Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 9/2024

Anfrage Patrick Hässig, Zürich, und Chantal Galladé, Winterthur, betreffend Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei beschuldigten Personen mit psychischen Störungen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 355/2023

Sitzung vom 10. Januar 2024

9. Anfrage (Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei beschuldigten Personen mit psychischen Störungen) Kantonsrat Patrick Hässig, Zürich, und Kantonsrätin Chantal Galladé, Winterthur, haben am 30. Oktober 2023 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich werden leider immer wieder Straftaten durch beschuldigte Personen mit psychischen Störungen begangen. Aufgrund von Feststellungen im Rahmen deren psychiatrischen Begutachtung steht bei einem Teil dieser beschuldigten Personen eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im Raum. Infolge bestehender Haftgründe, namentlich aufgrund von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, befinden sich diese beschuldigten Personen im Verlauf des Strafverfahrens in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, bis sie alsdann nach deren Verurteilung in einer geeigneten Massnahmenvollzugseinrichtung behandelt werden können. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Bei wie vielen beschuldigten Personen wurden durch Gerichte im Kanton Zürich in den letzten 10 Jahren stationäre Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (bitte um Anzahl Verurteilungen pro Jahr)?

2. Wie lange dauerte es im Durchschnitt und in den Zeiträumen von 2013 bis 2017 und von 2018 bis 2023, bis diese beschuldigten Personen ab Verhaftung in eine geeignete Massnahmenvolllzugseinrichtung eintreten konnten?

3. Wie viele der zu einer stationären Massnahme verurteilten beschuldigten Personen traten diese vorzeitig im Sinne von Art. 236 StPO an?

4. Was waren die Kosten für die Behandlungen von beschuldigten Personen im Rahmen von stationären Massnahmen im Kanton Zürich in den letzten 10 Jahren (bitte um Aufschlüsselung der Kosten pro Jahr)?

5. Wie lange war die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der beschuldigten Personen in den Massnahmenvollzugseinrichtungen bis zur Entlassung?

6. Wie werden beschuldigte Personen mit psychischen Störungen und im Raum stehender stationären Massnahme im Rahmen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft psychiatrisch/psychotherapeutisch betreut?

7. Erachtet der Regierungsrat diese psychiatrisch/psychotherapeutische Betreuung im Rahmen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft als genügend?

8. Könnten die Verurteilungen zu stationären Massnahmen allenfalls reduziert werden, wenn beschuldigte Personen bereits im Rahmen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft andere Möglichkeiten als heute hätten, sich auf freiwilliger Basis psychiatrisch/psychotherapeutisch behandeln zu lassen und sodann in eine ambulante Massnahme überführt werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Patrick Hässig, Zürich, und Chantal Galladé, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die von zürcherischen Gerichten angeordneten stationären Strafen und Massnahmen sind von Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) zu vollziehen. In den letzten zehn Jahren verzeichnete JuWe folgende Neueingänge an zu vollziehenden stationären Massnahmen nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0): 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 39 39 33 35 31 41 52 46 24 26

Zu Fragen 2 und 3: Dazu liegen keine systematisch erhobenen Daten vor. Der Zeitpunkt des Antritts einer stationären Massnahme hängt auch von einer gutachterlichen Empfehlung ab. Bereits dafür werden in der Regel drei bis sechs Monate benötigt. Zu Frage 4: Vermutlich werden mit dieser Frage Angaben zu den Behandlungskosten im Rahmen von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) erwartet. Die entsprechenden Beträge in der nachfolgenden Aufstellung sind in Franken angegeben: 2022 40 303 264 2021 34 418 550 2020 41 820 314 2019 35 512 553 2018 34 634 086

2017 33 017 273 2016 33 227 612 2015 30 862 710 2014 27 799 920 2013 28 438 454

Zu Frage 5: Dazu liegen keine systematisch erhobenen Daten vor. Zu Frage 6: Gemäss § 9 der Justizvollzugsverordnung (LS 331.1) obliegt die psychiatrische und psychotherapeutische Normal- und Krisenversorgung der in den Vollzugseinrichtungen des Amtes inhaftierten Personen dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD). Der PPD ist befugt, einzelne Aufgaben an externe Fachleute oder im Einverständnis mit der Amtsleitung ganze Aufgabenbereiche an andere Institutionen zu übertragen, deren Eignung, diese Aufgaben nach modernen ärztlichen, psychotherapeutischen und forensischen Standards zu erfüllen, ausgewiesen ist. Im Rahmen eines 2019 abgeschlossenen Kooperationsvertrages zwischen JuWe und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) wurden die Aufgaben der psychiatrischen Grundversorgung in den Vollzugseinrichtungen von JuWe an die Klinik für forensische Psychiatrie (KFP) der PUK übertragen. Damit fällt auch die psychiatrische Betreuung von beschuldigten Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft in den Aufgabenbereich der KFP. Bei der psychiatrischen Versorgung der Inhaftierten in den Einrichtungen von JuWe gilt das Äquivalenzprinzip. Die psychiatrische Versorgung der Inhaftierten erfüllt grundsätzlich die gleichen Bedingungen und Standards wie jene, die für Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtungen gelten. Dabei erfolgt die medizinische Versorgung in angemessener Weise, und sie trägt gleichzeitig den erhöhten medizinischen Bedürfnissen der inhaftierten Personen Rechnung. Konkret bedeutet dies, dass in Untersuchungs- und Sicherheitshaft je nach Grösse und Bedarf der Einrichtung regelmässige, wöchentliche bis mehrmals wöchentliche psychiatrische Visiten stattfinden. Jede inhaftierte Person wird bei Eintritt bezüglich der konkreten psychiatrischen Bedürfnisse abgeklärt. Weiter steht es jeder inhaftierten Person frei, sich selbst für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Konsultation anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über den medizinischen Dienst in den jeweiligen Einrichtungen, wobei die Anmeldung bei Bedarf auch durch den medizinischen Dienst selbst erfolgen kann. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung geschieht in enger Absprache mit den beteiligten Arbeitspartnern. Ausserhalb der regelmässig stattfindenden Visiten/Konsultationen ist wochentags von 8 bis 17 Uhr eine Dienstärztin oder ein Dienstarzt erreichbar, die oder

der bei Bedarf vor Ort kommen kann. An den Wochenenden, während der Nacht und an Feiertagen ist die Krisenversorgung durch die SOS- Ärztinnen und -Ärzte abgedeckt. Bei der hier erwähnten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung handelt es sich um Interventionen im Rahmen der allgemeinpsychiatrisch-psychologischen Grundversorgung und nicht um deliktorientierte Therapien im Sinne von Art. 59 ff. StGB. Solche Therapien dürfen als Ausfluss der in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft geltenden Unschuldsvermutung frühestens ab vorzeitigem Antritt der stationären Massnahme angeboten werden. Zu Frage 7: Die psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung im Rahmen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird durch das Personal der KFP abgedeckt. Dabei werden die gleichen Standards der Versorgung gewährleistet, wie sie den Patientinnen und Patienten der PUK zuteilwird. Die Anmeldungen zur psychiatrischen Visite werden im Rahmen des Normalisierungsprinzips in der Regel von den inhaftierten Personen selbst vorgenommen. Falls dies aufgrund des physischen oder psychiatrischen Zustands nicht möglich ist, übernimmt das Aufsichts- und Betreuungspersonal oder das Gesundheitspersonal die Anmeldung. Jede Anmeldung wird dabei berücksichtigt und einer Triage unterzogen. Aufgrund der hohen Belegungszahlen in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits sowie der zunehmenden Anzahl an psychisch kranken oder in dieser Hinsicht zumindest auffälligen Inhaftierten anderseits ist das Gesundheitspersonal sehr stark beansprucht. Demgemäss fehlt es zunehmend an dem für die gebotene Behandlung erforderlichen psychiatrischen Fachpersonal. Zu Frage 8: Wie bereits bei der Beantwortung der Frage 6 dargelegt, können deliktorientierte Therapien im Sinne von Art. 59 ff. StGB mit Blick auf die in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft geltende Unschuldsvermutung frühestens ab vorzeitigem Antritt der stationären Massnahme angeboten werden. Die Aufnahme einer spezifischen, deliktorientierten Therapie mit dem Ziel, die Rückfallgefahr zu senken, setzt voraus, dass die mit der Therapie betraute Fachperson umfassende Kenntnisse des bestehenden Deliktrisikos hat. Dies bedingt umfangreiche Kenntnisse von der Lebens- und Deliktgeschichte der inhaftierten Person, vom genauen Tatvorlauf, Tathergang und Nachtatverhalten sowie eine umfassende allgemein-

psychiatrische diagnostische Abklärung. Viele dieser zur Risikosenkung notwendigen Informationen sind objektiv erst mit Abschluss des Strafverfahrens oder nach Vorliegen des Urteils bekannt und angehbar. Aufgrund dieser Voraussetzungen muss diese Frage mit Nein beantwortet werden. Beschuldigte Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft haben indessen die Möglichkeit, eine psychiatrisch-psychologische Therapie zur Behandlung ihrer psychischen Störung in Anspruch zu nehmen (vgl. Beantwortung der Frage 6).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 59 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 236 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024 and April 1, 2025.