RRB Nr. 888/2017
Geldspielkonkordat, Schreiben an die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2017
888. Geldspielkonkordat (Vernehmlassung, Schreiben an
Erwägungen
die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz) Am 21. Oktober 2015 beschloss der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, E-BGS) zuhanden der eidgenössischen Räte, die das E-BGS voraussichtlich bis Ende 2017 beschliessen wird. Das E-BGS führt die beiden im Geldspielbereich geltenden Bundesgesetze (das Lotteriegesetz und das Spielbankengesetz) zusammen und schafft auf Bundesebene eine neue, umfassende Regelung aller Geldspiele in der Schweiz. Die neue Bundesgesetzgebung hat zur Folge, dass auch die interkantonalen und kantonalen Bestimmungen zum Geldspielbereich revidiert werden müssen. Im Hinblick auf die Totalrevision der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (IVLW) liess die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) von einer Arbeitsgruppe einen Entwurf für ein Geldspielkonkordat erarbeiten. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 unterbreitete die FDKL diesen Entwurf für ein Geldspielkonkordat den Kantonen zur Stellungnahme. Neben der Anpassung an die Bestimmungen des neuen Geldspielgesetzes enthält das Geldspielkonkordat zwei wesentliche Neuerungen zur geltenden IVLW: – Heute wird die interkantonale Aufgabenerfüllung durch verschiedene mit der IVLW eingesetzte Organe wahrgenommen. Die Überprüfung der Strukturen ergab, dass eine klarere Zuweisung der interkantonal zu erfüllenden Aufgaben an die verschiedenen Akteure angezeigt und die Frage nach deren Rechtsform zu klären ist. Mit dem Geldspielkonkordat sollen deshalb die bisherigen Organe der IVLW neu in zwei juristische Personen (Interkantonale Trägerschaft Geldspiele und interkantonale Geldspielaufsicht) überführt werden. Damit wird auch eine rechtliche Entflechtung der gemeinsamen Trägerschaft (Politik) und der operativen Aufgabenerfüllung (Vollzug) erreicht. – Die Mittelvergabe zur Förderung des nationalen Sports erfolgt heute durch die Sport-Toto-Gesellschaft, die in der Rechtsform eines Vereins organisiert ist. Dieser Verein soll aufgehoben bzw. dessen Funktion soll neu von der öffentlich-rechtlichen Stiftung Sportförderung Schweiz wahrgenommen werden. Die Stiftung soll neu von der Trägerschaft gesteuert und beaufsichtigt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, Postfach 13, 3054 Schüpfen (auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an info@fdkl.ch): Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zum Entwurf des Geldspielkonkordats Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Allgemeine Bemerkungen Dem Entwurf für ein neues Geldspielkonkordat stimmen wir grundsätzlich zu. Wir begrüssen insbesondere die Überführung der bisherigen Organe der abzulösenden interkantonalen Vereinbarung in die beiden neuen juristischen Personen Interkantonale Trägerschaft Geldspiele und Interkantonale Geldspielaufsicht. Die Neuorganisation erscheint hinsichtlich der notwendigen Anpassungen an die Anforderungen des Geldspielgesetzes sinnvoll. Weiter unterstützen wir die Auflösung des Vereins Sport- Toto-Gesellschaft und die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, welche die Funktion der Mittelvergabe zur Unterstützung des nationalen Sports übernimmt. Dabei ist die bewährte Praxis bei der Mittelvergabe beizubehalten. Sie soll sich weiterhin nach den nationalen Strukturen und Förderaktivitäten richten.
Zu einzelnen Bestimmungen Art. 1 lit. c Die Namensgebung der Stiftung ist anzupassen (etwa in «Stiftung Lotteriegelder für den Schweizer Sport»). In der Schweiz sind verschiedene Akteure in der Sportförderung tätig, allen voran Bund, Kantone und Gemeinden sowie Swiss Olympic und die Sportverbände. Die Bezeichnung «Sportförderung Schweiz» impliziert eine prägende Rolle der Stiftung in der Entwicklung und Ausrichtung der Sportförderung und des Schweizer Sportsystems, die ihr nicht zugedacht und auch nicht sinnvoll ist. Zudem ist anzustreben, dass die von uns vorgeschlagene Namensgebung eine Verbindung zu den Lotteriegeldern schafft, zumal die Information und Aufklärung über die Herkunft der Gelder als Zielsetzung bestehen bleibt. Art. 8, 11 und 26 (Vertretung der Sprachregionen) Der Neuerlass des Geldspielkonkordats sollte dazu genutzt werden, die Übervertretung der lateinischen Schweiz bzw. Untervertretung der Deutschschweiz in den interkantonalen Gremien im Geldspielbereich zu korrigieren. An der Gesamtbevölkerung der Schweiz hat die Deutschschweiz heute einen Anteil von rund 70%. Mit den vorgeschlagenen Vertretungsverhältnissen in den interkantonalen Gremien erhielte die lateinische Schweiz unseres Erachtens ein zu hohes Gewicht. Wir schlagen deshalb folgende Änderungen vor: – Art. 8 Abs. 2 Satz 1: «Mindestens zwei Zwei Mitglieder stammen aus der französischen oder der italienischen Schweiz.» – Art. 11 Abs. 1: «Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie einer aus oder der italienischen Schweiz stammen.» – Art. 26 Abs. 1 Satz 1: «Der Aufsichtsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen Schweiz, und vier Mitglieder aus der deutschen Schweiz und ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen.» Art. 22 Gemäss Art. 22 nimmt die interkantonale Geldspielaufsicht die im Geldspielgesetz der interkantonalen Vollzugs- und Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. In Bezug auf diese bundesrechtlichen Aufgaben ist die Geldspielaufsicht unabhängig. Gleichzeitig ist die Geldspielaufsicht das Kompetenzzentrum der Kantone im Geldspielbereich. Trotz dieser umfassenden Befugnisse mit entsprechenden Ermessensspielräumen ist
die Geldspielaufsicht eine reine Vollzugs- und Aufsichtsbehörde. Die politischen Rahmenbedingungen legt hingegen die interkantonale Trägerschaft, in der alle Kantone vertreten sind, fest (Art. 2 und 6). In Art. 22 sollte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, dass die Geldspielaufsicht die Vorgaben der Geldspielpolitik der Kantone umzusetzen hat. Art. 41a Abs. 2 Die aktuelle Praxis bei der Mittelvergabe, namentlich die Anwendung eines Verteilschlüssels, ist grundsätzlich beizubehalten und in das neu zu erstellende Reglement zu überführen. Bei der Erarbeitung des Reglements ist sicherzustellen, dass die Ausrichtung der kantonalen und nationalen Förderstrukturen angemessen berücksichtigt werden. Deshalb ist die Konferenz der kantonalen Sportbeauftragten (KKS) in die Erarbeitung einzubeziehen. In der KKS sind alle Kantone vertreten.
Art. 41a Abs. 3 Die Hauptaufgabe der Stiftung soll sich weiterhin auf die Verteilung der Mittel beschränken, ohne dabei eine aktive Rolle in der Steuerung der nationalen Sportförderung einzunehmen. Die Ausarbeitung eines vierjährigen Programms zur inhaltlichen Förderung des nationalen Sports ist deshalb nicht erforderlich und auf eine Gewichtung einzelner Sportarten seitens der Stiftung ist zu verzichten. Durch die Berücksichtigung von Swiss Olympic als namhaftem Begünstigtem ist bereits sichergestellt, dass die Mittel entsprechend der nationalen Bedeutung der Sportarten und im Einklang mit den Schwerpunkten der nationalen Sportpolitik eingesetzt werden. Hingegen ist die Festsetzung der Mittelverteilung auf vier Jahre zu begrüssen. Mit dem Ziel, die Verlässlichkeit für die Begünstigten weiter zu verbessern, ist der Prozess für die Festsetzung der Mittelverteilung so auszugestalten, dass diese für die nachfolgenden vier Jahre mindestens ein Jahr im Voraus feststeht.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli