Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 873/2024

Motion Sibylle Marti, Zürich, Michael Bänninger, Winterthur, und Nicole Wyss, Zürich, betreffend Kanton Zürich als Trägerin des Kinderspitals, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 160/2024

Sitzung vom 21. August 2024

873. Motion (Kanton Zürich als Trägerin des Kinderspitals)

Erwägungen

Kantonsrätin Sibylle Marti, Zürich, Kantonsrat Michael Bänninger, Winterthur, und Kantonsrätin Nicole Wyss, Zürich, haben am 6. Mai 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, die notwendigen Verhandlungen sowie rechtlichen und finanziellen Massnahmen zu ergreifen, damit das Kinderspital Zürich in kantonale Trägerschaft übergehen kann. Begründung: Die riesige Finanzspritze an das Kinderspital Zürich zeigt, dass das Kinderspital ohne staatliche Subventionen und Kredite nicht überleben kann. Gleichzeitig ist das Kinderspital systemrelevant für den Kanton Zürich und weit darüber hinaus: Es ist ein unverzichtbarer Bestandteil der medizinischen Akutversorgung in der Kinder- und Jugendmedizin und es ist als Universitäts-Kinderspital des Kantons ein unverzichtbarer Bestandteil für Forschung und Lehre sowie die Aus- und Weiterbildung von Kinderärzt:innen. Es ist jedoch stossend, wenn der Staat – und damit letztlich die Steuerzahler:innen – eine private Organisation aufgrund ihrer Systemrelevanz finanziell mit enormen Summen unterstützen muss, ohne gleichzeitig die Ausrichtung und die Strategie, die Geschäftsführung und die Governance dieser Organisation beeinflussen zu können. Aus diesem Grund wird der Regierungsrat beauftragt, mit der Eleonorenstiftung als privater Trägerin des Kinderspitals in Verhandlung zu treten und die notwendigen rechtlichen und finanziellen Massnahmen zu ergreifen mit dem Ziel, das Kinderspital in kantonale Trägerschaft zu überführen. Als Eigentümer des Kinderspitals können der Regierungs- und der Kantonsrat die Entwicklung und die Geschäftsführung des Kinderspitals steuern und beaufsichtigen. Damit wird künftig verhindert, dass das finanzielle Risiko dieses systemrelevanten Spitals beim Staat liegt, die Entscheidungsgewalt aber in den Händen einer privaten Organisation ist. Dass dies keine Ausnahme in der Schweizer Spitallandschaft bedeuten würde, zeigen sowohl das Universitäts-Kinderspital beider Basel, welches im Besitz der beiden Kantone Basel-Stadt und Baselland ist, als auch das Ostschweizer Kinderspital, welches von den Kantonen St. Gallen, Thurgau, beider Appenzell und dem Fürstentums Liechtenstein getragen wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Sibylle Marti, Zürich, Michael Bänninger, Winterthur, und Nicole Wyss, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Die Spitalversorgung im Kanton Zürich wird seit über 150 Jahren im Verbund kantonaler, kommunaler und privater Institutionen sichergestellt. Das widerspiegelt sich auch in der geltenden Spitalliste des Kantons Zürich, die damit in Einklang steht mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), wonach private Trägerschaften angemessen in die Versorgungsplanung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG). Zu den privaten Institutionen, die einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung im Kanton leisten, zählt das Universitäts-Kinderspital Zürich (Kinderspital). Das Kinderspital wurde 1868 auf private Initiative und dank der Spende eines vermögenden Stifters hin gegründet. Aus der gespendeten Summe entwickelte sich die Eleonorenstiftung, die heute noch private Trägerin des Spitals ist. Dank weiteren Spenden aus der Zürcher Bevölkerung konnte das von der Eleonorenstiftung errichtete Spital am 12. Januar 1874 den Betrieb aufnehmen. Seit 1930 ist das Kinderspital als Unternehmen im Handelsregister eingetragen (Handelsregister-Nr. CHE-105.834.378). Die Frage, ob die universitäre kindermedizinische Versorgung auch inskünftig von einer privaten Institution wahrgenommen werden soll oder ob der Staat ein Kinderspital errichten und betreiben will, wurde wiederholt geprüft und bislang stets verworfen (vgl. u. a. RRB Nr. 100/2009). Die Trägerschaftsform des Kinderspitals hat sich während seines rund 150-jährigen Bestehens grundsätzlich bewährt. Das Kinderspital hat in dieser Zeit unzählige (schwer-)kranke Kinder und Jugendliche aus dem Kanton Zürich sowie aus der ganzen Schweiz medizinisch hochstehend versorgt und geniesst im In- und Ausland ein hohes Ansehen. Ob die Ursachen für die derzeitige finanzielle Situation des Kinderspitals auch in der Trägerschaftsform begründet liegen, werden die laufenden Untersuchungen zeigen. Das vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 326/2024 gewährte Darlehen an das Kinderspital für die Restfinanzierung des Neubaus und die Subvention für die Deckung des Betriebsdefizits für 2024 wurden im Rahmen der Nachtragskredite für das Jahr 2024, I. Sammelvorlage, am 8. Juli 2024 vom Kantonsrat einstimmig genehmigt (vgl. Vorlage 5961). Über eine zusätzliche Subvention für 2025

entscheidet der Regierungsrat auf Gesuch der Eleonorenstiftung und auf Grundlage eines rollierenden Finanzreportings sowie unter Berücksichtigung der nachfolgenden, strengen Auflagen: – Die Gesundheitsdirektion hat eine externe Untersuchung in Auftrag gegeben, welche die Governance der Eleonorenstiftung und die Finanzstruktur des Kinderspitals untersucht. Auch die Entscheidungsprozesse rund um die Projektierung, Planung und Ausführung des Neubaus des Kinderspitals werden im Detail aufgearbeitet. Die Ergebnisse sollen dem Regierungsrat bis Ende 2024 vorgelegt werden. Die Eleonorenstiftung muss anschliessend die Empfehlungen aus der Untersuchung rasch umsetzen. – Die Eleonorenstiftung muss der Gesundheitsdirektion bis im September 2024 Massnahmen zum Umgang mit den identifizierten Risiken im Businessplan sowie zur Ergebnisverbesserung vorlegen mit dem Ziel, dass ab 2026 keine weiteren Kantonsbeiträge erforderlich sind. – Die Eleonorenstiftung muss insbesondere auch Kooperationsmöglichkeiten und Synergiepotenziale des Kinderspitals mit dem Universitätsspital Zürich, sowohl im medizinischen Versorgungs- als auch im Supportbereich, prüfen. Sie muss der Gesundheitsdirektion das Ergebnis dieser Prüfung ebenfalls bis im September 2024 vorlegen. – Die Eleonorenstiftung stellt ein rollierendes Finanzreporting bereit, das auch den Nachweis der Refinanzierbarkeit der ausstehenden Anleihe 2028 sowie der Rückzahlung des Kantonsdarlehens aus eigener Kraft erbringt. Zudem wurde die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich eingeladen, dem Regierungsrat einen Bericht über ihre Beurteilung der ordnungsgemässen Stiftungsführung der Eleonorenstiftung zu erstatten. Daneben wird auch die Finanzkontrolle eine unabhängige Aufsichtsprüfung durchführen. Während der Laufzeit der Kantonsfinanzierung hat die Eleonorenstiftung der Finanzkontrolle sowie der Gesundheitsdirektion jederzeit volles Einsichtsrecht in die Unterlagen zu gewähren, die für die Beurteilung der rechtmässigen Verwendung der gewährten Mittel erforderlich sind. Das Kinderspital muss nun zeigen, dass es die geforderten Auflagen fristgerecht erfüllen kann. Erst nach Vorliegen der Ergebnisse aus sämtlichen Prüfungen wird ersichtlich, ob auch über die Umsetzungskompetenzen der Eleonorenstiftung hinausgehende Massnahmen nötig sind.

Allerdings würde auch eine Verstaatlichung des Kinderspitals auf absehbare Zeit nichts ändern: Der Spitalneubau ist erstellt; seine Inbetriebnahme erfolgt in wenigen Monaten; die damit verbundenen Investitions- ausgaben sind getätigt bzw. die entsprechenden Verpflichtungen gegenüber Dritten sind eingegangen. Ein Kinderspital unter kantonaler Trägerschaft und Leitung wäre deshalb mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert, wie es das stiftungsgeführte Kinderspital heute ist. Mit einer Verstaatlichung des Kinderspitals käme die Geschichte einer wichtigen Zürcher Institution zu einem Ende, die beispielhaft ist für die Bedeutung privater Initiativen und des Engagements von Einzelpersonen zum Wohle der gesamten Bevölkerung. Zudem kann das Kinderspital dank seiner privat-gemeinnützigen Rechtsform in einem hohen Mass auf die Unterstützung Dritter in Form von Spenden, Legaten und Sponsoringbeiträgen zählen. Diese Mittel kommen sowohl der Patientenversorgung als auch der Forschung für die pädiatrische Medizin der Zukunft zugute. Das Kinderspital erhält gerade dank seiner Rechtsform wesentlich höhere Spendenerträge als beispielsweise die kantonalen Spitäler. Bei einer Verstaatlichung des Kinderspitals müsste mit einem Wegbrechen dieser Erträge gerechnet werden. Wie in der Beantwortung der dringlichen Interpellation KR-Nr. 123/ 2024 betreffend Finanzkrise bei den Zürcher Spitälern ausgeführt, ist die finanzielle Situation heute in fast allen Spitälern der Schweiz angespannt, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Auch eine öffentliche Trägerschaft schützt nicht vor finanziellen Fehlentwicklungen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 160/2024 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 39 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.