Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 930/2025

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dübendorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2025

930. Gemeindewesen (Politische Gemeinde Dübendorf, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderung bezweckt, eine bis anhin dem Stadtrat zustehende Kompetenz auf den Gemeinderat zu übertragen. Inskünftig erfolgt die Beschlussfassung über dauernde Verkehrsanordnungen, die eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Gemeindestrassen bezwecken, durch das Parlament. Im Zuge dieser Teilrevision erhält der Stadtrat überdies die allgemeine Befugnis, Änderungen der Gemeindeordnung in Kraft zu setzen.

3. Die anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

4. Im Nachgang zu der am 26. September 2021 beschlossenen Totalrevision der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf hat der Regierungsrat Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 und das Wort «Stadtrat» in Art. 44 der Gemeindeordnung von der Genehmigung ausgenommen (RRB Nr. 1434/2021). Die Gemeindeordnung stand zu diesem Zeitpunkt in einem Widerspruch zum damaligen Wortlaut von § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161). § 14 Abs. 2 GPR wurde in der Folge revidiert und trat in angepasster Form per 1. Oktober 2022 in Kraft. Diese Anpassung führt dazu, dass sowohl Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 als auch Art. 44 der Gemeindeordnung der Stadt Dübendorf nicht länger in einem Widerspruch zum kantonalen Recht stehen.

5. RRB Nr. 1434/2021 ist daher in Wiedererwägung zu ziehen und Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 sowie Art. 44 der Gemeindeordnung vollumfänglich zu genehmigen. Die Stadt Dübendorf wurde im Vorfeld dieser Wiederwägung angehört. Mit Eingabe vom 20. August 2025 begrüsste sie dieses Vorgehen. Der Stadtrat ist angehalten, die nachträgliche Genehmigung gleichzeitig mit seinem Inkraftsetzungsbeschluss zu veröffentlichen (vgl. § 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf am 18. Mai 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Art. 26 Abs. 1 Ziff. 9 GO und das Wort «Stadtrat» in Art. 44 GO werden genehmigt.

III. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 23, Art. 14 — read in the version of July 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026 and July 1, 2026.
  • Gemeindegesetz, Art. 4 and Art. 7 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.