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RRB Nr. 906/2015

Strassen, Pfäffikon, 337 Usterstrasse, Instandsetzung, Fussgängerquerungen mit Mittelschutzinsel, Neugestaltung Strassenraum, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2015

906. Strassen (Pfäffikon, 337 Usterstrasse Instandsetzung Obermattstrasse bis Tumbelenstrasse, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Beschluss des Kantonsrates vom 18. März 2014 wurde der revidierte kantonale Richtplan festgesetzt. Darin enthalten sind u. a. der Abtausch und die Umklassierungen der Seestrasse zu einer Gemeindestrasse (Abklassierung) und der Tumbelenstrasse/Pilatusstrasse zu einer Staatsstrasse (Aufklassierung) in der Gemeinde Pfäffikon. Unter der Federführung der Gemeinde Pfäffikon wurde 2012 und 2013 ein Projekt ausgearbeitet, das die vier Teilprojekte «Neugestaltung der Usterstrasse im Bereich des Kirchenplatzes», «Umgestaltung der Seestrasse» sowie «Sanierung der Rappengasse» und «Sanierung der Strasse Im Platz» umfasste. Am 24. November 2013 haben die Stimmberechtigten den Kredit von 4,3 Mio. Franken zur Sanierung und Beruhigung der Seestrasse, des Kirchenplatzes (Usterstrasse), der Rappengasse und der Strasse Im Platz abgelehnt. In der Folge hat der Gemeinderat Pfäffikon Gespräche mit der Baudirektion und der Volkswirtschaftdirektion geführt und das weitere Vorgehen festgelegt. Das von der Gemeinde Pfäffikon ausgearbeitete Teilprojekt «Neugestaltung der Usterstrasse im Bereich des Kirchenplatzes» wurde 2014 vom Tiefbauamt des Kantons Zürich übernommen und weiter bearbeitet. Die restlichen drei Teilprojekte «Umgestaltung der Seestrasse», «Sanierung der Rappengasse» und «Sanierung der Strasse Im Platz» betreffen allesamt Gemeindestrassen und werden mit gesonderten Projekten von der Gemeinde Pfäffikon geplant und realisiert.

B. Projekt Der Projektperimeter umfasst die Usterstrasse ab Zufahrt zur Fischzucht bei km 5.77 in östliche Richtung bis zum Knoten Seestrasse/Tumbelenstrasse/Usterstrasse. Die Aussenkanten der beidseitigen Gehwege zuzüglich der notwendigen Anpassungsbereiche begrenzen den Ausbauquerschnitt in der Breite.

Das in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Päffikon erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – Abtausch und Umklassierungen der Seestrasse zu einer Gemeindestrasse (Abklassierung) und der Tumbelenstrasse/Pilatusstrasse zu einer Staatsstrasse (Aufklassierung); – Instandsetzung und Teilersatz der Fahrbahnbeläge sowie Ersatz der Randabschlüsse entlang der Usterstrasse bis Höhe Tumbelenstrasse Haus Nr. 4; – Instandsetzung der Gehwegbeläge durch teilweises Abfräsen sowie Ersetzen durch eine neue Trag- und Deckschicht; – Erstellen eines etwa 42 m langen und 2 m breiten überfahrbaren Mehrzweckstreifens im Bereich des Kirchenvorplatzes; – Ersatz der Fahrbahnabschlüsse mit 25 cm breiten Granitrandsteinen entlang der Usterstrasse auf einer Länge von etwa 90 m; – Ersatz der drei Fussgängerquerungen mit Mittelschutzinsel im Bereich des Kirchenvorplatzes; – Erneuerung der Beleuchtung und der Kandelaber sowie deren normgerechte lichttechnische Anordnung unter Berücksichtigung der Fussgängerquerungen; – Erneuerung und Anpassung der Strassenentwässerung; – Provisorische Ausbildung der Einmündung der Seestrasse in die Usterstrasse; – Anpassung der Ein- und Ausfahrten angrenzend an die Usterstrasse. Die Begehrensäusserung nach § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) und die Mitwirkung der Bevölkerung nach § 13 StrG wurden von der Gemeinde Pfäffikon durchgeführt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 lud die Gemeinde Pfäffikon das Tiefbauamt und das Amt für Verkehr zur Stellungnahme und Begehrensäusserung ein. Diese stimmten mit Schreiben vom 11. März 2013 und 2. April 2013 dem Projekt im Sinne von § 12 StrG zu. Das Vorprojekt der Gemeinde Pfäffikon wurde am 28. Januar 2013 der Bevölkerung anlässlich einer Informationsveranstaltung vorgestellt und durch die Gemeinde Pfäffikon gemäss § 13 StrG vom 1. Februar bis am 4. März 2013 der Bevölkerung zur Stellungnahme unterbreitet. Die Einwendungen zum vorliegenden Projekt der Neugestaltung des Kirchenvorplatzes und der Usterstrasse konnten teilweise berücksichtigt werden. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 StrG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 24. April bis 26. Mai 2015.

C. Einspracheverfahren Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielt. Mit dem Einsprecher konnte im Rahmen der Einigungsverhandlung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2015 zurückgezogen und ist gegenstandslos geworden.

D. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Anliegen des Amtes für Verkehr, Infrastrukturplanung, gemäss Schreiben vom 11. März 2013 sind – soweit sie den Projektperimeter Usterstrasse/Tumbelenstrasse/Pilatusstrasse betreffen – im Bauprojekt berücksichtigt. Die übrigen Anliegen betreffen die drei Gemeindestrassenprojekte, die nicht Bestandteil des vorliegenden Strassenprojekts sind. Das Amt für Raumentwicklung, Abteilung Raumplanung, hat mit Schreiben vom 25. März 2013 das Projekt aus raumplanerischer und ortsbaulicher Sicht beurteilt und kommt zum Schluss, dass durch die Gestaltung des Kirchplatzes die Qualität des Ortsbildes verbessert und wieder als Einheit erlebbar wird. Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 22. Juni 2015 festgehalten, dass das Projekt aus lärmtechnischer Sicht unbedenklich ist. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

E. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 17. April 2015 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 1 400 000 Bauarbeiten 1 036 600 Nebenarbeiten 145 600 Technische Arbeiten 272 700 Total 2 854 900

Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Staatsstrassen (52%) 1 486 300 Erneuerung Staatsstrassen (39%) 1 113 900 Staatsstrassen baulicher Unterhalt (7%) 201 700 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen (2%) 53 000 Total 2 854 900

Die Gemeinde Pfäffikon hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 7. Juli 2015 einer Kostenbeteiligung von Fr. 41 000 für die Gestaltungsmassnahmen zugestimmt. Dieser Betrag ist abhängig von der Abrechnungssumme und gegebenenfalls neu zu berechnen. Der definitive Betrag wird der Gemeinde Pfäffikon nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt 84S-80597 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Pfäffikon Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 1 445 300 41 000 1 486 300 Erneuerung Staatsstrassen 1 113 900 1 113 900 Staatsstrassen baulicher Unterhalt 201 700 201 700 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 53 000 53 000 Total 2 813 900 41 000 2 854 900 Da die genaue Höhe des vorerwähnten Beitrages der Gemeinde Pfäffikon noch nicht feststeht, wird ein Bruttokredit beantragt. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 315 600 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG sowie eine neue Ausgabe von Fr. 1 539 300, insgesamt Fr. 2 854 900, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Davon gehen Fr. 2 653 200 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 201 700 zulasten der Erfolgsrechnung. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 854 900 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgaben Ausgaben in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 201 700 201 700 Staatsstrassen baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50110 00000 1 486 300 1 486 300 Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50111 00000 1 113 900 1 113 900 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80010 53 000 53 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 1 315 600 1 539 300 2 854 900 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1982/2013 bewilligte Ausgabe von Fr. 65000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 41 000 jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 89 400. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,75%) Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen 55% 1 445 300 12 500 2,5% 36 100 Staatsstrassen 2% 53 000 500 5,0% 2 700 Beleuchtungsanlagen Erneuerung Staatsstrassen 43% 1 113 900 9 800 2,5% 27 800 Zwischentotal 22 800 66 600 Total 100% 2 612 200 89 400 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80597, Gemeinde Pfäffikon, 337 Usterstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2015 mit Fr. 100 000 enthalten und im Budgetentwurf 2016 sowie im KEF 2016–2019 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandsetzung, die Fussgängerquerungen mit Mittelschutzinsel und für die Neugestaltung des Strassenraums an der 337 Usterstrasse, Gemeinde Pfäffikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 315 600 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 539 300, insgesamt Fr. 2 854 900, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 2 653 200 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 201 700 zulasten der Erfolgsrechnung.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 17. April 2015)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1982/2013 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Pfäffikon, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of July 1, 2014; the act was consolidated again on April 1, 2016, January 1, 2018, February 1, 2019, August 1, 2020, July 1, 2021, June 1, 2022, and June 1, 2026.

Cited in