Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 935/2024

Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, und Lisa Letnasky, Zürich, betreffend Unverhältnismässiger Polizeieinsatz an der Universität Zürich und Umgang mit friedlichen Protesten an den Hochschulen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 178/2024

Sitzung vom 11. September 2024

935. Anfrage (Unverhältnismässiger Polizeieinsatz an der Universität Zürich und Umgang mit friedlichen Protesten an den Hochschulen) Die Kantonsrätinnen Leandra Columberg, Dübendorf, Qëndresa Sadriu- Hoxha, Meilen, und Lisa Letnansky, Zürich, haben am 27. Mai 2024 folgende Anfrage eingereicht: Am 17. Mai kam es zu einem grossen Polizeieinsatz an der Universität Zürich. An den Eingängen des Hauptgebäudes der Universität Zürich führte die Stadtpolizei Zürich flächendeckende Personenkontrollen durch und die persönlichen Gegenstände der Studierenden wurden durchsucht. Einzelne Studierende erhielten Wegweisungen für das gesamte Gebiet des Zürcher Kreis 1. Die Gründe der Personenkontrollen wurden seitens der Polizei nicht oder widersprüchlich kommuniziert.1 Im Verlaufe des Nachmittags wurde das Hauptgebäude der UZH geschlossen. Um ca. 16 Uhr fand eine unbewilligte Demonstration vor dem Universitätsgelände statt. Die Demonstration verlief friedlich und es kam zu keinen Sachbeschädigungen. Laut der Medienmitteilung2 der Stadtpolizei vom 17. Mai 2024 wurde die Stadtpolizei durch die Kantonspolizei Zürich unterstützt. Als Grund für den Polizeieinsatz werden «Aufrufe zu pro-palästinensischen Störaktionen an der Universität Zürich» angegeben. Bereits am 14. Mai fand eine unbewilligte pro-palästinensische Kundgebung an der Universität Zürich statt, welche nach Angaben der Universität friedlich beendet wurde. Auf verschiedenen Plattformen der sozialen Medien wurde im Vorfeld über weitere geplante Protestaktionen informiert. Dabei wurde auch über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit politischen Aktionen informiert und zu einem friedlichen und kollaborativem Verhalten aufgefordert 3. In einer Medienmitteilung4 gibt die Universität Zürich an, sie sei vorgängig nicht über die Zugangskontrollen der Polizei informiert worden.

1 Stellungnahme des VSUZH vom 17.5. 2024:

4 Medienmitteilung der UZH:

https://www.news.uzh.ch/de/articles/media/2024/Polizeieinsatz.html

In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Waren die Sicherheitsdirektion und/oder die Bildungsdirektion in den Entscheid betreffend die Personenkontrollen an der UZH vom 17. Mai 2024 eingebunden? Falls ja: Welche Zuständigkeiten in Bezug auf den Polizeieinsatz lagen bei kantonalen Instanzen?

2. Zu welchem Zeitpunkt wusste die Regierung von den geplanten Personenkontrollen an der Universität Zürich bzw. hat diese mitverfügt? Weshalb wurde die Universitätsleitung nicht über die geplanten flächendeckenden Eingangskontrollen informiert?

3. Lagen der Regierung konkrete und ernsthafte Hinweise auf eine drohende Gefahrenlage vor, welche den umfassenden Polizeieinsatz mit Personenkontrollen im Rahmen der Gefahrenabwehr rechtfertigten? Wenn ja, welche? Gab es einen begründeten Verdacht, dass es zu Vergehen oder Verbrechen kommen könnte? Inwiefern legitimieren «Hinweise auf geplante Störaktionen», bei denen davon ausgegangen werden musste, dass es sich lediglich um Übertretungshandlungen gehandelt hätte, die flächendeckenden Personenkontrollen und die an diverse Personen ausgesprochenen Wegweisungen?

4. Auch nicht bewilligte Demonstrationen und Kundgebungen sind laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundrechtlich geschützt. Die vorhergehende Besetzung des Lichthofes im Hauptgebäude der Universität vom 14. Mai 2024 verlief friedlich. Warum und mit welcher rechtlichen Grundlage wurde beschlossen, erneute politische Aktionsformen – ohne entsprechenden Willen der Universität als Hausherrin – zu unterbinden bzw. zu erschweren? Inwiefern waren die Sicherheits- und oder die Bildungsdirektion in diesen Entscheid eingebunden?

5. Laut einer Stellungnahme des Verbands der Studierenden der Universität Zürich VSUZH wurden die persönlichen Gegenstände von Studierenden durchsucht, die das Hauptgebäude der Universität betreten wollten. Inwiefern existierte die rechtliche Grundlage nach § 36 Abs.1 PolG? Inwiefern dienten die Durchsuchungen der unmittelbaren Gefahrenabwehr und um welche Gefahr handelte es sich hierbei konkret?

6. Gab oder gibt es seitens einer Direktion oder Abteilung der kantonalen Verwaltung Vorgaben oder Anweisungen betreffend den Umgang der kantonalen Hochschulen mit pro-palästinensischen Protesten? Falls ja, wie lauten die Vorgaben und auf welche rechtlichen Grundlagen sind diese abgestützt? Inwieweit unterscheiden sich diese von anderen politischen Protestaktionen?

7. Alle Formen von friedlichen Protesten – auch wenn diese nicht bewilligt sind – sind unter dem Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäusserung grundrechtlich geschützt. Welche Massnahmen ergreift der Regierungsrat, um die freie Meinungsäusserungsfreiheit an den kantonalen Hochschulen zu gewährleisten?

8. Wie plant der Regierungsrat dem legitimen Bedürfnis nach Austausch über politische Geschehnisse und dem Umgang der Schweizer Hochschulen, Universitäten und Politik mit ebendiesen Raum zu gewähren?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, Qëndresa Sadriu- Hoxha, Meilen, und Lisa Letnansky, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–5: Gemäss § 14 Abs. 4 lit. c und § 17 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (POG, LS 551.1) ist grundsätzlich die Stadtpolizei Zürich auf dem Gebiet der Stadt Zürich zuständig für den Schutz kantonaler Einrichtungen wie der Universität Zürich (UZH). Die Stadtpolizei Zürich führte am 17. Mai 2024 ab dem Mittag präventiv Zugangskontrollen gemäss der erwähnten örtlichen Zuständigkeitsregelung an der UZH durch. Die Universitätsleitung wurde bei diesem Einsatz nicht einbezogen. Die Kantonspolizei leistete auf Ersuchen der Stadtpolizei Unterstützung, indem sie im Umfeld der UZH und bei den Protestumzügen in der Innenstadt einzelne Infrastrukturelemente sicherte (§ 24 POG). Die Sicherheitsdirektion und die Bildungsdirektion waren nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden. Der Regierungsrat äussert sich grundsätzlich nicht zu Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Stadtrates von Zürich bzw. der Stadtpolizei Zürich betreffen. Zu Frage 6: Es gibt keine solchen Vorgaben. Zu Frage 7: Die UZH ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 Universitätsgesetz vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11]). Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig (§ 1 Abs. 2 UniG). Zur Nutzung ihrer Gebäude und ihrer Aussenflächen hat die UZH eine Hausordnung (Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich, LS 415.111.411) sowie ein Benutzungsreglement erlassen. Als öffentlich- rechtliche Anstalt hat sie dabei die Grundrechte, namentlich auch die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Bundesverfassung [BV, LS 101]) und die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), zu berücksichtigen. Daraus kann ein «bedingter Anspruch» auf eine ausserordentliche Nutzung abgeleitet werden, sofern die vorgesehene Nutzung mit der Zweckbestimmung der betreffenden Verwaltungs- bzw. Anstaltssache vereinbar ist und keine oder keine gleichwertige Alternative zur Verfügung steht. Im Vergleich zu öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (z. B. öffentliche Strassen und Plätze) unterliegt die Inanspruchnahme von Verwaltungsvermögen (wie einem Universitätsgebäude) zur Ausübung von Grundrechten somit erhöhten Anforderungen.

Als Ort der Reflexion, des Austausches von Argumenten und der offenen, demokratischen Diskussionskultur sind der UZH die Versammlungsfreiheit und die Meinungsäusserungsfreiheit – auch in konfliktreichen Situationen – zentrale Anliegen. Um einen respektvollen und friedlichen Dialog zu ermöglichen, bietet sie deshalb immer wieder grosszügig Raum für die Äusserung unterschiedlicher Standpunkte. Die UZH schützt und ermöglicht das kritische Engagement der Mitarbeitenden und der Studierenden, solange es in Einklang mit ihren Werten steht, die rechtlichen Rahmenbedingungen wie z. B. die Hausordnung eingehalten werden und der universitäre Betrieb nicht beeinträchtigt wird (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 167/2024 betreffend Gefährliche Uniproteste – Ausweitung vermeiden). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Zürcher Fachhochschulen. Zu Frage 8: Die UZH fördert den Austausch zu aktuellen Themen und leistet damit einen gesellschaftlichen Beitrag auf der Grundlage einer offenen und differenzierten Debatte, die auf gegenseitigem Respekt beruht und das Einbringen von unterschiedlichen Sichtweisen ermöglicht. In Bezug auf den Nahostkonflikt hat sie verschiedene Massnahmen getroffen und Initiativen gestartet (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 167/2024). Zwischen den Hochschulen wird der allgemeine Austausch sowie der Austausch zu politischen Themen schweizweit von der Dachorganisation der Schweizer Hochschulen «swissuniversities» organisiert. Auch organisiert die UZH zusammen mit Vertretenden des Franxini-Projekts (vgl. franxini.chs) verschiedene Austauschformate zwischen der Politik und der Wissenschaft zu aktuellen Themen. Aus Sicht des Regierungsrates besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli