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RRB Nr. 852/2018

Fachhochschulgesetz, Änderung; Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2018

852. Fachhochschulgesetz (Änderung) Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (Neuerlass); Ermächtigung zur Vernehmlassung

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Zürcher Fachhochschule (ZFH) besteht gemäss § 3 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG; LS 414.10) aus der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Für das Personal der ZFH gilt grundsätzlich das kantonale Personalrecht; die Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008 (PVF; LS 414.112) regelt die abweichenden Bestimmungen (§ 14 Abs. 1 FaHG). Verschiedene Entwicklungen im Hochschulbereich geben Anlass, die PVF rund zehn Jahre nach ihrem Erlass den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Der Fachhochschulrat hat vor diesem Hintergrund ein Projekt zur Totalrevision der PVF gestartet. Die wesentlichen Gründe für einen Neuerlass der PVF sind: – Der Leistungsauftrag der Fachhochschulen in Lehre, anwendungsorientierter Forschung, Weiterbildung und Dienstleistungen hat sich in den letzten zehn Jahren quantitativ und qualitativ weiterentwickelt. Die Personalkategorien des Hochschulpersonals sind noch stärker auf die Herausforderungen namentlich in Lehre und Forschung auszurichten. Erforderlich ist eine klare Zuordnung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung, die sich an den Vorgaben und Schwerpunkten der jeweiligen Hochschule orientiert. – Wesentliche Eckdaten der Lehre an den Fachhochschulen wurden mit der Bologna-Reform und der Einführung eines Kreditpunktesystems (ECTS) neu geordnet und weiterentwickelt. Insbesondere die neuen Lehrformen (z. B. Gruppenunterricht, begleitetes Selbststudium) haben personalrechtliche Auswirkungen, unter anderem in Bezug auf Beschäftigungsgrad, Befristung von Arbeitsverhältnissen, Vergütung von Lehrleistungen sowie die heute übliche Arbeitsstundenerfassung und -abrechnung. – Mit Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG, SR 414.20) auf den 1. Januar 2015 wurde das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 (FHSG, SR 414.71) aufgehoben. Bisherige personalrechtliche Bestimmungen im FHSG sollen soweit sinnvoll in das kantonale Recht (FaHG und PVF) übernommen werden.

Der Neuerlass der PVF erfordert auch eine Anpassung des FaHG, da insbesondere die Neuordnung der Personalkategorien auf formeller Gesetzesstufe zu regeln ist. Die Änderungen des FaHG und die neue PVF tragen dazu bei, die Qualität der ZFH weiter zu festigen. Ihr besonderes Profil der wissenschaftlich fundierten Praxis- und Anwendungsorientierung wird weiter gestärkt. Die Hochschulen gewinnen in der Erfüllung ihres Leistungsauftrags an Flexibilität und bleiben so attraktiv für qualifiziertes Lehr-, Forschungs- und Verwaltungspersonal.

B. Finanzielle Auswirkungen Der Neuerlass der Personalverordnung der ZFH ist kostenneutral umzusetzen. Allfällige Mehrkosten sind im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans durch die Hochschulen zu tragen. Mehrkosten können namentlich bei der Neueinstufung infolge der neuen und neu gruppierten Personalkategorien entstehen. In diesem Rahmen sind insbesondere die Assistierenden mit Hochschulabschluss zu erwähnen, die neu in Lohnklasse 16 (bisher Lohnklasse 15) eingereiht werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf der Änderung des Fachhochschulgesetzes sowie zum Entwurf des Neuerlasses der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule eine Vernehmlassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Fachhochschulgesetz, Art. 3 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on August 1, 2020, November 1, 2022, and August 1, 2024.

Cited in