Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 890/2024

Dringliche Interpellation Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, Mario Senn, Adliswil, und Romaine Rogenmoser, Bülach, betreffend Externe Experten der Zürcher Staatsanwaltschaft, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 238/2024

Sitzung vom 28. August 2024

890. Dringliche Interpellation (Externe Experten der Zürcher Staatsanwaltschaft) Die Kantonsräte Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Mario Senn, Adliswil, sowie Kantonsrätin Romaine Rogenmoser, Bülach, haben am 8. Juli 2024 folgende dringliche Interpellation eingereicht: Damit der Kantonsrat seine Aufgaben wahrnehmen kann, bitten wir den Regierungsrat mit einer dringlichen Interpellation um Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die Zürcher Staatsanwaltschaft ihre Anklageschriften durch externe Expertinnen und Experten überprüfen lassen? Wie oft ist dies in den letzten fünf Jahren vorgekommen und welche Kosten sind dadurch entstanden?

2. Angenommen, es gibt eine solche rechtliche Grundlage, in welchem Ausmass darf die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung ihrer Arbeit externe Expertinnen und Experten beiziehen? Wer entscheidet über einen solchen Beizug?

3. Angenommen, es gibt keine solche rechtliche Grundlage, was wären die aufsichtsrechtlichen Instrumente, sollte die Staatsanwaltschaft trotzdem externe Experten und Expertinnen beiziehen? Wo sind diese geregelt und wer überwacht ihre Durchsetzung?

4. Unter welchen Voraussetzungen wird der Beizug von externen Experten in Anklageschriften generell offengelegt?

5. Ist der Regierungsrat bereit, im Rahmen des Geschäftsberichts über den Beizug von externen Experten und den dadurch ausgelösten Kosten zu informieren? Begründung der Dringlichkeit: Es ist für den Kantonsrat wichtig zu wissen, wie hoch die Beträge sind, welche die Staatsanwaltschaft plant, für externe Expertinnen und Experten einzusetzen bzw. bisher eingesetzt hat. Dies Auskunft ist wichtig und hat Bedeutung für die Vorbereitung der kommenden Budgetdebatte.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die dringliche Interpellation Donato Scognamiglio, Freienstein- Teufen, Mario Senn, Adliswil, und Romaine Rogenmoser, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–5: Aufgrund der Anfrage KR-Nr. 95/2024 betreffend Externe Experten der Zürcher Staatsanwaltschaft, die von denselben Kantonsratsmitgliedern mit weitgehend identischen Fragen eingereicht wurde, kann ein Bezug zu einem konkreten Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden. Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 95/2024 festgehalten, äussert sich der Regierungsrat nicht zu laufenden Verfahren. Vielmehr sind die gestellten Fragen durch die zuständigen Gerichte zu beurteilen. Darüber hinaus sind die Staatsanwaltschaften gemäss Art. 4 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) in der Rechtsanwendung unabhängig. Der Regierungsrat hat deshalb keinen Einblick in deren Ermittlungen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur mündlichen Beantwortung der dringlichen Interpellation im Kantonsrat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 4 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on April 1, 2025.