Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 4 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 915/2021

Synthesebericht Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf, Ermächtigung und weiteres Vorgehen, zusätzlich gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. August 2021

915. Synthesebericht Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf (Ermächtigung und weiteres Vorgehen, zusätzliche Ausgabe)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 16. September 2020 (RRB Nr. 900/2020) erteilte der Regierungsrat der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion den Auftrag, dem Regierungsrat bis Ende des ersten Quartals 2021 einen Vorschlag für das weitere Vorgehen für die Transformation des Flugplatzareals in Dübendorf vorzulegen. Erwartet wurde ein von allen Stakeholdern (Bund, Kanton, Region, Gemeinden, Innovationspark, Militär- und Zivilaviatik usw.) gemeinsam erarbeitetes und abgestimmtes Zielbild einer künftigen Nutzung des Areals und ein Meilensteinplan für die Umsetzung der Transformation über alle Ebenen hinweg. Grundlage bildeten die Unterlagen aus den verschiedenen Planungsprozessen der vergangenen Jahre. Diese sollten gesichtet, aufgearbeitet, aktualisiert und schliesslich in einem Synthesebericht zusammengefasst werden. In mehreren Arbeitsgruppen wurden die verschiedenen Themen unter Einbezug der betroffenen Stakeholder parallel bearbeitet. Am 8. Juli 2021 gab die Behördendelegation den Synthesebericht zur Unterzeichnung durch die nachstehend aufgeführten Stakeholder frei: Volkswirtschaftsdirektion (Vorsitz), Bau, Bildungsdirektion, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Stadt Dübendorf, Gemeinde Wangen-Brüttisellen, Gemeinde Volketswil, Stiftung Innovationspark Zürich, Zürcher Planungsgruppe Glattal, ETH Zürich, Universität Zürich, Skyguide AG, Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf, Arealentwicklungsgesellschaft. Mit gleichem Beschluss wurde die Volkswirtschaftsdirektion beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen der Standortentwicklung zu überprüfen und dem Regierungsrat einen Vorschlag zur Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Kantons Zürich zu unterbreiten. Diese Arbeiten wurden ebenfalls aufgenommen. Sie werden jedoch unabhängig von der Transformation des Flugplatzareals im Rahmen eines eigenständigen Gesetzgebungsprojekts nach eigenem Fahrplan vorangetrieben.

2. Synthesebericht a) Beschrieb Der Synthesebericht wurde seit September 2020 in einem dafür gebildeten Kernteam unter der Leitung der Taskforce erarbeitet. Der nun vorliegende Bericht dokumentiert die bestehenden Grundlagen sowie bisherige Ideen und Ansätze, er fasst die Interessen und Nutzungsabsichten der Stakeholder zusammen und nimmt wo nötig Interessenabwägungen vor. Die Zukunftsaussichten werden mit einer Vision, Leitsätzen zur nachhaltigen Entwicklung und einem räumlichen Zielbild abgebildet. Mit einem Nutzungs- und Entwicklungsszenario je Teilgebiet wird die beabsichtigte Entwicklung konkretisiert. Der gemeinsame Umsetzungswillen ist in den Handlungsanweisungen und einer Umsetzungsagenda festgehalten. Im Ergebnis liegt eine Gesamtbetrachtung des Flugplatzareals vor, die auf einem intensiv geführten Dialog der Stakeholder fusst. Auf dem Areal des Flugplatzes Dübendorf soll ein Forschungsstandort mit internationaler Ausstrahlung, eng verwoben mit aviatischen Nutzungen bei gleichzeitiger Öffnung der Randzonen des heute für die Allgemeinheit verschlossenen Areals geschaffen werden. Die Kombination von Forschungsstandort mit aviatischer Nutzung ist in diesem Umfang einzigartig und stellt ein Alleinstellungsmerkmal dar. Sie dient der Stärkung des Werk- und Denkplatzes Schweiz im internationalen Wettbewerb. Die Entwicklung des Areals ist ein Generationenprojekt, das auch für die Region und den Wirtschaftsstandort Zürich von herausragender Bedeutung ist. Acht leitende Grundsätze setzen den künftigen Handlungsspielraum fest. Das Areal soll als Ganzes entwickelt werden (1). Im Fokus steht die Dreifachnutzung Innovationspark – Flugplatz – militärische Nutzung (2). Der Innovationspark soll als neue Hauptnutzung etabliert werden (3). Die Aviatik wird das Bindeglied zwischen den künftigen Nutzungen (4). Die Entwicklung erfolgt aus dem Bestand und in Etappen (5) und nimmt Rücksicht auf Umwelt und Natur (6). Der Flugplatz soll mit der angestrebten Entwicklung schrittweise zu einer neuen Nachbarschaft für die drei Standortgemeinden werden. Durch multifunktionale und qualitätsvolle öffentliche Räume sowie Nutzungen für Freizeit und Versorgung soll das Areal zudem zu einem Begegnungsort werden (7). Die Behörden und Akteure bekennen sich dabei zu kooperativen Planungsprozessen und verfolgen eine gemeinschaftliche Planung (8).

Zur räumlichen Abstimmung haben die Stakeholder ein gemeinsames Zielbild für den Zeithorizont 2050 erarbeitet. Es gilt, die verschiedenen Nutzungsansprüche untereinander und unter Wahrung der strategischen Interessen mit den Schutzinteressen bezüglich des Natur- und

Heimatschutzes abzuwägen. Die bestehende Randbebauung im Bereich des Flugplatzkopfs soll um eine zusätzliche Siedlungsschicht erweitert werden. Die neuen Baufelder nehmen Rücksicht auf die bestehenden Strukturen und schaffen einen neuen Übergang zum Flugfeld. Das Flugfeld mit grossen Grünflächen bleibt in seinem Massstab erhalten und bildet auch mit aviatischer Nutzung den grünen Kern der Gebietsentwicklung. Das Areal lässt sich künftig in die vier Teilgebiete Innovationspark (A), Innovationspark sowie Forschungs- und Werkflugplatz (B), Luftwaffe und Flugsicherung (C) sowie das Flugfeld (D) einteilen. Der Synthesebericht definiert die wichtigsten Eckwerte der Entwicklung und macht Aussagen zu den Themen Nutzungsmix und -verteilung, Aviatik, Freiraumstruktur und Landschaft, Mobilität und Verkehr. Das Teilgebiet A ist für den Innovationspark reserviert, der dort als Nucleus angesiedelt werden soll. Im Teilgebiet B überlagern der Innovationspark sowie der Forschungs- und Werkflugplatz einander zu einem synergetisch begründeten Aviatikcluster. Im Teilgebiet C können die Nutzungen mit hohen Sicherheitsanforderungen – die Bundesbasis der Luftwaffe und das Flugsicherungszentrum (Skyguide) – unabhängig weiterentwickelt werden. Beide Teilgebiete B und C verfügen je über einen direkten Zugang zum Flugfeld und zu den aviatischen Infrastrukturen im Teilgebiet D. In Abstimmung mit der zivil- und militäraviatischen Nutzung wird der Natur-Landschaftswert des Flugfelds gesteigert bzw. ökologisch aufgewertet und in Teilen als Flugfeldpark der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Gesamtareal wird mit einem durchgängigen Flugplatzrundweg als Bestandteil des regionalen Konzepts «Fil Vert» für Erholung und Freizeit nutz- und damit erlebbar. Das Nutzungsszenario Innovationspark rechnet künftig mit rund 10 000 bis 14 000 Forschenden auf dem Areal. Diese generieren zusätzliche Arbeitsplätze, da unter anderem z. B. mit 5000 Gastronomieplätzen und 700 Hotelbetten gerechnet wird. Den dominierenden Forschungseinrichtungen werden im Sinne eines campusartigen Stadtquartiers Wohn- und Betreuungsangebote für die Forschenden und deren Familienumfeld zugeordnet. Zudem bietet es ein vielseitiges Gastronomieangebot, Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen, verschiedene Einkaufsmöglichkeiten sowie Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, die neben den

im Innovationspark tätigen Personen auch der Öffentlichkeit zugänglich sein werden. Das Projekt soll ein Leuchtturm für eine innovative urbane Entwicklung werden, insbesondere in den Bereichen Umweltverträglichkeit, Nachhaltigkeit und schonender Ressourcenumgang. Der Arealentwicklungspartner HRS Real Estate AG wurde 2018 in einem WTO-Verfahren ausgewählt, die Entwicklung des Innovationsparks soll unverändert durch die von HRS und der Stiftung Innovationspark Zürich im Jahr 2019 gemeinsam gegründeten Arealentwicklungsgesellschaft Arealentwicklung IPZ AG erfolgen.

Das Nutzungsszenario Forschungs- und Werkflugplatz sieht aufbauend auf den heutigen Nutzungen mit der Luftwaffe als Basisnutzung und zivilaviatischer Mitnutzung neue Werkflugplatzaktivitäten vor. Im Fokus stehen Businessmodelle mit hoher Wertschöpfungsintensität pro Flugbewegung. Idealerweise stiften sie einen Nutzen für Komplementärnutzungen und sichern damit gleichzeitig langfristig die Flugplatzinfrastruktur. Auf dem Areal bietet sich die Chance, an einem Ort Forschung, Erprobung, Wartung und Betrieb von Mobilitätsträgern der Zukunft zusammenzuführen. Es sollen neue Formen von emissionsneutralen und automatisierten Mobilitätslösungen für die Luft und den Boden entwickelt werden können. Die dazu notwendige Infrastruktur soll Schritt für Schritt unter Wahrung der Bedürfnisse der auf dem Flugplatz heute schon ansässigen Nutzer und der Interessen der lokalen Bevölkerung aufgebaut werden. Die Umnutzung des Militärflugplatzes zu einem zivilen Flugplatz mit militärischer Mitbenutzung erfolgt in einem koordinierten Verfahren. Zur Umsetzung sind unterschiedliche Varianten denkbar (konventionelle Beschaffungsvariante, Investorenmodell, Public Private Partnership). Die Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf soll in Etappen und abgestimmt auf den schrittweisen Ausbau der Infrastrukturen erfolgen. Der Synthesebericht zeigt einen möglichen Entwicklungspfad auf und formuliert dazu Handlungsanweisungen. Die zur Entwicklung nötigen Massnahmen sind in einer Umsetzungsagenda festgehalten. Die Transformation des Areals soll unverzüglich eingeleitet, der Innovationspark entwickelt und die Rahmenbedingungen für die zivilaviatische Nutzung geklärt werden. In der Übergangsphase ist der Flugplatzbetrieb sicherzustellen. Bei der Entwicklung sind die Anforderungen der anderen Nutzungen zu berücksichtigen. Um Planungssicherheit zu erlangen, ist in einem nächsten Schritt das Planungsrecht zu schaffen. Die nötigen planungsrechtlichen Grundlagen sind auf den drei Planungsstufen kantonaler und regionaler Richtplan sowie der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung zu schaffen. Hinzu kommen die erforderlichen Anpassungen der Sachpläne Militär und Infrastruktur Luftfahrt. Dies bedingt eine Koordination zwischen den jeweiligen Planungsträgern. Die Landabgabe ist zu klären und die

Verträge sind zu bereinigen. Die Groberschliessung ist festzulegen, soweit nicht bereits erfolgt (Parkway und Glattalbahnverlängerung sind bereits im kantonalen Richtplan verankert). Das öV-Angebot und die resultierende öV-Erschliessungsgüte sind laufend auf die Zunahme der Nutzungsintensität abzustimmen. Die Flugplatzlandschaft soll koordiniert, einem gemeinsamen Konzept folgend und in Abstimmung mit der weiterhin vorhandenen Flugplatznutzung weiterentwickelt werden. Der Chrebsschüsselibach soll im Perimeter soweit als möglich offengelegt und revitalisiert werden. Die Aspekte der Ökologie, des Lokalklimas (Sicherung von Kaltluftströmen zur Vermeidung von Hitzeinseln), des Wassermanagements und des Hochwasserschutzes sind integral zu berücksichtigen. Für eine energieeffiziente und ressourcenschonende Energieversorgung sollen bestmögliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Der vorliegende Synthesebericht sieht vor, dass die Stakeholder mit der Unterzeichnung eine Vereinbarung über die Umsetzung der Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf abschliessen. Die Unterzeichnenden verpflichten sich, sich für die Massnahmen gemäss Umsetzungsagenda einzusetzen und dabei im Sinn und Geist der acht Leitsätze zu handeln. b) Würdigung und Ermächtigung Mit der Vorlage des Syntheseberichts zuhanden des Regierungsrates ist der mit RRB Nr. 900/2020 erteilte Auftrag gemäss Dispositiv I und II erfüllt. Der Synthesebericht formuliert eine Vision, ein räumliches Zielbild und beschreibt die notwendigen Schritte zur Erreichung der angestrebten Transformation des Flugplatzareals. Er zeigt aber auch die Komplexität des Vorhabens auf. Diese wurde auch bei der Erarbeitung des Syntheseberichts immer wieder sicht- und spürbar. Erstmals gelang es indessen, die verschiedenen Stakeholder über alle Staatsebenen hinweg im Dialog zusammenzubringen und auf ein gemeinsames Vorgehen zu verpflichten. Damit ist die Grundlage für eine erfolgreiche Transformation dieser für den Kanton Zürich und die Schweiz einmaligen Landreserve auf dem Flugplatzareal in Dübendorf gelegt. Der Synthesebericht wurde in der Version 1.2 am 8. Juli 2021 von der Behördendelegation genehmigt und zur Unterzeichnung durch die beteiligten Stakeholder freigegeben. Die Volkswirtschaftsdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion sind daher zu ermächtigen, den Synthesebericht im Namen des Kantons Zürich zu unterzeichnen.

3. Nächste Umsetzungsschritte a) Vorbemerkungen Der Synthesebericht mit dem räumlichen Zielbild, den Handlungsanweisungen und dem Meilensteinplan bildet die Grundlage für die Transformation des Flugplatzareals. Entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung richten sich die Handlungsanweisungen an die jeweils zuständigen Stakeholder. Mit der Zustimmung zum Synthesebericht verpflichtet sich der Regierungsrat auch, die den Kanton betreffenden Umsetzungsschritte gemäss Handlungsanweisungen anzustossen. Der Entscheid über die Massnahmen obliegt den jeweils zuständigen Behörden und Organen. Nachstehend sind die nächsten Schritte auf Kantonsebene dargestellt.

Die Handlungsanweisungen geben einen engen Zeitplan vor, der Auswirkungen auf den Ressourceneinsatz und die Vergaben hat. Der Zeitplan kann nur eingehalten werden, wenn auf bewährte personelle Ressourcen mit Vorkenntnissen gesetzt wird und zudem erhebliche finanzielle Mittel eingesetzt werden. Wird dies nicht gemacht, verzögert sich der Aufbau des Innovationsparks weiter, was die Glaubwürdigkeit des Vorhabens schwächen würde. Der Innovationspark Zürich ist ein wesentliches und tragendes Element des schweizweiten Netzwerks Switzerland Innovation. Er soll den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Zürich stärken und konkurrenzfähig erhalten. Dies auch im Verhältnis zu andern Kantonen und zu Konkurrenzstandorten im Ausland. Mehrere Kantone haben eigene – allerdings weniger komplexe – Projekte in kurzer Zeit bewilligt und finanziert oder angestossen (Bern, Aargau, Tessin, Ostschweiz, Waadt/Genf/Lausanne). Das Bedürfnis der Hoch- und Fachhochschulen nach einer Plattform wie dem Innovationspark ist ausgewiesen und dringend. Vor diesem Hintergrund erscheint ein rasches Handeln notwendig, zumal es auch so noch relativ lange dauern wird. Es ist rasch ein politisches Bekenntnis über das angestrebte Ziel und die dazu erforderlichen Massnahmen zu erreichen. Ein Vakuum aufgrund von Verzögerungen ist zu vermeiden. Die Baudirektion setzte den kantonalen Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» am 9. August 2017 fest (Verfügung Nr. 1881/16). Die dagegen erhobenen Rekurse wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat (BRGE III Nrn. 0145/ 2018 und 0146/2018). Dagegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00760), und hob die Festsetzungsverfügung der Baudirektion betreffend den kantonalen Gestaltungsplan vom 9. August 2017 auf. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Dieses Verfahren ist noch hängig. Dieser Umstand war ein Grund für die Erarbeitung des Syntheseberichts. Ausserdem hat der Bundesrat im Herbst 2020 das zur Umnutzung des Militärflugplatzes in einen Businessairport nötige Sachplanverfahren eingestellt und die bisherige Zusammenarbeit mit der

Flugplatz Dübendorf AG beendet. Der Bund sieht keine aviatischen Interessen mehr, die es ihm erlauben würden, die Federführung zur Planung der zivilen Umnutzung in ein Flugfeld zu behalten. Das militärische Bundesinteresse (Bundesbasis mit Helikopterbetrieb) und das Bundesinteresse am Innovationspark bleiben. Damit stellt sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht die Frage, wie der Kanton mit dem Gelände des Militärflugplatzes in Zukunft umgehen will. Der Synthesebericht soll dazu die Grundlage bilden. Die gemäss Umsetzungsagenda vorgesehene Richtplanrevision ist so ausgelegt, dass sie – unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittelvefahrens vor Bundesgericht – beraten und festgesetzt werden kann. Das hängige Verfahren vor Bundesgericht hat somit keinen Einfluss auf den vorliegenden Beschluss. Bereits bei der Aufnahme der Arbeiten für den Innovationspark hat der Regierungsrat festgehalten, dass der Innovationspark keine öffentliche Aufgabe sei, dessen Aufbau aber im öffentlichen Interesse liege. Denn der Innovationspark trägt im Sinne von Art. 107 der Kantonsverfassung (LS 101) zu einer vielseitigen, wettbewerbsfähigen, sozialen und freiheitlichen Wirtschaft bei. Der Innovationspark setzt neue Anreize im Wettbewerb am Wirtschaftsstandort Zürich und bietet erstklassige und breit gefächerte Rahmenbedingungen für eine optimale Entfaltung von Wirtschaft und Forschung. Damit werden Arbeitsplätze gesichert und neue geschaffen. Davon hängen auch in Zukunft Wohlstand und Lebensqualität im Kanton und in der Schweiz ab. Der Kantonsrat hat den Innovationspark im Richtplan verankert. Weitere ausdrückliche Rechtsgrundlagen für Ausgaben zugunsten des Innovationsparks bestehen keine. Dasselbe gilt für den neu dazugekommenen Betrieb eines Zivilflugplatzes in Dübendorf. Eine Rechtsgrundlage kann gemäss § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) jedoch auch in einem referendumsfähigen Kantonsratsbeschluss oder einem Entscheid der Stimmberechtigten bestehen. Sowohl bezüglich Innovationspark als auch bezüglich Aviatik soll die Grundlage mit einem referendumsfähigen Kantonsratsbeschluss geschaffen werden. Die nachstehend beschriebenen Aufträge dienen der Erarbeitung der Grundlagen für die entsprechenden Vorlagen an den Kantonsrat. Bei

den dafür notwendigen Geldmitteln handelt es sich daher um gebundene Ausgaben im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. d CRG. Die Vorlage 5502 ist sistiert. Darin enthalten sind auch Beiträge an die Stiftung Innovationspark Zürich. Die Stiftung hat vom Kanton Zürich 2019 letztmals Betriebsbeiträge zur Deckung des Finanzbedarfs 2020 erhalten (Fr. 800 000; RRB Nr. 1079/2019). Die Stiftung hat seither die Ausgaben auf das Notwendigste heruntergefahren und konnte so die Finanzierung bis Mitte 2022 sicherstellen. Damit der Stiftungsrat das Budget 2022 Ende 2021 beschliessen kann, müssen die notwendigen Finanzmittel für 2022 gesichert sein. Dies ist zurzeit nicht der Fall. Zurzeit werden Gespräche mit privaten Sponsoren geführt. Sollten diese nicht erfolgreich sein, wird der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Überbrückungskredit beantragen. b) Umsetzungsmassnahmen auf kantonaler Ebene Die Umsetzung der abgestimmten und ganzheitlichen Betrachtung setzt voraus, dass auch die nächsten Entscheide aufeinander abgestimmt werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Elemente der Transforma- tion den gleichen Bearbeitungsstand aufweisen. Während die Arbeiten für den Innovationspark schon relativ weit fortgeschritten sind, liegen im Bereich der Zivilaviatik erst Arbeiten auf Vorstudienniveau vor. Der Neubau der Bundesbasis ist demgegenüber bereits im Plangenehmigungsverfahren. Dies ist dem früheren Vorgehen geschuldet, da die drei Elemente bisher separat und in eigenständigen Prozessen bearbeitet worden sind. Aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten und Prozesse wird das auch in Zukunft der Fall sein. Für das Gelingen der Transformation ist es jedoch unabdingbar, dass ein politisches Bekenntnis für die Umsetzung des räumlichen Zielbilds vorliegt. Da dieses verschiedene Entscheide umfasst, die in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen, müssen entsprechende Beschlüsse vorbereitet werden. Nachstehend ist das Vorgehen schematisch aufgezeigt:

Vorbereitung Kantonsrat (KR) Umsetzung Vorbereitung der Beschlüsse

Wiederaufnahme Vorlage 5502 Umsetzung RRB IPZ

Verpflichtungskredit IPZ IPZ Ziel: Eine KR-Debatte des Regierungsrates

über Flugplatzareal Richtplan

Revision des kantonalen Schaffung RRB

Richtplans Grundordnung

RRB Verpflich- Aviatik

Planungskredit für die Vertiefung Aviatik für RRB

tungskredit Vertiefung der Arbeiten betr. Aviatik Kreditvorlage an KR Flugplatz

Die nächsten Schritte erfolgen in drei Phasen: Vorbereitung (Phase 1), Entscheid Kantonsrat (Phase 2) und Umsetzung (Phase 3). Dabei soll sowohl der Übergang von der Phase 1 in die Phase 2 als auch derjenige von der Phase 2 in die Phase 3 durch konsolidierte und abgestimmte Entscheide erfolgen. Die erste Phase wird durch Regierungsratsbeschlüsse und die zweite Phase durch Kantonsratsbeschlüsse abgeschlossen. In der Vorbereitungsphase werden die Anträge des Regierungsrates an den Kantonsrat auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Synthesebericht vorbereitet: – Die Grundlagen der Vorlage 5502 (Bewilligung eines Verpflichtungskredits für den Innovationspark Zürich) sind zu überprüfen und wo nötig an die Erkenntnisse aus dem Synthesebericht anzupassen, sodass dem Kantonsrat die Wiederaufnahme der Beratungen zur Vorlage 5502 beantragt werden kann. – Die raumplanerischen Grundlagen sind an die Erkenntnisse aus dem Synthesebericht anzupassen. Dazu ist auf kantonaler Ebene als erstes eine Revision des kantonalen Richtplans notwendig. Die entsprechenden Änderungen werden in der Vorbereitungsphase öffentlich aufgelegt.

– Die Arbeiten betreffend die Aviatik sind noch am wenigsten weit fortgeschritten. Die Vertiefung der Grundlagen ist rechtlich und technisch komplex. In der Vorbereitungsphase ist deshalb dem Kantonsrat ein Planungskredit für die Vertiefung der Grundlagen für einen Zivilflugplatz zu beantragen. Der Planungskredit soll es dem Regierungsrat in einem nächsten Schritt ermöglichen, ein Umsetzungsprojekt als Grundlage für eine Vorlage für den Aufbau und Betrieb eines Zivilflugplatzes auszuarbeiten. Die Vorbereitungsphase wird durch Beschlüsse des Regierungsrates abgeschlossen. Ziel der Arbeiten in der Vorbereitungsphase ist, die bestehenden Grundlagen so weit zu vertiefen, dass die Entscheidungsgrundlagen für den Kantonsrat vorliegen. Die Zeit für die Umsetzung des Innovationsparks drängt. Der Zeitplan ist wegen des Urteils des Verwaltungsgerichts zum kantonalen Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» im Sommer 2020 erheblich in Verzug geraten. Daher ist geplant, die drei Vorlagen im ersten Quartal 2022 an den Kantonsrat zu überweisen. Dieser Zeitplan ist für den Innovationspark erfolgskritisch. c) Aufträge an die Volkswirtschaftsdirektion Vor diesem Hintergrund ist die Volkswirtschaftsdirektion zu beauftragen, die Grundlagen der Vorlage 5502 auf der Grundlage des Syntheseberichts zu überprüfen und wo nötig an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Dem Regierungsrat ist im ersten Quartal 2022 ein Antrag vorzulegen, mit welchem dem Kantonsrat die Wiederaufnahme der Beratungen der Vorlage 5502 beantragt wird. Die Volkswirtschaftsdirektion ist sodann zu beauftragen, die Überlegungen zur zivilen Aviatik im Sinne des Syntheseberichts weiter zu vertiefen. Dem Regierungsrat ist im ersten Quartal 2022 eine Kantonsratsvorlage für einen Planungskredit für die Erarbeitung eines Umsetzungsprojekts für die zivile Aviatik zu unterbreiten. d) Auftrag an die Baudirektion aa) Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (Art. 6 Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung,

Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes.

Der kantonale Richtplan ist weder parzellenscharf noch grundeigentümerverbindlich. Die für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit der Nutzungsplanung auf kommunaler Stufe. Auch die Regelung der Finanzierung erfordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zuständigkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen bzw. Verfahren vorbehalten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Voraussetzung für eine Anpassung des kantonalen Richtplans ist die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auf‌lage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz [PBG, LS 700.1]). Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auf‌lage gleichzeitig durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auf‌lage setzt eine entsprechende Ermächtigung des Regierungsrates voraus. bb) Teilrevision Gebietsentwicklung Flugplatzareal Dübendorf Gegenstand der vorliegenden Teilrevision sind nur jene Teilkapitel des kantonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen werden. Neue oder geänderte Textpassagen sind im Richtplantext rot hervorgehoben. Noch nicht festgesetzte Inhalte aus den Teilrevisionen 2018 und 2020 sind in grauer Schrift dargestellt. Die Anpassungen an der Richtplankarte sind in einem entsprechenden Kartenausschnitt im Anhang zum Richtplantext abgebildet. Die nachgeführte Richtplankarte (Stand: Entwurf für die öffentliche Auf- ‌lage) steht zudem als digitales Dokument zur Verfügung. Der Erläuterungsbericht zur Richtplanvorlage gibt Auskunft über die Ausgangslage und das gewählte Vorgehen und erläutert die sich daraus ergebenden Anpassungen an Richtplantext und Richtplankarte. Im Einzelnen umfasst die Teilrevision «Gebietsentwicklung Flugplatzareal Dübendorf» folgende Anpassungen des kantonalen Richtplans: Kapitel 2, Siedlung Pt. 2.2: Erweiterung Siedlungsgebiet der Gemeinden Dübendorf und Wangen-Brüttisellen Kapitel 4, Verkehr Pt. 4.7.2: Ergänzung Festlegungen zum Flugplatz Dübendorf Pt. 4.9: Aktualisierung Grundlagenverzeichnis

Kapitel 6, Öffentliche Bauten und Anlagen Pt. 6.1: Aktualisierung Tabelleneintrag Nr. 10, Nationaler Innovationspark Standort Zürich, Forschungs- und Werkflugplatz Dübendorf, Bundeseinrichtungen Pt. 6.2: Neufassung Kapitel 6.2.2, Nationaler Innovationspark Standort Zürich, Forschungs- und Werkflugplatz Dübendorf, Bundeseinrichtungen Pt. 6.7: Aktualisierung Grundlagenverzeichnis cc) Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auf‌lage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Teilrevision des kantonalen Richtplans wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich Interessierte im Rahmen der öffentlichen Auf‌lage schriftlich zu den Inhalten der Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). Die öffentliche Auf‌lage und die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sollen von Anfang September bis Anfang November 2021 durchgeführt werden. Für die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens steht eine Webapplikation zur Verfügung, die eine sichere Erfassung und Übermittlung der Stellungnahmen gewährleistet (eVernehmlassung). Die Baudirektion wertet die Stellungnahmen aus und erstattet Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen. Dem Regierungsrat ist sodann eine überarbeitete Richtplanvorlage vorzulegen, sodass voraussichtlich im ersten Quartal 2022 die Antragstellung an den Kantonsrat erfolgen kann. Der vorliegende Beschluss hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zusammen mit dem Richtplantext und dem Erläuterungsbericht während des Mitwirkungsverfahrens im Internet bereitgestellt (zh.ch/richtplan).

4. Organisation a) Aufgabenteilung Mit dem Synthesebericht liegen die Grundlagen für die Transformation des Flugplatzareals in Dübendorf vor; diese soll nun Schritt für Schritt umgesetzt werden. Der nächste Meilenstein sind die Regierungsratsbeschlüsse im Frühjahr 2022. Dazu ist eine effiziente Projektorganisation notwendig, in der alle Stakeholder stufengerecht und sachbezogen einzubinden sind:

PROJEKTORGANISATION KANTON ZÜRICH GEBIETSMANAGEMENT GEBIETSENTWICKLUNG FLUGPLATZ DÜBENDORF (GEFD) REGIERUNGSRAT KANTON ZÜRICH

LENKUNGSAUSSCHUSS BEHÖRDENDELEGATION GEFD Volkswirtschaftsdirektion (Leitung), Baudirektion, Bildungsdirektion

PROJEKTDELEGIERTER Stabsstelle STEUERUNGSAUSSCHUSS GEFD LEITER TASKFORCE Projektsupport STAKEHOLDER- MANAGEMENT GEFD

Teilprojekt Teilprojekt Teilprojekt Teilprojekt VERTRÄGE GOVERNANCE AVIATIK KOORDINATION PLANUNG

TASKFORCE

Die Organisation für die Durchführung der Synthese mit der Zweiteilung in eine Projektorganisation Kanton Zürich und ein Gebietsmanagement Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf (Gebietsmanagement GEFD) hat sich im Grundsatz bewährt. Sie ist jedoch für die anstehende Umsetzung der Handlungsanweisungen gemäss Synthesebericht anzupassen, da es nicht mehr um die Erarbeitung eines Zielbilds für das gesamte Areal des Flugplatzes Dübendorf, sondern um die Vorbereitung von Entscheiden des Regierungsrates und des Kantonsrates geht. Auftraggeber in der kantonalen Organisation ist der Regierungsrat. Die strategische Führung erfolgt durch den Lenkungsausschuss, bestehend aus der Vorsteherin der Volkswirtschaftsdirektion (Leitung), dem Vorsteher der Baudirektion und der Vorsteherin der Bildungsdirektion. Der Lenkungsausschuss überprüft die fristgerechte Umsetzung, überwacht die Erfüllung der übergeordneten Projektziele und entscheidet über Anträge der Taskforce. Die im Lenkungsausschuss vertretenen Direktionen stellen gemäss ihrer Zuständigkeit Anträge an den Regierungsrat. Die Projektarbeiten des Kantons werden durch eine Taskforce koordiniert und vorangetrieben. Es handelt sich um eine auf Zeit eingesetzte, interdisziplinär und direktionsübergreifend tätige Arbeitsgruppe, welche die Umsetzung des Auftrags sicherstellt. Sie ist Projektkatalysatorin und -koordinatorin sowie Bindeglied zwischen den einzelnen Stufen. Sie entscheidet jedoch nicht selbst. Die ordentlichen Zuständigkeiten bleiben durch diese Organisation unberührt. Die Einsetzung der Taskorce ist bis zum voraussichtlichen Abschluss der Beratungen im Kantonsrat im ersten Quartal 2023 beschränkt. Danach ist neu über die Organisation zu entscheiden. Im Auftrag des Regierungsrates ist der Projektdelegierte Botschafter des Projekts. Er repräsentiert und vertritt das Projekt zusammen mit dem Leiter Taskforce gegenüber allen weiteren Stakeholdern (Bund, Gemeinden, Institutionen, Dritte) und verantwortet zusammen mit dem

Leiter Taskforce das Stakeholdermanagement. Er ist Vorgesetzter des Leiters Taskforce in strategischen und fachlichen Belangen. Die Stellvertretung erfolgt durch den Leiter Taskforce. Der Leiter Taskforce übernimmt die operative Gesamtprojektleitung. In enger Abstimmung mit dem Projektdelegierten führt er die eingesetzte Projektorganisation, stellt die Umsetzung des Auftrags operativ sicher, definiert, strukturiert und koordiniert die Teilprojekte und stellt deren termingerechte Umsetzung sicher. Er führt und überwacht die Projektphasen (Umsetzungsagenda), erarbeitet zusammen mit dem Projektdelegierten und in Absprache mit dem Vorsitz der Behördendelegation GEFD die Traktanden und deren Inhalte für die Behördendelegation GEFD und den Steuerungsausschuss GEFD und erstellt die notwendigen Entscheidungsgrundlagen bzw. Anträge. Unterstützt wird er durch die Stabsstelle. Die Aufträge werden in vier Teilprojekten bearbeitet: Verträge, Governance, Aviatik und Koordination Planung. Die Arbeiten in den Teilprojekten sind politisch und strategisch mit dem Projektdelegierten und dem Leiter Taskforce abgestimmt. Die zu erreichenden Projektziele und die relevanten Meilensteine sind mit dem Projektdelegierten und dem Leiter Taskforce abzustimmen. Die Leitenden der Teilprojekte vertreten das jeweilige Teilprojekt zusammen mit dem Projektdelegierten in der Taskforce und im politischen Prozess (Zielsetzungen Inhalte und Zeitachse des jeweiligen Teilprojekts). Sie sind für die Erstellung der erforderlichen Anträge an den Regierungsrat sowie die Vorlagen an den Kantonsrat verantwortlich. Das Gebietsmanagement GEFD setzt sich weiterhin aus einer Behördendelegation und einem Steuerungsausschuss zusammen. Die Behördendelegation ist Steuerungsorgan betreffend die Entwicklung des Gesamtareals. Sie übt die Aufsicht über die laufenden Arbeiten auf dem Areal aus und entscheidet über Vorschläge und Anträge des Steuerungsausschusses. In ihr nehmen Vertretungen der relevanten Stakeholder Einsitz. Sie tagt rund viermal jährlich. Der Steuerungsausschuss begleitet die Gebietsentwicklung auf strategischer Ebene und überprüft deren fristgerechte Umsetzung. Einsitz in den Steuerungsausschuss nehmen die relevanten kantonalen Ämter und Stellen, die Vertreterinnen und Vertreter der relevanten Bundesämter, die Leiterinnen und Leiter der

kommunalen Hochbauabteilungen bzw. der Stadtplanung sowie die Vertreterinnen und Vertreter weiterer Stakeholder. Er tagt etwa alle sechs Wochen. Der Steuerungsausschuss wird durch den Projektdelegierten geleitet. Der Leiter Taskforce ist sein Stellvertreter.

b) Vergaben Wie bereits dargelegt, kann der Zeitplan nur eingehalten werden, wenn für die Vorbereitung der erwähnten Anträge an den Kantonsrat und die anschliessenden Beratungen auf bewährte Kräfte gesetzt wird. Würden neue Kräfte gesucht, könnten die operativen Arbeiten aufgrund der Komplexität der Zusammenhänge erst nach einer längeren Einarbeitungszeit operativ tätig werden. In vielen Bereichen ist sodann Spezialwissen notwendig. Der Vergabeprozess würde weitere wertvolle Zeit kosten. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Leistungen zu marktüblichen Konditionen erfolgen und eine enge Kostenkontrolle erfolgt. Zentral sind die Rollen des Projektdelegierten, des Leiters Taskforce und der Stabsstelle. Als Projektdelegierter ist Peter Bodmer vorgesehen. Er kennt das Projekt seit Jahren und verfügt über die notwendigen Qualifikationen. Die Leitung der Taskforce soll Roman Bächtold übernehmen. Er hat den Prozess zur Erarbeitung der Synthese geleitet und verfügt über fundiertes Knowhow aus der Gebietsentwicklung Hochschulgebiet Zürich Zentrum. Ergänzt wird die strategische Führung durch eine Stabsstelle. Diese Aufgabe wurde bisher von swr+ wahrgenommen und soll auch weiterhin durch dieses Unternehmen erbracht werden. Die Koordination Planungsrecht soll weiterhin durch Planpartner AG, Zürich, begleitet werden. Diese Mandate sind bis zum Abschluss der Beratungen der Kantonsratsvorlagen und damit voraussichtlich bis im ersten Quartal 2023 befristet. Somit ist Roman Bächtold ad personam als Leiter Taskforce zu bestätigen. Peter Bodmer ist ad personam im Mandatsverhältnis zum Projektdelegierten zu ernennen. Das Honorar wird im Stundenlohn abgerechnet und beträgt im Sinne eines Kostendachs für die gesamte Laufzeit Fr. 500 000 (zuzüglich MWSt). Die Aufgaben der Stabsstelle sind gemäss Angebot vom 17. August 2021 zu Fr. 400 000 (Kostendach einschliesslich MWSt) an swr+ zu vergeben. Das Mandat Koordination Planungsrecht ist gemäss Angebot vom 18. August 2021 zu Fr. 152 700 (einschliesslich Nebenkosten und MWSt) an die Planpartner AG zu vergeben. Die Mandate sind gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. f der Submissionsverordnung (LS 720.11) freihändig zu vergeben. Für die Vergabe ist gestützt auf § 34 Abs. 1 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) der Regierungsrat zuständig.

5. Finanzierung Mit Beschluss Nr. 900/2020 bewilligte der Regierungsrat eine gebundene Ausgabe für die Planungsarbeiten von insgesamt Fr. 2 870 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit. Mit der Veröffentlichung des Syntheseberichts ist der

Auftrag gemäss RRB Nr. 900/2020 erfüllt. Die oben erwähnten Aufträge dienen der Umsetzung des Syntheseberichts und stellen eine Fortsetzung der Arbeiten dar. Der Verpflichtungskredit gemäss RRB Nr. 900/2020 über 2,87 Mio. Franken ist nicht ausgeschöpft. Per 12. August 2021 liegen Ausgabenbewilligungen über insgesamt rund 2,1 Mio. Franken vor. Der Kreditrest beträgt somit Fr. 770 000. Mit der Ermächtigung der Volkswirtschaftsdirektion, der Baudirektion und der Bildungsdirektion zur Unterzeichnung des Syntheseberichts ist die Pflicht verbunden, die Schritte gemäss Umsetzungsagenda einzuleiten. Die Erfahrungen mit den Arbeiten an der Synthese haben gezeigt, dass der Aufwand aufgrund der vielen Abhängigkeiten kaum abschätzbar und relativ hoch sein wird. Die Gesamtbetrachtung ist äusserst komplex und weist verschiedene Schnittstellen auf, die koordiniert werden müssen. Namentlich die Vorbereitung der Vorlage zur Aviatik und die Arbeiten der Taskforce sind aufwendig. Insgesamt werden unter Berücksichtigung des erwähnten Kreditrests folgende Kosten veranschlagt (in Franken): Gegenstand 2021 2022 2023 Total

1. Taskforce einschliesslich Projektsupport 600 000 600 000 300 000 1 500 000

2. Kommunikation/Stakeholder­ 40 000 40 000 20 000 100 000 management

3. Koordination Planungsrecht 250 000 250 000 500 000

4. Bereinigung vertragliche Grundlagen 100 000 100 000 200 000

5. Bereinigung Governance 25 000 25 000 50 000 Zwischentotal A 1 015 000 1 015 000 320 000 2 350 000

6. Aviatik (Vorbereitung Vorlage) 300 000 200 000 500 000 Zwischentotal B 300 000 200 000 500 000 Total 1 315 000 1 215 000 320 000 2 850 000 Kreditrest RRB Nr. 900/2020 –770 000 Total Zusatzkredit 2 080 000 Für die Umsetzung der Aufträge gemäss Ziff. 3 werden somit zusätzlich zum Kreditrest Fr. 2 080 000 veranschlagt. Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leistung oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen (§ 41 Abs. 1 CRG). Vorliegend ist somit ein Zusatzkredit von Fr. 2 080 000 zu bewilligen. Die bisherigen Ausgaben für den Innovationspark sind in der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit, eingestellt worden. Nach dem Grundsatz der Transparenz sind die neuen Mittel grundsätzlich auch dort einzustellen. Dies umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass allenfalls Übertragungen zwischen den einzelnen

Budgetpositionen notwendig sein werden und solche zwischen unterschiedlichen Leistungsgruppen nicht zulässig sind. Eine Ausnahme bilden die Aufwendungen für die Aviatik. Diese betreffen eine neue Aufgabe sowie einen Teil des Areals, der bisher nicht Gegenstand der Planungen war. Für die entsprechenden Aufgaben sind Ausgaben von insgesamt Fr. 500 000 vorgesehen. Demzufolge sind zusätzlich zur Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 900/2020 eine Ausgabe von Fr. 500 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Mobilität, und eine Ausgabe von Fr. 1 580 000 (= Fr. 2 350 000 – Fr. 770 000) zulasten der Erfolgsrechnung Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit, zu bewilligen. Dabei handelt es sich um Planungs- und Projektierungskosten im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. d CRG und damit um gebundene Ausgaben. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt damit Fr. 4 950 000, davon Fr. 4 450 000 in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit, und Fr. 500 000 in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Mobilität. Die zusätzlichen Ausgaben 2021 können im Budget der Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit, mit Kredit- und Budgetresten aus dem RRB Nr. 900/2020 zum überwiegenden Teil kompensiert werden. Die Ausgaben 2022 übersteigen den vom Regierungsrat verabschiedeten Budgetentwurf geringfügig. Die Ausgaben 2023 werden im nächsten Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 ordentlich budgetiert. In der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Mobilität, sind die Ausgaben 2021 ebenfalls nicht im Budget enthalten, können jedoch kompensiert werden. Die Ausgaben 2022 sind nicht eingestellt, aber von untergeordnetem Umfang. Die Aufwendungen, die den Stakeholdern für die Umsetzung der Handlungsanweisungen gemäss Synthesebericht entstehen, werden von diesen getragen. Die Koordination durch den Kanton ist in den oben dargelegten Kosten enthalten. Bis heute sind im Zusammenhang mit dem Innovationspark insgesamt folgende Kosten aufgelaufen: Grundlage in Franken RRB Nrn. 1036/2013 und 800/2015 sowie Verfügung 2 960 000 der Volkswirtschaftsdirektion vom 21. März 2018 RRB Nr. 900/2020 2 870 000 Vorliegender Beschluss 2 080 000 Total 7 910 000

Die letzten beiden Positionen beziehen sich zu einem überwiegenden Teil nicht auf den Innovationspark allein, sondern auf die durch die im Sommer 2020 getroffenen Entscheide (Verwaltungsgerichtsentscheid und Entscheid des Bundes betreffend Zivilaviatik) notwendig gewordene Ausdehnung des Betrachtungsperimeters auf das ganze Flugplatzareal. Ergänzend zu diesen Projektierungskosten wurden Ausgaben betreffend die Stiftung Innovationspark Zürich bewilligt: Grundlage in Franken RRB Nr. 863/2015 (Gründung Stiftung IPZ) 500 000 RRB Nr. 34/2016 (Betriebsbeitrag für die Startphase 2016–2018 2 400 000 der Stiftung Innovationspark Zürich) RRB Nr. 1079/2019 (Betriebsbeitrag) 800 000 Total 3 700 000

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Vom Synthesebericht Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf vom 8. Juli 2021 (Version 1.2) wird Kenntnis genommen.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion werden ermächtigt, den Synthesebericht für den Kanton Zürich zu unterzeichnen. Diese Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass auch die anderen Stakeholder den Synthesebericht unterzeichnen.

III. Für die Umsetzung dieses Beschlusses wird zur Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 900/2020 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 2 080 000 bewilligt. Davon gehen Fr. 500 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Mobilität, und Fr. 1 580 000 zulasten der Erfolgsrechnung Leistungsgruppe Nr. 5300, Amt für Wirtschaft und Arbeit. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 4 950 000.

IV. Die Projektorganisation gemäss Erwägung 4 wird genehmigt. Roman Bächtold wird als Leiter Taskforce bestätigt.

V. Das Mandat des Projektdelegierten wird zu Fr. 500 000 (Kostendach, ohne MWSt) an Peter Bodmer vergeben.

VI. Das Mandat für die Stabsstelle wird gemäss Offerte vom 17. August 2021 zu Fr. 400 000 (Kostendach einschliesslich Nebenkosten und MWSt) an swr+, Dietikon, vergeben.

VII. Das Mandat für die Koordination Planungsrecht wird gemäss Offerte vom 18. August 2021 zu Fr. 152 700 (einschliesslich Nebenkosten und MWSt) an die Planpartner AG, Zürich, vergeben.

VIII. Die Volkswirtschaftsdirektion wird im Sinne des Syntheseberichts beauftragt: a. die Grundlagen für die Umsetzung des Innovationsparks aufzubereiten und dem Regierungsrat im ersten Quartal 2022 einen Antrag vorzulegen, mit welchem dem Kantonsrat die Wiederaufnahme der Beratungen der Vorlage 5502 beantragt wird. b. die Überlegungen zur zivilen Aviatik weiter zu vertiefen und dem Regierungsrat im ersten Quartal 2022 einen Antrag für einen Kantonsratsbeschluss betreffend einen Planungskredit hinsichtlich Erarbeitung eines Umsetzungsprojekts für die zivile Aviatik zur Antragstellung zu unterbreiten.

IX. Die Baudirektion wird beauftragt: a. die öffentliche Auf‌lage der Teilrevision «Gebietsentwicklung Flugplatzareal Dübendorf» des kantonalen Richtplans durchzuführen. b. dem Regierungsrat unter Würdigung der Ergebnisse der öffentlichen Auf‌lage und der Anhörung im ersten Quartal 2022 eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.

X. Die Aufträge gemäss Dispositiv VIII und IX werden eng aufeinander abgestimmt. Das Ziel ist eine parallele Überweisung der Vorlagen an den Kantonsrat im ersten Quartal 2022.

XI. Dieser Beschluss ist bis zur Medienkonferenz nicht öffentlich.

XII. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 7 — read in the version of July 1, 2021; the act was consolidated again on November 1, 2021, September 1, 2022, July 1, 2023, April 1, 2024, December 1, 2024, August 1, 2025, September 1, 2025, November 1, 2025, June 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 107 — read in the version of February 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2022, January 1, 2022, November 1, 2022, April 1, 2023, April 1, 2023, July 1, 2024, and July 1, 2024.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 35, Art. 37, and Art. 41 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, and July 1, 2022.
  • Federal Act on Spatial Planning, Art. 6 and Art. 9 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2026, April 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in