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RRB Nr. 939/2017

Fachstelle für Schulbeurteilung, Stellenplan, Festsetzung einer Gesamtpunktzahl für Sollstellen

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Oktober 2017

939. Bildungsdirektion (Fachstelle für Schulbeurteilung, Stellenplan,

Erwägungen

Festsetzung einer Gesamtpunktzahl für Sollstellen) Gemäss dem Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG) erfolgt die Überprüfung der Schulqualität an den Volksschulen des Kantons durch die Fachstelle für Schulbeurteilung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bewilligte der Regierungsrat am 30. November 2005 den Stellenplan der Fachstelle für Schulbeurteilung mit insgesamt 30 Vollzeitstellen (RRB Nr. 1696/2005). Im Zuge der Behandlung der parlamentarischen Initiative KR-Nr. 174/ 2010 beschloss der Kantonsrat am 27. August 2012 eine Änderung von § 48 VSG. Danach beurteilt die Fachstelle für Schulbeurteilung die Schulen nur noch alle fünf statt wie bisher alle vier Jahre. Diese Änderung ermöglichte es, den Umfang des Stellenplans auf 24 Stellen zu verringern. Der Stellenplan der Fachstelle für Schulbeurteilung wurde auf den 1. August 2014 wie folgt festgelegt: Stellen Klasse VVO 1,0 Hauptabteilungschef/in 25 1,0 Abteilungschef/in 23 2,0 Abteilungschef/in 22 1,0 Verwaltungsassistent/in 16 1,5 Verwaltungssekretär/in 12 Gestützt auf § 48 VSG erlässt der Regierungsrat den Stellenplan der Fachstelle für Schulbeurteilung. Bei der Handhabung des Stellenplans wurde festgestellt, dass zu wenig Flexibilität besteht, insbesondere, wenn sich Aufgaben in der Geschäftsleitung verändern oder der Evaluationsrhythmus unplanbare Änderungen erfährt. Aus diesem Grund ist für die Fachstelle für Schulbeurteilung eine Gesamtpunktezahl im Sinne von § 5 Abs. 1 VVO vorzugeben. Bei der Fachstelle für Schulbeurteilung handelt es sich um einen Bereich im Sinne von § 5 Abs. 1 letzter Satz VVO, da diese administrativ zwar der Bildungsdirektion zugeordnet ist, gemäss § 48 VSG jedoch dem Regierungsrat Bericht erstattet und auch ein eigenes Budget verantwortet. Wird eine Gesamtpunktezahl festgelegt, darf diese ohne die Genehmigung des Regierungsrates im Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden. Gemäss § 5 Abs. 2 VVO entspricht die Gesamtpunktezahl der Summe der Punkte pro Stelle. Die Punktezahl pro Stelle entspricht der Einreihungsklasse.

Die Aufgaben der Stelle Verwaltungsassistent/in Lohnklasse (LK) 16 VVO an der Fachstelle für Schulbeurteilung haben sich mit den Jahren stetig erweitert bzw. verändert. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber hat komplexe und umfassende Aufgabengebiete zu betreuen, die wesentlich mehr Verantwortung mit sich bringen. Aufgrund der strukturellen Änderungen in der Fachstelle für Schulbeurteilung ist die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber insbesondere neu Mitglied der Geschäftsleitung der Fachstelle für Schulbeurteilung. Die Stellenbeschreibung wurde überprüft und an den veränderten Aufgabenbereich angepasst. Dies zieht eine Neueinreihung der Stelle nach sich. Nach Bewertung der Stelle mittels des Systems der vereinfachten Funktionsanalyse erweist sich eine Einreihung in LK 18 VVO als gerechtfertigt. Das Personalamt ist mit der Bewertung der Stelle einverstanden. Im Stellenplan der Fachstelle für Schulbeurteilung ist deshalb auf den 1. Januar 2018 die 1,0 Stelle Verwaltungsassistent/in LK 16 VVO in eine 1,0 Stelle Abteilungschef/in LK 18 VVO umzuwandeln. Die Leitung Datenmanagement und -analyse ist eine Schlüsselfunktion für die Fachstelle für Schulbeurteilung. Zu ihren Aufgaben gehören die Sicherstellung des Betriebs und die Weiterentwicklung der Systeme zur Datenerhebung und -auswertung sowie die Koordination der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistenden. Sie nimmt Metaanalysen quantitativer Daten vor und verfasst entsprechende Berichte. Sie gewährleistet den Support und die Beratung in Fragen der Datenerhebung und -interpretation, erbringt Dienstleistungen im Bereich der Selbstevaluation von Schulen und wirkt in externen Evaluationen mit. Stellenwert und Umfang der zu dieser Funktion gehörenden Aufgaben und Prozesse sind in den vergangenen Jahren stetig gewachsen und nehmen weiter zu. Im Zuge der weiteren Digitalisierung der Erhebung, Auswertung und Darstellung von Daten sowie von Betriebsabläufen sind Anpassungen und Weiterentwicklungen der bestehenden Systeme notwendig. Aus diesem Grund ist es notwendig, die für diese Funktion zur Verfügung stehenden 0,4 Stellen Abteilungschef/in VVO Klasse 22 um 0,4 Stellen zu erweitern. Gleichzeitig können nicht besetzte 0,2 Stellen Abteilungschef/in VVO Klasse 23 abgebaut werden. Aufgrund des Abbaus der höheren Klasse 23

wird der Stellenplan der Fachstelle für Schulbeurteilung netto um 0,19 Stellen VVO der Klasse 22 bzw. um 4,2 Punkte erweitert. Die Mehrkosten für die Stellenumwandlung und die Stellenerweiterung von insgesamt Fr. 40 000 sind im KEF 2018–2021 eingestellt.

Die Gesamtpunktezahl der Stellen der Fachstelle für Schulbeurteilung berechnet sich daher wie folgt: Stellen Klasse VVO Punkte 1,0 Hauptabteilungschef/in 25 25,0 0,8 Abteilungschef/in 23 18,4 2,4 Abteilungschef/in 22 52,8 1,0 Abteilungschef/in 18 18,0 1,5 Verwaltungssekretär/in 12 18,0 Total 499,7

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Fachstelle für Schulbeurteilung wird auf den 1. Januar 2018 eine Gesamtpunktezahl von 499,7 für die Stellen festgelegt.

II. Die Gesamtpunktezahl gemäss Dispositiv I darf im Durchschnitt über ein Jahr nicht ohne die Genehmigung des Regierungsrates überschritten werden.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe, Art. 48 — the act was consolidated again on January 1, 2023, January 23, 2023, and September 1, 2023.

Cited in