RRB Nr. 936/2024
Verein Careleaver Schweiz, Winterthur, Beitragsberechtigung 2024-2027
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2024
936. Verein Careleaver Schweiz, Winterthur (Beitragsberechtigung 2024–2027)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 ersucht der Verein Careleaver Schweiz (Verein Careleaver), Winterthur, für den Betrieb des «Netzwerkes Region Zürich» um eine Beitragsberechtigung für die Jahre 2024 bis 2027.
B. Würdigung Als Careleaverinnen und Careleaver werden junge Menschen in einem Heimpflegeangebot oder einer Pflegefamilie bezeichnet, die vor dem Übertritt in ein eigenständiges Leben stehen oder diesen Übertritt aktuell bewältigen. Der Verein Careleaver Schweiz ist aus der Begleitgruppe eines Forschungsprojektes der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften entstanden und wurde 2021 gegründet mit dem Zweck, Careleaverinnen und Careleaver beim Übertritt in ein eigenständiges Leben zu unterstützen. Der Verein Careleaver Schweiz umfasst verschiedene regionale Netzwerke. Mit dem Betrieb des Netzwerkes Region Zürich hat der Verein zum Ziel, die Careleaverinnen und Careleaver im Kanton Zürich untereinander sowie mit Fach- und Anlaufstellen zu vernetzen und den Kontakt zu Heimpflegeangeboten und Pflegefamilien zu pflegen. Careleaverinnen und Careleaver werden zu den Netzwerktreffen eingeladen, wo sie sich austauschen und vernetzen können. Dafür werden die Careleaverinnen und Careleaver von ehemaligen Careleaverinnen und Careleavern in den Einrichtungen besucht und der Kontakt zu Institutionen und Pflegefamilien geknüpft, um das Angebot bekannt zu machen. Das Netzwerk Region Zürich erfüllt eine wichtige Rolle in der Begleitung von Careleaverinnen und Careleavern in ein selbstständiges Leben und insbesondere in der Unterstützung bei der beruflichen Integration. Durch die Vermittlerrolle der ehemaligen Careleaverinnen und Careleaver kann gut auf die Situation und Bedürfnisse der Jugendlichen eingegangen werden. Mit dem Angebot Netzwerk Region Zürich übernimmt der Verein Careleaver Schweiz eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der Verein Careleaver Schweiz erfüllt mit dem Betrieb des Netzwerkes Region Zürich die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Jahre 2024 bis 2027 erteilt werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Careleaver Schweiz, Winterthur, wird mit Bezug auf den Betrieb des Netzwerkes Region Zürich mit Wirkung ab 1. Januar 2024 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung gilt bis zum 31. Dezember 2027. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2026 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Verein Careleaver Schweiz, General Guisan- Strasse 47, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli