Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 872/2024

Eidgenössische Volksabstimmung über die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Einheitliche Finanzierung der Leistungen, Positionsbezug, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2024

872. Eidgenössische Volksabstimmung über die Änderung

Erwägungen

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Einheitliche Finanzierung der Leistungen (Positionsbezug, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen) Am 24. November 2024 findet die Volksabstimmung über die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen im Gesundheitswesen (EFAS) statt. Heute werden Leistungen, die nach KVG vergütet werden, unterschiedlich finanziert. Die Kosten von Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten Bereich werden vollständig von den Krankenversicherern, also über die Prämien, getragen. Leistungen im stationären Bereich werden zu mindestens 55% von den Kantonen und zu höchstens 45% von den Versicherern bezahlt. Diese Regelung kann zu verschiedenen Fehlanreizen führen und bremst die integrierte Versorgung. Auch die kostendämpfende Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen wird behindert. Am 22. Dezember 2023 beschlossen der Nationalrat und der Ständerat die KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen. Diese Änderung des KVG geht zurück auf die parlamentarische Initiative 09.528 Humbel betreffend «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus». Mit der vorliegenden KVG-Änderung sollen ab 2028 ambulante und stationäre Leistungen einheitlich finanziert werden, ab 2032 auch die Pflegeleistungen. Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) hat am 18. April 2024 das Referendum eingereicht. Damit werden die Schweizer Stimmberechtigten über die KVG-Änderung zu EFAS entscheiden. Die auf interkantonaler Ebene federführende Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) befürwortet die Vorlage und hat die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) mit Schreiben vom 24. Mai 2024 eingeladen, im Hinblick auf die Volksabstimmung im Namen der Kantone Position zu beziehen. Das Generalsekretariat der KdK hat den Antrag der GDK hinsichtlich der für eine Behördeninformation erforderlichen Betroffenheit der Kantone gemäss dem Konzept «Behördeninformation» vom 28. Juni 2019 geprüft und schliesst sich der Haltung der GDK an, dass die Kantone erheblich betroffen sind. Entsprechend wurden die Kantonsregierungen mit Schrei-

ben vom 24. Mai 2024 eingeladen, mitzuteilen, ob sie grundsätzlich einverstanden sind, dass die KdK Stellung bezieht. Darüber hinaus sind sie eingeladen, allfällige Änderungs- oder Ergänzungsanträge zum Entwurf des Positionsbezugs mitzuteilen. An der Plenarversammlung der KdK vom 20. September 2024 soll der Positionsbezug gestützt auf die eingegangenen Antworten bereinigt und verabschiedet werden. Der Kanton Zürich begrüsst den vorliegenden Positionsbezug der KdK und hat keine Ergänzungs- oder Änderungsanträge.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen, Speichergasse 6, 3001 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an mail@kdk.ch). Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 24. Mai 2024, mit dem Sie uns zum Entwurf des Positionsbezugs der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Volksabstimmung über die KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen im Gesundheitswesen (EFAS) konsultieren. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir sind einverstanden, dass die KdK zu dieser Abstimmungsvorlage einen Positionsbezug verabschiedet. Dem Entwurf des Positionsbezugs vom 24. Mai 2024 (gemäss Beilage zu Ihrem Schreiben) stimmen wir ohne Ergänzungs- oder Änderungsanträge zu.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Verabschiedung der gemeinsamen Stellungnahme an der Plenarversammlung der KdK vom 20. September 2024 nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (nach Veröffentlichung gemäss Dispositiv II), die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli