RRB Nr. 885/2024
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. August 2024
885. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101). Mit der Änderung soll die Erhebung von AHV-Beiträgen optimiert werden: Zum einen wird der Katalog der Arbeitgebenden, die AHV-Beiträge auf geringfügige Einkommen entrichten müssen, punktuell ergänzt. Neu hinzu kommen Chöre, Grafikateliers, Museen sowie elektronische Medien. Zum anderen soll ein besonderer Verzugszinsenlauf für Liquidationsgewinne eingeführt werden, die nach Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Damit möchte der Bundesrat das Risiko der Erhebung von unverhältnismässig hohen Verzugszinsen nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit reduzieren.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat. abel@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 haben Sie uns eingeladen, zu den Änderungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Im Wesentlichen begrüssen wir die vorgesehenen Anpassungen der AHVV. Die Erweiterung des Kataloges der Berufsfelder in den Branchen Kultur und Medien ist ein geeignetes Mittel zur Verbesserung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen und/ oder wiederkehrenden kurzen Arbeitseinsätzen in den genannten Branchen. Angesichts der dynamischen Entwicklung der Arbeitsverhältnisse im Bereich Kultur und Medien ist jedoch zu prüfen, ob der Geltungsbereich von Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV nicht generell um Arbeitgebende im Bereich Kultur und Medien ergänzt werden sollte, wobei die Auflistung der vier neuen Kategorien im Sinne einer beispielhaften Aufzählung bestehen bleiben kann. Mit Verweis auf den erläuternden Bericht, wonach unter den genannten Kategorien auch Verlage erfasst sind, empfehlen wir, diese ebenfalls in die Aufzählung von Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV aufzunehmen. Mit Bezug auf den Inkraftsetzungszeitpunkt ist darauf zu achten, dass den mit der Umsetzung betrauten Durchführungsstellen genügend Zeit für die Anpassung ihrer Fachsysteme eingeräumt wird.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli