/Rosengarten-/Friedheimstrasse; – neuer Fussgängerübergang in der Wändhüslenstrasse, Erschliessung der Querung mit einer Trottoirüberfahrt bei der Friedheimstrasse; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Bubikon hat sich mit Beschluss vom 30. November 2022 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Mit Schreiben vom 25. März 2022 wurde dem Gemeinderat Dürnten die Möglichkeit zur Äusserung von Begehren im Sinne von § 12 StrG eingeräumt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 1. April bis 2. Mai 2022 in den Gemeinden Bubikon und Dürnten der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Der Knoten Dürntner-/Kreuzstrasse in der Gemeinde Dürnten bildet nicht mehr Projektbestandteil, sodass das Bauprojekt allein die Gemeinde Bubikon betrifft. Für die Umsetzung des Projekts sind infolge der Nähe zum Wändhüslenbach eine wasserbaupolizeiliche und eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Die entsprechenden Bewilligungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft liegen vor. Auch im Übrigen sind die umwelt- sowie die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 15. Juni bis 15. Juli 2023. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwölf Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit den rund zwei Dutzend Einsprechenden einer Einsprache konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls vor, womit auch die Einsprache zurückgezogen wurde. Diese ist als erledigt abgeschrieben worden.
Die verbleibenden elf Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen:
sinngemäss gleichlautende Einsprachen vom 5., 8., 9. bzw. 11. Juli 2023 Die Einsprechenden befürchten im Zusammenhang mit dem Anschluss der Höslistrasse an den neuen Kreisel eine verkehrliche Mehrbelastung für ihr Wohnquartier. Sie machen geltend, das Projekt enthalte keine ausreichenden Massnahmen zur Verhinderung von Durchgangsverkehr auf der Höslistrasse, und fordern die Umsetzung geeigneter Massnahmen, insbesondere die physische Trennung der Hösli- von der Sennweidstrasse oder anderweitige bauliche sowie signalisationstechnische Vorkehrungen beim Knoten Hösli-/Sennweidstrasse. Im vorliegenden Projekt ist auf der Höslistrasse eine Fahrbahnverengung mittels farblicher Gestaltung der Strassenoberfläche vorgesehen. Die von den Einsprechenden geforderten weitergehenden Massnahmen gehen über den Gegenstand des vorliegenden Strassenprojekts hinaus, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2023 für den Umbau des Kreuzungsbereichs Hösli- und Sennweidstrasse ein Verpflichtungskredit von Fr. 150 000 genehmigt worden ist. Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens ist im Rahmen eines kommunalen Strassenprojekts unter Einbezug der Kantonspolizei zu erarbeiten und festzulegen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Kosten für den Neubau des Kreisels, die Instandsetzung der Dürntnerstrasse und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen Bubikon, Tafleten, sind gemäss Kostenvoranschlag vom 20. März 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 123 000 Bauarbeiten 1 866 500 Nebenarbeiten 94 500 Technische Arbeiten 440 500 Total 2 524 500 Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 hat der Gemeinderat Bubikon einen Beitrag von Fr. 491 750 an die Kosten des Kreiselneubaus bestätigt. Am 13. Dezember 2023 genehmigte die Gemeindeversammlung die Ausgaben für das Gesamtvorhaben. Der Kostenbeitrag von Fr. 491 750 wird der Gemeinde Bubikon nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81246 gutzuschreiben. Die Kosten für die kommunalen Projektbestandteile (Rosengarten-/ Hösli-/Tafletenstrasse, kommunale Werkleitungen) sind gemäss Kostenvoranschlag vom 20. März 2024 mit Fr. 2 134 000 veranschlagt. Sie gehen vollumfänglich zulasten der Gemeinde Bubikon und sind von dieser direkt abzurechnen. Der Kostenverleger für das Gesamtvorhaben gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total Zürich Bubikon in Franken in Franken in Franken Neubau Kreisel 491 750 491 750 983 500 Instandsetzung Dürntnerstrasse, hindernisfreie 1 541 000 1 541 000 Bushaltestellen Rosengartenstrasse, Hösli-/Tafletenstrasse, 2 134 000 2 134 000 kommunale Werkleitungen Total 2 032 750 2 625 750 4 658 500 Für den Neubau des Kreisels, die Instandsetzung der Dürntnerstrasse und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen Bubikon, Tafleten, ist eine Bruttoausgabe von Fr. 2 524 500 zu bewilligen, wovon Fr. 1 541 000 als gebundene Ausgaben gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und Fr. 983 500 als neue Ausgaben gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind.
In der Staatsbuchhaltung wird der Betrag von Fr. 2 524 500 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50110 00000 39% 983 500 983 500 Staatsstrassen Konto 8400.50111 00000 40% 1 010 500 1 010 500 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 21% 530 500 530 500 Staatsstrassen Anteil öV Total 100% 1 541 000 983 500 2 524 500 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1957/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 380 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 491 750, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 58 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 24% 491 750 2 000 2,5% 12 000 Erneuerung Staatsstrassen 50% 1 010 500 4 000 2,5% 25 000 Anteil öV 26% 530 500 2 000 2,5% 13 000 Zwischentotal 8 000 50 000 Total 100% 2 032 750 58 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81246, Bubikon, 738 Dürntnerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau des Kreisels, die Instandsetzung der Dürntnerstrasse und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen an der 738 Dürntnerstrasse sowie die damit verbundenen Massnahmen an der Rosengartenstrasse und der Hösli-/Tafletenstrasse in der Gemeinde Bubikon wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
III. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
IV. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
V. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
VI. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
VII. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
VIII. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
IX. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
X. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
XI. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
XII. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
XIII. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 541 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 983 500, insgesamt Fr. 2 524 500, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
XIV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2023)
XV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1957/2018 wird aufgehoben.
XVI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
XVII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
XVIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
XIX. Mitteilung an – den Gemeinderat Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), –
– die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli