Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 881/2025

Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2025

881. Kirchenordnung, Evangelisch-reformierte Landeskirche

Erwägungen

(Änderung, Genehmigung) a) Gemäss § 6 Abs. 3 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (LS 180.1) bedarf die Kirchenordnung der kantonalen kirchlichen Körperschaften der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchenordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Die Kirchensynode der Evangelisch-reformierte Landeskirche beschloss am 25. März 2025 eine Änderung der Kirchenordnung vom 17. März 2009 (LS 181.10). Die Änderung unterstand dem fakultativen Referendum gemäss Art. 205 Abs. 1 lit. a der Kirchenordnung und wurde am 28. März 2025 im Amtsblatt publiziert (ABl 2025-03-28). Mit Beschluss vom 4. Juni 2025 stellte der Kirchenrat fest, dass gegen den Beschluss der Kirchensynode vom 25. März 2025 kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2025-06-06). Ebenso wenig wurde gegen den Beschluss der Kirchensynode ein Rechtsmittel ergriffen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 ersucht der Kirchenrat darum, die Änderung der Kirchenordnung zu genehmigen. b) Gemäss Beschluss der Kirchensynode wird Art. 185 der Kirchenordnung betreffend die Organisation und Geschäftsführung der Kirchenratspflegen um einen neuen Abs. 3 ergänzt: «Die Bezirkskirchenpflegen verfügen für die Bearbeitung von Rekursen, Beschwerden und Rechtsfragen über eine fachliche Unterstützung, die von den Gesamtkirchlichen Diensten unabhängig ist.» Die Änderung bzw. Ergänzung von Art. 185 der Kirchenordnung ist weder verfassungs- noch gesetzeswidrig. Die Änderung der Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von der Kirchensynode am 25. März 2025 beschlossene Änderung der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche wird genehmigt.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche, Hirschengraben 50, 8024 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli