Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 92/2024

Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Januar 2024

92. Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung

Erwägungen

im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zum Erlass der Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage eröffnet. Mit der Verordnung soll geregelt werden, in welchem Umfang die Post die Grundversorgung bei Eintritt einer schweren Strommangellage aufrechterhalten muss. Die Schweizerische Post ist gesetzlich verpflichtet, die postalische Grundversorgung sicherzustellen (Art. 13 Abs. 1 Postgesetz [PG, SR 783.0]). Dies umfasst die Pflicht zur Annahme, Transport und Zustellung von Postsendungen. Zudem hat sie ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten zu betreiben, die für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich sein müssen. Weiter ist die Post gesetzlich verpflichtet, die Grundversorgung im Zahlungsverkehr zu erbringen. Dazu gehören das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos sowie die Auszahlung, Überweisung und Einzahlung. Die Bargelddienstleistungen müssen für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Strommangellage, welche die Wirtschaft nicht selbst bewältigen kann, kann der Bundesrat gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (SR 531) zeitlich begrenzte Interventionsmassnahmen zur Bewirtschaftung der Stromversorgung treffen. Für den Fall einer solchen Strommangellage sind die Bewirtschaftungsmassnahmen «Kontingentierung» und «Sofortkontingentierung» vorgesehen, die sich an grosse Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh richten. Die Post betreibt rund 120 Standorte mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh und ist im Falle einer Strommangellage von den Kontingentierungsmassnahmen betroffen. Der vorgesehene verteilnetzübergreifende Multi-Site-Verbraucher-Ansatz ermöglicht es der Post, ihre verschiedenen Kontingente summiert zu betrachten und schweizweit eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Dabei können systemkritische Standorte der Post mithilfe der Kompensation von Stromeinsparungen an anderen Orten mit genügend

Strom versorgt werden. Dies ermöglicht der Post, ihre Dienstleistungen mit gewissen Einschränkungen und während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten. Da Bewirtschaftungsmassnahmen je nach Ausmass einer Strommangellage unterschiedlich hohe Kontingentierungen oder gar zyklische Netzabschaltungen umfassen können, muss damit gerechnet werden, dass die Post ihre Leistungen reduzieren muss und ihre gesetzlichen Grundversorgungsaufträge nicht mehr vollständig erfüllen kann. In diesem Fall muss die Post von den Qualitätsvorgaben im PG und in der Postverordnung (SR 783.01) abweichen können, ohne Sanktionen der Aufsichtsbehörden (Eidgenössische Postkommission bzw. Bundesamt für Kommunikation) befürchten zu müssen. Um die Grundversorgung nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten, sieht die vorliegende Verordnung vorerst eine Priorisierung in zwei Schritten vor. In einem ersten Schritt hat die Post in einer schweren Strommangellage die Angebote der Grundversorgung gegenüber den Dienstleistungen, die sie ausserhalb der Grundversorgung erbringt (Wettbewerbsdienste) zu priorisieren, soweit dies technisch möglich ist. Reichen diese Massnahmen nicht aus, so kann sie in einem zweiten Schritt bei der Annahme und Verarbeitung der postalischen Dienstleistungen die Geschäftskundensendungen gegenüber den Privatkundensendungen vorziehen, wobei lebenswichtige Sendungen (z. B. Medizinallogistik oder die Versorgung von Arztpraxen und Apotheken) von der Priorisierung ausgenommen sind. Für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs sind die Verfügbarkeit der Kommunikationsnetze von Sunrise, UPC und Swisscom sowie die Erreichbarkeit von SIX notwendige Voraussetzungen. Mittels Notstromversorgung können die Rechnungszentren für rund 72 Stunden versorgt werden. Solange diese Rechenzentren laufen, kann auch der Zahlungsverkehr mit gewissen Einschränkungen aufrechterhalten werden. Da der Bundesrat je nach Ausmass einer Strommangellage unterschiedlich hohe Stromeinsparziele vorgeben kann, ist die Post nach dem «Best- Effort-Ansatz» gehalten, die Grundversorgungsdienste so umfassend wie möglich aufrecht und die Auswirkungen auf Wirtschaft und Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. In der Verordnung ist vorgesehen, dass

die Post im Falle einer Strommangellage von einzelnen Qualitätsanforderungen bei der postalischen Grundversorgung und bei der Grundversorgung beim Zahlungsverkehr soweit erforderlich abweichen kann. Zudem ist die Post gehalten, die Aufsichtsbehörden laufend und die Bevölkerung und die Wirtschaft in geeigneter Weise über die aktuellen Einschränkungen zu informieren.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an pg@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der Verordnung über die Einschränkung der Grundversorgung im Post- und Zahlungsverkehr in einer schweren Strommangellage Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit und äussern uns dazu wie folgt: Die in der Verordnung festgelegte Priorisierung und Vorgehensweise erachten wir als zielführend. Die Verpflichtung der Post, die Auswirkungen allfälliger Einschränkungen auf die Wirtschaft und Bevölkerung so gering wie möglich zu halten, sollte ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Postgesetz, Art. 13 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2026.