RRB Nr. 853/2024
Strassen, Hinwil, 786 Bachtelstrasse, hindernisfreie Bushaltestellen, Knotenumgestaltung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024
853. Strassen (Hinwil, 786 Bachtelstrasse, hindernisfreie Bushaltestellen, Knotenumgestaltung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Bachtelstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Hinwil zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 786 geführt. Die Bushaltestellen Letten, Wernetshausen, und Dorf, Wernetshausen, sind gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (SR 151.3) hindernisfrei auszubauen. Die Knoten Sack-/ Bachtelstrasse und Rebacher/Bachtelstrasse werden umgestaltet. Zudem sind Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger geplant. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Hinwil sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erstellung hindernisfreier Bushaltestellen Letten, Wernetshausen, Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestellen; – Erstellung einer markierten Fussgängerquerung mit Mittelschutzinsel zwischen den Bushaltestellen Letten, Wernetshausen; – Umgestaltung des Knotens Sack-/Bachtelstrasse, Neubau einer Verkehrsinsel mit Anordnung eines Mehrzweckstreifens, Erstellung eines Gehwegs von der Bachtelstrasse 62 bis zur Bushaltestelle; – Redimensionierung des Knotens Rebacher/Bachtelstrasse, Erstellung von Gehwegen auf der Nordseite, Abbruch der Verkehrsinseln, Erstellung von Grünflächen auf den freigewordenen Flächen; – Erstellung hindernisfreier Bushaltestellen Dorf, Wernetshausen, Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestellen; – Abbruch der Verkehrsinsel, stattdessen Erstellung einer markierten Fussgängerquerung mit Mittelschutzinsel zwischen den Bushaltestellen Dorf, Wernetshausen; – Erstellung eines Gehwegs zwischen Schulweg und Sennhüttenstrasse, Erstellung von Trottoirüberfahrten bei den Einlenkern Schulweg/Sackstrasse und Sennhüttenstrasse; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.
Das Projekt wurde dem Gemeinderat Hinwil mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zur Äusserung von Begehren zugestellt. Mit E-Mail vom 31. März 2022 hat sich die Gemeinde zustimmend zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 5. November bis 6. Dezember 2021 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. In Fahrtrichtung Hinwil befindet sich die Bushaltestelle Dorf, Wernetshausen, im Nahbereich des Schluhbachs, öffentliches Fliessgewässer Nr. 2667. Für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle ist daher eine wasserbaupolizeiliche und eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Die entsprechenden Bewilligungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft liegen vor. Infolge der Umgestaltung des Knotens Sack-/Bachtelstrasse werden rund 270 m2 Fruchtfolgeflächen beansprucht. Der Verlust der Fruchtfolgeflächen wird gleichwertig kompensiert. Auch im Übrigen sind die umwelt- sowie die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 3. November bis 4. Dezember 2023. Innerhalb der Auflagefrist wurden sechs Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit vier Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden.
Die verbleibenden zwei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: , Einsprache vom 20. November 2023, sowie , Einsprache vom 21. November 2023 Die Einsprechenden sind an einer möglichen Landantretung gemäss den aufgelegten Projektunterlagen nicht interessiert und lehnen diese ab. Da es sich bei einer möglichen Landantretung um einen freiwilligen Erwerb von Grund und Rechten handelt, sind die Einsprachen gutzuheissen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 15. Mai 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 425 000 Bauarbeiten 1 680 000 Nebenarbeiten 162 000 Technische Arbeiten 353 000 Total 2 620 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 695 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611, CRG) und eine neue Ausgabe von Fr. 1 925 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 2 620 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 620 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 26% 695 000 695 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 64% 1 665 000 1 665 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 10% 260 000 260 000 Fussgängeranlagen Total 100% 695 000 1 925 000 2 620 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1025/2021 bewilligte Ausgabe von Fr. 140 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 75 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 26% 695 000 2 500 2,5% 17 000 Staatsstrassen 64% 1 665 000 6 000 2,5% 42 000 Fussgängeranlagen 10% 260 000 1 000 2,5% 7 000 Zwischentotal 9 500 66 000 Total 100% 2 620 000 75 500
Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82045, Hinwil, 786 Bachtelstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen und die Knotenumgestaltung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 786 Bachtelstrasse in der Gemeinde Hinwil wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von , wird gutgeheissen.
III. Die Einsprache von , wird gutgeheissen.
IV. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 695 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 925 000, insgesamt Fr. 2 620 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
V. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2024)
VI. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1025/2021 wird aufgehoben.
VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
X. Mitteilung an den Gemeinderat Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]),
sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli