Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 920/2024

Anfrage Benjamin Walder, Wetzikon, und Benjamin Krähenmann, Zürich, betreffend Verbesserung der Erste-Hilfe-Massnahmen durch Passantinnen und Passanten, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 157/2024

Sitzung vom 4. September 2024

920. Anfrage (Verbesserung der Erste-Hilfe-Massnahmen durch Passantinnen und Passanten) Die Kantonsräte Benjamin Walder, Wetzikon, und Benjamin Krähenmann, Zürich, haben am 6. Mai 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die Rettungskette ist bekanntlich nur so stark wie ihr schwächstes Glied. Gleichzeitig zählt bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand jede Sekunde. Wird ein Herz-Kreislauf-Stillstand jedoch von Laien nicht erkannt, können z. B. die gut durchdachten First-Responder nicht aufgeboten werden und die betroffene Person verliert wertvolle Zeit. Aus diesem Grund bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie schätzt die Regierung den allgemeinen Wissensstand der Bevölkerung bezüglich Erste-Hilfe-Massnahmen ein? Wo sieht sie noch Verbesserungsbedarf?

2. Was hat die Regierung in den letzten Jahren unternommen, um diesen Wissensstand zu verbessern, und welche Projekte sind geplant?

3. Welche anderen Systeme wurden im Rahmen der Diskussionen um den Einsatz der First-Responder geprüft und aus welchen Gründen verworfen?

4. Welche weiteren Massnahmen wären denkbar, um – mit einem möglichst grossen Kosten-Nutzen-Verhältnis – die Handlungsfähigkeit von Laien in Erste-Hilfe-Situationen adäquat zu verbessern?

5. Wie schätzt die Regierung in diesem Zusammenhang das Potenzial von obligatorischen und/oder kostenlosen (Wiederholungs-)Nothelferkursen, zum Beispiel auch im Rahmen der Schulbildung, ein?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Benjamin Walder, Wetzikon, und Benjamin Krähenmann, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zum Wissensstand der Zürcher Bevölkerung hinsichtlich Erster Hilfe gibt es keine Untersuchungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er etwa dem Schweizer Durchschnitt entspricht. So muss in der Schweiz jede Person, welche einen Lernfahrausweis erwerben will, mit der Beschei- nigung einer vom Bundesamt für Strassen anerkannten Stelle nachweisen, dass sie an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat (Art. 10 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [SR 741.51]). Auch den Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes werden in den Ausbildungsdiensten Kenntnisse in Erster Hilfe und über lebensrettende Sofortmassnahmen vermittelt. Auf diesen Wegen erhält ein wesentlicher Teil der erwachsenen Bevölkerung Grundkenntnisse in Erster Hilfe. Eine im Sommer 2020 von der Forschungsstelle sotomo im Auftrag des Schweizerischen Roten Kreuzes und des Versicherungskonzerns Helsana durchgeführte repräsentative Umfrage hat allerdings gezeigt, dass sich mehr als die Hälfte der befragten Personen über 18 Jahren aus der deutschen, französischen und italienischen Schweiz unsicher im Umgang mit möglichen Erste-Hilfe-Leistungen fühlt (assets.ctfassets.net/rgef0i6166s9/7BOm�- Zu Frage 2: Der Wissensstand der Bevölkerung in Erster Hilfe kann über Aus- und Weiterbildungskurse oder allgemeine Aufklärungsmassnahmen wie beispielsweise Informationskampagnen verbessert werden. Während Kurse in der Regel praktisches Anwenderwissen vermitteln und deshalb nachhaltiger sind, bei Freiwilligkeit aber nur sehr kleine Teile der Bevölkerung erreichen, können mit Informationskampagnen zwar breite Bevölkerungskreise angesprochen werden, sie vermitteln aber lediglich theoretische Kenntnisse und verbessern die grundsätzliche Bereitschaft, in einem Notfall Erste Hilfe zu leisten, nur sehr bedingt. In den letzten Jahren hat der Regierungsrat keine Erste-Hilfe-Kampagnen in Auftrag gegeben. Der Schwerpunkt lag vielmehr auf der Verbesserung des sogenannten First-Responder-Systems im Kanton Zürich

(siehe dazu u. a. Vorlage 5780). First Responder sind freiwillige Ersthelferinnen und -helfer. Dabei kann es sich sowohl um medizinisches Fachpersonal (beispielsweise Hausärztinnen und -ärzte) als auch um medizinische Laiinnen und Laien handeln, die besonders geschult sind (Mitglieder der Feuerwehrkorps und weitere Personengruppen). First Responder werden gezielt bei Herz-Kreislauf-Notfällen in ihrer Nähe aufgeboten. Die Alarmierung erfolgt über die kantonale Einsatzleitzentrale, bei der die First Responder registriert sein müssen. Aufgrund ihrer Nähe zum Einsatzort können sie vor dem gleichzeitig alarmierten Rettungsdienst bei den Notfallpatientinnen und -patienten eintreffen und dank ihrer Ausbildung lebensrettende Soforthilfe leisten. Sobald der Rettungsdienst eintrifft, übernimmt dieser die weitere medizinische Versorgung der betroffenen Person.

Zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung durch First Responder gemäss der erwähnten Vorlage 5780 wurde ursprünglich durch die Gesundheitsdirektion und die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) eine gemeinsame Weisung erlassen, die sich an Gemeinden und deren Feuerwehrorganisationen sowie an private Betriebe mit von der GVZ anerkannten Betriebsfeuerwehren richtete. Die Weisung regelte Zuständigkeiten und Voraussetzungen für die Bildung von freiwilligen First-Responder-Gruppen, die Einbindung in die Alarmierung, das Einsatzkonzept sowie die Ausbildung und Ausrüstung. Aufgrund der Rückmeldungen aus den Gemeinden und von den Rettungsorganisationen wurde allerdings Anfang 2024 entschieden, das System neu auszurichten, um eine noch höhere Abdeckung mit First Respondern im Kanton zu erreichen. Im Rahmen eines im April 2024 gestarteten Pilotprojektes der GVZ wird ein von den Feuerwehrorganisationen unabhängiges kantonales First-Responder-System getestet (firstresponder.gvz.ch/ first-responder/). Ziel ist es, die Anzahl der im Kanton Zürich aktiven First Responder von zurzeit gut 1000 auf rund 2500 zu erhöhen. Das Pilotprojekt ist auf eine Dauer von drei Jahren ausgelegt. Über eine Überführung dieses Systems in den Regelbetrieb wird zum gegebenen Zeitpunkt entschieden. Die gemeinsame Weisung von Gesundheitsdirektion und GVZ wurde auf den Projektstart hin aufgehoben. Zu Frage 3: Eine genügende Zahl registrierter First Responder vorausgesetzt, kann die Erstversorgung der Bevölkerung mit dem in der Vorlage 5780 erwähnten neuen System wesentlich verbessert werden. Eine flächendeckende Versorgung im Kanton durch First Responder ergänzt die Erste Hilfe durch Beistehende bzw. Passantinnen und Passanten in idealer Weise. Alternativen zum First-Responder-System sind derzeit nicht in Erwägung. Zu Frage 4: Die Koppelung von Schulungen in Erster Hilfe an die Erteilung von Fahrausweisen und an andere, auch fakultative Ausbildungsnachweise (z. B. Tauchbrevet) oder ihre Integration in obligatorische Dienste wie Militär- und Zivildienst ist sinnvoll und hat sich seit Langem bewährt. Daneben gibt es verschiedene Berufe, bei denen Kenntnisse in Erster Hilfe während der Ausbildung vermittelt werden. So müssen beispielsweise auf der Volksschulstufe angehende Lehrpersonen während des

Studiums einen Nothelferkurs absolvieren. Schulleitungen können Lehrpersonen, deren Zertifikat abgelaufen ist, zudem zum Besuch eines Wiederholungskurses verpflichten. Angeordnete Kurse werden durch die Schule finanziert. Auf der Sekundarstufe II empfiehlt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) allen schulischen Sicherheitsbeauftrag- ten, regelmässig Erste-Hilfe-Kurse zu absolvieren. Ausserdem absolvieren Sportlehrpersonen im Rahmen ihrer Ausbildung verschiedene Nothilfekurse. Das MBA wird zusammen mit den Schulleitungskonferenzen der Mittel- und Berufsfachschulen prüfen, ob der Personenkreis für Erste-Hilfe-Kurse an den Schulen der Sekundarstufe II erweitert werden soll. Im Übrigen ist die Leistung von Nothilfe eine gesetzliche Pflicht (Art. 128 Schweizerisches Strafgesetzbuch [SR 311.0]). Es liegt deshalb auch in der Eigenverantwortung jeder Person, sich in diesem Bereich auszubilden oder einen Auffrischungskurs zu besuchen. Im Kanton stehen dafür zahlreiche Anbietende zur Verfügung. Zu Frage 5: Nothilfekurse sind nicht Bestandteil der Lehrpläne der Volksschulstufen oder der Sekundarstufe II. Für die Durchführung obligatorischer Nothilfekurse an diesen Schulen fehlen die gesetzlichen Grundlagen. Die Schulen können jedoch Nothilfekurse als freiwillige Angebote zur Verfügung stellen und dafür von den Erziehungsberechtigten einen Unkostenbeitrag verlangen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 128 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.