Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 924/2024

Interpellation Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, Nicole Wyss, Zürich, und Livia Knüsel, Schlieren, betreffend Sexualkunde und Schutz vor Diskriminierung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 204/2024

Sitzung vom 4. September 2024

924. Interpellation (Sexualkunde und Schutz vor Diskriminierung) Die Kantonsrätinnen Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, Nicole Wyss, Zürich, und Livia Knüsel, Schlieren, haben am 10. Juni 2024 folgende Interpellation eingereicht: Eine altersgemässe, ganzheitliche und umfassende Sexualaufklärung ist Bestandteil des Lehrplans 21. Schüler:innen haben ein Recht auf gesicherte Informationen in Bezug auf sexuelle und psychische Gesundheit. Zusätzlich ist die Volksschule durch den Lehrplan dazu aufgefordert, sich gegen «jegliche Form von Diskriminierung» – auch aufgrund der sexuellen Orientierung – zu stellen und die «Gleichstellung der Geschlechter» zu fördern. Dieser Sexualkundeunterricht steht seitens fundamentalistischer Kreise immer wieder unter Beschuss. Das zeigte beispielweise ein vor kurzem bekannt gewordener Fall eines schwulen Lehrers, der scheinbar nach Druck von Eltern aufgrund des Sexualkundeunterrichts und seiner Homosexualität entlassen wurde. Mehrere regionale Lehrer:innenverbände sowie der Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) kennen laut Medienberichten die Unterdrucksetzung von Lehrpersonen durch Eltern, speziell in Bezug auf Sexualkundeunterricht. Das zeigt: Zum Schutz der Lehrpersonen und um einen qualitativ hochwertigen Sexualkundeunterricht gemäss Lehrplan 21 sicherzustellen, muss der Sexualkundeunterricht professionalisiert und von externen Fachpersonen durchgeführt werden. In der Westschweiz ist dieses Modell bereits seit vielen Jahren erfolgreich und fest verankert. Gleichzeitig ist bekannt, dass homosexuelle Personen weiterhin mit Diskriminierung konfrontiert sind. Dies wurde auch durch eine neue Umfrage der Pädagogischen Hochschulen Bern und Zürich unter queeren Schüler:innen bestätigt, in der ein Drittel angibt, schon diskriminierende Sprüche aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität erfahren zu haben. Um diese Diskriminierungen und Vorurteile in der Gesellschaft abzubauen, braucht es deshalb ergänzend zum Sexualkundeunterricht spezifische Massnahmen für ein offenes und inklusives Schulklima. Dafür sind Unterstützungs- und Weiterbildungsangebote zum Thema sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität für Lehrpersonen und Schulleitungen notwendig.

In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, uns folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wie werden Lehrpersonen vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität geschützt? Welche Richtlinien bestehen dazu?

2. Wie wird sichergestellt, dass alle Schüler:innen einen zeitgemässen, ganzheitlichen und professionellen Sexualkundeunterricht erhalten – trotz Druckversuchen von fundamentalistischen Kreisen?

3. Wie kann der Sexualkundeunterricht im Kanton Zürich gemäss dem Westschweizer Modell professionalisiert werden? Welche Fachorganisationen im Bereich Sexualkunde unterstützt der Kanton aktuell finanziell, respektive mit welchen besteht eine Zusammenarbeit?

4. Welche Weiterbildungs- und Unterstützungsangebote (z. B. durch externe Fachorganisationen) im Thema sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität bestehen für Lehrpersonen und Schulleitungen im Kanton Zürich und wie werden diese unterstützt?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, Nicole Wyss, Zürich, und Livia Knüsel, Schlieren, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bestimmungen, die den Schutz von Personen – und damit auch von Lehrpersonen sowie von Schülerinnen und Schülern – vor Diskriminierung bezwecken, gibt es sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler Ebene. Auf Bundesebene garantiert Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101) den Schutz vor Diskriminierung. Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) stellt den Aufruf zu Diskriminierung oder zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung unter Strafe. Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (SR 151.1) zielt weiter darauf ab, die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben zu bekämpfen. Auf kantonaler Ebene enthalten das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) sowie die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmenden im vorliegenden Zusammenhang. So muss der Kanton als Arbeitgeber die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität erforderlichen Massnahmen treffen (§ 39 Abs. 1 und 2 PG). Er muss durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung sorgen und dafür sorgen, dass den Opfern sexueller Belästigungen keine weiteren Nachteile erwachsen (§ 135 Abs. 1 VVO). Kommt es dennoch zu Fällen sexueller Be- lästigung, können sich betroffene Personen durch das Personalamt beraten und unterstützen lassen (§ 135 Abs. 2 VVO) und bei der zuständigen Direktion oder beim zuständigen obersten kantonalen Gericht die Einleitung einer Administrativuntersuchung beantragen (§ 135 Abs. 3 VVO). Die Finanzdirektion hat ausserdem am 1. Mai 2020 eine Weisung zum Verfahren bei sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz erlassen, welche aufzeigt, was Betroffene einer sexuellen Belästigung oder von Mobbing am Arbeitsplatz unternehmen können (siehe zh.ch/de/arbei�- ten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/rechte-und-pflichten/fuersorgepflicht/verfahren-bei-sexueller-belaestigung- und-mobbing-am-arbeitsplatz-weisung.html). Im Rahmen der Organisationsstatut- und Schulprogrammarbeit werden diese gesetzlichen Vorgaben im operativen Schulbetrieb umgesetzt.

Die gelebte Schulkultur vor Ort ist der entscheidende Faktor zum Schutz vor Diskriminierung. Die Schulkultur hat insbesondere § 2 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, 412.100) zu beachten, wonach sich die Volksschule an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert und auf Minderheiten Rücksicht nimmt. Das Volksschulamt (VSA) empfiehlt den Schulen, im Rahmen der Schulprogrammarbeit einen «Verhaltenskodex» zu erarbeiten, um Diskriminierungen, Ausgrenzungen, Gewalt und Mobbing vorzubeugen. Die lokalen Schulpflegen überprüfen sodann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion regelmässig, ob die Schulprogrammarbeit tatsächlich gelebt wird und ob Weiterentwicklungen notwendig sind. Die Schulkultur oder Schulgemeinschaft bildet ausserdem Bestandteil der Evaluation durch die Fachstelle für Schulbeurteilung. Zu Frage 2: Verantwortlich für die Führung der Volksschulen und damit auch für den Sexualkundeunterricht sind die Gemeinden (§§ 41 und 42 VSG). Diese entscheiden selbstständig über den Beizug von Sexualpädagogischen Fachstellen zur Durchführung des Sexualkundeunterrichts. Auf der Sekundarstufe II entscheiden die Schulen ebenfalls selbstständig über einen entsprechenden Beizug. Verantwortlich für die Qualitätssicherung des Unterrichts auf der Volksschulstufe sowie der Sekundarstufe II sind die Schulleitung (im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die pädagogische Schulführung) und letztlich die Schulpflege bzw. die Schulkommission (im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion). Die gilt auch dann, wenn externe Fachpersonen einzelne Unterrichtssequenzen durchführen. Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) stellt den Schulen für den 1.–3. Zyklus lehrplanbasierte Planungshilfen zum Thema Sexuelle Gesundheit zur Verfügung (siehe materialien.phzh.ch/planungshilfengesundheitsfoerderung-und-praevention/sexuelle-gesundheit/).

Zu Frage 3: Die Schulen können zur Durchführung des Sexualkundeunterrichts bereits heute Sexualpädagogische Fachstellen beiziehen (siehe auch Beantwortung der Frage 2). Um Rollenkonflikte zu vermeiden, wird dies den Schulen empfohlen. Entsprechende Einsätze werden auf der Volksschulstufe zur Hälfte vom Kanton finanziert. Die andere Hälfte der Kosten trägt die Gemeinde. Der Kanton subventioniert die Fachstellen «SpiZ» (Angebot des Vereins Sexuelle Gesundheit Zürich SeGZ, siehe spiz.ch), «liebesexundsoweiter» (siehe liebesexundsoweiter.ch) und «Lust und Frust» (siehe lustundfrust.ch). Diese erfüllen die Qualitätsanforderungen für den Unterricht und leisten seit mehr als 20 Jahren einen wesentlichen Beitrag zur umfassenden Sexualkunde und Prävention sexueller Gewalt. Auf der Sekundarstufe II ziehen fast alle Schulen die Fachstelle liebesexundsoweiter für die Durchführung des sexualpädagogischen Unterrichts bei. Zu Frage 4: Die PHZH hat die Thematik der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt in verschiedene Weiterbildungsangebote für Praxislehrpersonen und Berufseinsteigende aufgenommen. Ausserdem finden an der PHZH regelmässig Diskussions- und Informationsanlässe unter anderem zu den Themen «Sensibilisierung für geschlechtliche Vielfalt in der Bildungsarbeit» und «Diskriminierung/Nichtdiskriminierung an Hochschulen» statt. Im Rahmen von Sensibilisierungsaktionen bietet die PHZH weiter Austauschmöglichkeiten für Lehrpersonen, Studierende und Dozierende an. Zudem weist die PHZH auf die vorhandenen Fach-, Vernetzungs- und Beratungsstellen hin wie beispielsweise «dubistdu» (siehe du-bist-du.ch) und «Lust und Frust» (siehe lustundfrust.ch). Das VSA und das Mittelschul- und Berufbildungsamt (MBA) beraten Lehrpersonen und Schulleitungen zu Weiterbildungs- und Unterstützungsangeboten betreffend Sexualkunde und Diskriminierung. Beide Ämter machen geprüfte Angebote über ihren Newsletter bekannt. Im April 2023 führte das MBA sodann eine Tagung zum Thema Sexuelle Gesundheit durch, anlässlich welcher auch die sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität thematisiert wurde.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 261bis — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Postgesetz, Art. 39 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2026.