Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 9/2026

Gemeindewesen, Feuerwehrzweckverband Glattfelden / Stadel / Weiach, Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026

9. Gemeindewesen (Feuerwehrzweckverband Glattfelden / Stadel / Weiach, Statuten, Genehmigung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die politischen Gemeinden Glattfelden, Stadel, und Weiach bilden seit 1998 einen Zweckverband für den Betrieb einer regional tätigen Feuerwehr und Zivilschutzorganisation (RRB Nr. 405/1998). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Die neuen Statuten des Zweckverbands mit dem neuen Namen «Feuerwehrzweckverband Glattfelden / Stadel / Weiach» umfassen den Zweck des Zivilschutzes, des Kernstabes und der regional tätigen Sicherheitsorganisation nicht mehr. Die Verbandsgemeinden haben die Stadt Bülach mittels Anschlussvertrag mit der Besorgung dieser Aufgaben betraut. Einziger Zweck des Zweckverbands bleibt der Betrieb einer regional tätigen Feuerwehr. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten sehen in Art. 48 vor, dass sie am 1. Januar 2026 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Statuten vom 29. November 2020 ablösen. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch den Zweckverband ist es nicht mehr möglich, die neuen Statuten vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der neuen Zweckverbandsstatuten, aber das rückwirkende Inkrafttreten ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkrafttretens der neuen Zweckverbandsstatuten auf den 1. Januar 2026 sprechen, zumal die Abstimmungen bereits im Jahr 2025 stattgefunden haben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Feuerwehrzweckverbands Glattfelden / Stadel / Weiach werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Feuerwehrzweckverband Glattfelden / Stadel / Weiach, c/o politische Gemeinde Glattfelden, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden, – die Gemeinderäte der politischen Gemeinden – Glattfelden, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden, – Stadel, Gemeindeverwaltung, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel, – Weiach, Gemeindeverwaltung, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach, – den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gemeindegesetz, Art. 73 and Art. 80 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.