Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 878/2025

Anfrage Nicola Yuste und Benjamin Krähenmann, Zürich, sowie Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Überwachungsmassnahmen im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 152/2025

Sitzung vom 3. September 2025

878. Anfrage (Überwachungsmassnahmen im Kanton Zürich) Kantonsrätin Nicola Yuste, Zürich, sowie die Kantonsräte Benjamin Krähenmann, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, haben am 12. Mai 2025 folgende Anfrage eingereicht: Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden können zur Aufklärung von schweren Straftaten Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen. Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) führt über diese Überwachungen eine Statistik. Wie die jüngste Statistik zeigt, ist die Anzahl der Überwachungsmassnahmen im Jahr 2024 markant gestiegen. Sowohl bei den Echtzeitüberwachungen (+46%) als auch bei den rückwirkenden Überwachungen (+24%) ist ein Wachstum zu verzeichnen. Der stärkste Anstieg betrifft die Antennensuchläufe, deren Zahl sich verfünffacht hat. Auch die Fallzahlen haben sich im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt. Der Kanton Zürich liegt im kantonalen Vergleich bereits seit einigen Jahren auf den Spitzenplätzen der Statistik und weist deutlich mehr Überwachungsmassnahmen auf als andere Kantone mit grosser Bevölkerung wie Bern oder Waadt. Vor dem Hintergrund der ÜPF-Statistik bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Seit 2024 beteiligen sich die Kantone pauschal an den Kosten für Überwachungen, indem sie 75 Prozent der Ausgaben übernehmen. Wie hoch waren die Ausgaben des Kantons Zürich 2024 für Überwachungsmassnahmen, die beim Dienst ÜPF angeordnet wurden?

2. Weshalb hat die Kantonspolizei Zürich selbst im Verhältnis zur Kriminalitätsrate und vergleichbaren Kantonen in den letzten Jahren überdurchschnittlich viele Überwachungsmassnahmen in Auftrag gegeben?

3. Wie erklärt die Kantonspolizei den Anstieg von 39% der Anzahl Antennensuchläufe 2024 im Vergleich zum Vorjahr – abgesehen von der Umstellung auf 5G, welche den Anstieg nicht allein erklären kann? (2020: 365, 2021: 409, 2022: 526, 2023: 871, 2024: 1209)

4. Antennensuchläufe zeichnen sich dadurch aus, dass eine grosse Menge von Kommunikationsdaten von völlig unbeteiligten und unschuldigen Bürgerinnen und Bürgern ausgewertet werden. Wie bewertet die Kantonspolizei die Auswirkungen von Antennensuchläufen auf die Grundrechte der Bevölkerung, insbesondere den Schutz der Privatsphäre?

5. In welchem Verhältnis stehen nach Erfahrung der Kantonspolizei die Fahndungserfolge von Antennensuchläufen gegenüber dem grossen Eingriff in den Schutz der Privatsphäre vieler Unbeteiligter?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Nicola Yuste und Benjamin Krähenmann, Zürich, sowie Manuel Sahli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Kanton Zürich befindet sich mit dem Bund in einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Frage der Höhe der Kostenbeteiligung, weshalb keine Angaben zur Höhe der Kosten gemacht werden können. Zu Frage 2: Der Kanton Zürich ist ein Verkehrs-, Wirtschafts- und Ballungsraum von überregionaler und grenzüberschreitender Bedeutung. Auch im Vergleich zu anderen Kantonen treten Kriminalitätsphänomene daher hier akzentuiert auf und dem Kanton Zürich kommt bei deren Bekämpfung eine Vorreiterrolle zu. Eine überproportionale Zunahme der Überwachungen widerspiegelt auch den Umstand, dass Delikte heute schwerwiegender und komplexer geworden sind. In einer Vielzahl von schweren Straftaten wäre es unmöglich, diese ohne moderne Überwachungsmassnahmen aufzuklären. Überwachungsmassnahmen sind daher für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung unerlässlich. Sie sind jedoch streng reglementiert und deren Anordnung muss vom Zwangsmassnahmengericht geprüft und genehmigt werden. Zu Frage 3: Die Antennensuchläufe gehören zu den rückwirkenden Überwachungen. In der Statistik des Dienstes ÜPF wird, im Gegensatz zu den rückwirkenden Überwachungen und den Echtzeitüberwachungen, nicht die Anzahl angeordneter Massnahmen ausgewiesen, sondern die Anzahl ausgewerteter Zellen (Empfangsbereiche einer Mobilfunkantenne). Die Anzahl der notwendig auszuwertenden Zellen ergibt sich dabei auch aus den örtlichen Verhältnissen, worauf die Strafverfolgungsbehörden keinen Einfluss haben. Dies gilt auch in Bezug auf die Anzahl der zu untersuchenden Delikte, bei denen Antennensuchläufe zur Beweisführung zwingend erforderlich sind – etwa bei Tötungsdelikten oder Brandserien. Aufgrund neuer Ermittlungsmethoden bei der Auswertung der Daten aus den angefragten Zellen ist es zudem heute möglich, wertvolle Beweisergebnisse zu erstellen, die bis vor Kurzem noch nicht verfügbar waren. Hier geht ein erheblicher Anteil der in der Statistik ausgewiesenen Überwachungen auf eine kleine Anzahl von schwerwiegenden Fällen zurück. Zu Frage 4: Ein Antennensuchlauf ist keine Überwachung im eigentlichen Sinn,

sondern eher vergleichbar mit einer Telefonbuchabfrage: Es wird erhoben, welche Geräte zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten Mobiltelefonzelle verbunden waren, und dann geschaut, wem diese Geräte gehören, um unbeteiligte Personen auszusortieren. Es werden keine eigentlichen Kommunikationsdaten erhoben. Die Privatsphäre Unbeteiligter wird daher nur sehr geringfügig tangiert, auch weil die Abfrage gerade darauf abzielt, Unbeteiligte als Zielpersonen auszuschliessen. Zu Frage 5: Wie erwähnt werden Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (z. B. Antennensuchläufe) im Rahmen von Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft angeordnet und durch das Zwangsmassnahmengericht geprüft und genehmigt. Ausserhalb eines Strafverfahrens kann die Kantonspolizei eine Notsuche anordnen, um eine vermisste Person zu finden (Art. 35 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fermeldeverkehrs [SR 780.1]).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli