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RRB Nr. 92/2021

Regionaler Richtplan Furttal, Teilrevision 2019 samt Bereinigung Erholungsgebiet Wisacher, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021

92. Regionaler Richtplan Furttal, Teilrevision 2019 samt Bereinigung Erholungsgebiet Wisacher (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Gesamtrevision des regionalen Richtplans Furttal wurde mit RRB Nr. 415/2018 festgesetzt. Im Rahmen dieser Gesamtrevision wurde das Erholungsgebiet Wisacher um 7,7 ha vergrössert. Der dargelegte Bedarf für diese Flächenerweiterung umfasste 3 ha für eine Surfnutzung. Weil die Fläche des im regionalen Richtplan festgelegten Erholungsgebiets Wisacher im Süden rund 2 ha kleiner ist als die in der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) festgelegte Erholungszone, entstanden im Rahmen der BZO-Revision Unklarheiten. Damit die für den Bau der Surfanlage notwendige Erholungszone dem übergeordneten regionalen Richtplan entspricht, muss das Erholungsgebiet Wisacher im regionalen Richtplan gegen Süden hin um rund 2 ha erweitert werden. Zudem beantragte das Amt für Landschaft und Natur bei der Zürcher Planungsgruppe Furttal (ZPF), zwei Standorte für Bodenverbesserungen in den regionalen Richtplan Furttal aufzunehmen. In diesem Zusammenhang haben einzelne Verbandsgemeinden nach Anfrage der ZPF ebenfalls Anträge für die Teilrevision des regionalen Richtplans gestellt. Zusätzlich hat die ZPF mehrere Nachführungen und textliche Präzisierungen im regionalen Richtplan vorgenommen, die alle in die Teilrevision 2019 einbezogen wurden.

B. Inhalte der Teilrevision Die Revisionsvorlage «Teilrevision 2019» des regionalen Richtplans Furttal umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte: – Erweiterung des Erholungsgebiets Wisacher gegen Süden um 2 ha – Aufnahme zweier Standorte für Bodenverbesserungen (Chilenwiesen und Steingass) mit neuem Kapitel 3.14 «Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung» – Bereinigung der Wanderwegführung entlang des alten Bahndamms (Buchs) – Wanderwegverlegung im Gebiet Schlatt (Regensdorf) – Aufnahme regionale Radwegverbindung Dänikon – Bahnhof Otelfingen Golfpark – Strassenraumgestaltung in Otelfingen

– Veloparkierungsanlage beim Bahnhof Otelfingen Golfpark – Nachführung von Vernetzungskorridoren in Regensdorf – Nachführung der Realisierungsdaten verschiedener Verkehrsvorhaben – Nachführung des per Dezember 2015 realisierten partiellen Viertelstundentakts der S-Bahn zwischen Zürich und Regensdorf während der Hauptverkehrszeiten – Ergänzung einer Tabelle mit Erdgastransportleitungen von kantonaler Bedeutung – Ergänzung der Nummerierung von mehreren Tabelleneinträgen

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen sowie die öffentliche Auf‌lage gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) erfolgten vom 1. März bis zum 30. April 2019 (Teilrevision 2019) bzw. vom 28. Juni bis zum 27. August 2019 (Bereinigung Erholungsgebiet Wisacher). Im Rahmen der öffentlichen Auf‌lage gingen 26 Einwendungen (davon 22 gegen die Erweiterung des Erholungsgebiets Wisacher) ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen zur Teilrevision 2019 im Rahmen der Vorprüfung vom 28. Mai 2019 Stellung, betreffend die Erweiterung des Erholungsgebiets Wisacher erfolgte keine Vorprüfung. Die ZPF überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans Furttal aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der ZPF verabschiedete die Vorlage am 19. Juni 2019 (Teilrevision 2019) bzw. am 8. Oktober 2019 (Bereinigung Erholungsgebiet Wisacher) mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigungen des Bezirksrates Dielsdorf vom 16. Januar 2020 und vom 19. Februar 2020 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 bzw. 24. Februar 2020 bestätigte die ZPF zudem, dass die Fristen für das Referendum gegen die Beschlüsse der Delegiertenversammlung unbenutzt abgelaufen sind.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass drei Festlegungen nicht festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 24. August 2020 zwischen Vertretungen des Kantons und der ZPF diskutiert. Im Rahmen dieser Bereinigungssitzung und des anschliessend eingereichten Schreibens vom 2. September 2020 konnte die ZPF darlegen, dass die Festlegung des Erholungsgebiets Wisacher im vorliegenden Umfang festsetzungsfähig ist. Die kantonale Einschätzung der Nichtfestsetzungsfähigkeit betref­ fend zwei weitere Festlegungen bleibt hingegen weiterhin bestehen. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung vom 8. Oktober 2019 sind wie folgt anzupassen (Richtplantext und entsprechende Anpassungen in den Richtplankarten): Kapitel 4, Verkehr 4.4  Fussverkehr  S. 83 Für den Wanderweg «Regensdorf Bahnhof – Gut Katzensee» (Tabelle 33, Eintrag Nr. 6) ist die vorgesehene neue Routenführung im Gebiet Schlatt zu entfernen. Begründung Gemäss der Planungsstudie «Wanderwegverlegung Schlatt» des Amts für Verkehr (datiert 18. März 2020) wird die Wanderwegführung im Gebiet Schlatt entlang der Bahnlinie als Bestvariante aufgeführt. Dies entspricht der Wanderwegführung des geltenden regionalen Richtplans Furttal und widerspricht der von der Delegiertenversammlung der ZPF beschlossenen neuen Wegführung. Die neue Wanderwegführung im Gebiet Schlatt ist nicht festzusetzen, da die beabsichtigte Wanderwegführung im Gebiet Schlatt einen heute weitgehend ruhigen Bereich des Schutzgebiets Katzenseen (Verordnung über den Schutz der Katzenseen vom 16. Dezember 2003) tangieren würde. Dies würde zu einer Nutzungsintensivierung dieses Gebiets führen, die nachteilige Auswirkungen auf die dort lebenden Arten zur Folge hätte. Von Störungen wäre zudem der Nahbereich der Wildtierunterführung unter der Wehntalerstrasse betroffen. Aus diesem Grund ist diese Verbindung in der Richtplankarte Verkehr zu entfernen und der bisherige Eintrag beizubehalten. Der Richtplantext und der Erläuternde Bericht sind in diesem Sinne anzupassen. 4.5  Veloverkehr  S. 90 In Tabelle 37 (Regionale Radwege mit Handlungsbedarf) ist die vorgesehene Radwegverbindung Nr. 10 «Dänikon – Bahnhof Otelfingen Golfpark» zu entfernen. Begründung Die Radwegverbindung «Dänikon – Bahnhof Otelfingen Golfpark» entspricht nicht dem kantonalen Velonetzplan und wird deshalb nicht

vom Kanton finanziert. Aus diesem Grund ist diese Verbindung in der Richtplankarte Verkehr wegzulassen. Der Richtplantext und der Erläuternde Bericht sind in diesem Sinne anzupassen.

E. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans Furttal kann unter Vorbehalt der beiden voranstehenden Erwägungen festgesetzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Furttal (Teilrevision 2019 samt Bereinigung Erholungsgebiet Wisacher) wird gemäss den Beschlüssen der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Furttal vom 19. Juni 2019 sowie vom 8. Oktober 2019 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.

II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Furttal vom 8. Oktober 2019 können folgende Punkte bzw. Einträge im Sinne der Erwägungen nicht festgesetzt werden: – Kap. 4.4: neue Routenführung des Wanderwegs «Regensdorf Bahnhof – Gut Katzensee» im Gebiet Schlattwald – Kap. 4.5: geplante Radwegverbindung «Dänikon – Bahnhof Otelfingen Golfpark»

III. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regionsgemeinden, beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Furttal (c/o Gemeindeverwaltung Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) für jedermann zur Einsicht offen. Aufgrund der besonderen Lage gemäss Epidemiengesetz ist der Publikumsverkehr in der kantonalen Verwaltung weiterhin eingeschränkt. In Ergänzung zur persönlichen Einsicht vor Ort (nach telefonischer Anmeldung) besteht die Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme in die aufgelegten Planungsunterlagen. Einsichtswilligen Personen wird auf Anfrage hin zudem individuell der direkte elektronische Zugang per Webtransfer gewährt. Für Personen, die weder vor Ort noch elektronisch Einsicht nehmen können, werden individuelle Lösungen gesucht. Kontakt: Amt für Raumentwicklung, are@bd.zh.ch, 043 259 30 22.

IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Revisionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Furttal, Sekretariat, c/o Gemeindeverwaltung Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf (unter Beilage von zwei Dossiers [ES]) – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden (je ES) – Regensdorf, Watterstrasse 116, 8105 Regensdorf (unter Beilage von zwei Dossiers) – Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs (unter Beilage von zwei Dossiers) – Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon (unter Beilage von zwei Dossiers) – Dänikon, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon (unter Beilage von einem Dossier) – Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon (unter Beilage von einem Dossier) – Otelfingen, Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen (unter Beilage von zwei Dossiers) – Boppelsen, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen (unter Beilage von einem Dossier) – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 19 and Art. 41 — read in the version of June 1, 2020; the act was consolidated again on July 1, 2021, October 1, 2022, May 1, 2024, July 1, 2025, and July 1, 2026.

Cited in