Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 879/2025

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Rafz, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2025

879. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Rafz, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rafz beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderung der Gemeindeordnung. Mit der Änderung wird die Liste von Geschäften, die der Urnenabstimmung entzogen sind, reduziert.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz am 18. Mai 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8189 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli