RRB Nr. 939/2025
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2025
939. Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung
Erwägungen
des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran (Vernehmlassung) Der Bundesrat eröffnete am 6. Juni 2025 das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 (SR 0.142.114.362). Gemäss diesem Übereinkommen gilt für iranische Staatsangehörige in der Schweiz in Fragen zum Personen-, Familien- und Erbrecht heute das iranische Recht. Das Übereinkommen geht den Regelungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vor und führt damit zu Rechtsunsicherheiten. Die vorgesehene Änderung des Niederlassungsabkommens sieht die Aufhebung der Regelungen über das anwendbare Recht in personen-, familien- und erbrechtlichen Fragen vor. Somit würden für Fragen in diesen Angelegenheiten das IPRG sowie die einschlägigen multilateralen Haager Übereinkommen betreffend Kindesschutz, Erwachsenenschutz und Unterhalt anwendbar. Der Regierungsrat begrüsst die Vernehmlassungsvorlage. Seit dem Inkrafttreten des IPRG am 1. Januar 1989 behandelt die Schweiz ausländische Staatsangehörige nicht mehr zwingend nach deren Heimatrecht, sondern orientiert sich in der Regel am Recht am Wohnsitz einer Person. Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Iran blieb dabei unberührt und zwang die Behörden und Gerichte zur Anwendung von iranischem Recht. Mit der Aufhebung dieser Bestimmungen werden nun Rechtsunsicherheiten behoben. Iranische Staatsangehörige in der Schweiz werden inskünftig denselben Regeln unterstehen, die auch für Staatsangehörige anderer Nationen gelten. Schweizerische Staatsangehörige im Iran sind von der Aufhebung dieser Bestimmung nicht betroffen, da die iranischen Kollisionsvorschriften auf das Heimatrecht einer Person verweisen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ipr@bj.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 6. Juni 2025, mit dem Sie zur Vernehmlassung zum Bundesbeschluss über die Genehmigung zur Änderung des Niederlassungsabkommens vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien zur Vernehmlassung eingeladen haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die Aufhebung der Bestimmungen über das anzuwendende Recht in personen-, familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten unterstützen, da damit Rechtsunsicherheiten behoben werden und die Rechtsanwendung vereinfacht wird. Zu beachten ist jedoch, dass mit der Aufhebung dieser Bestimmungen auch vermehrt hinkende Rechtsverhältnisse geschaffen werden. Das iranische Recht ist für iranische Staatsangehörige unabhängig ihres Wohnsitzes anwendbar. So wird die Anwendung von schweizerischem Recht für iranische Staatsangehörige im iranischen Rechtsraum nicht berücksichtigt werden. Abschliessend halten wir fest, dass gegenüber dem Iran zu fordern ist, dass Iran seine von der Schweiz rechtskräftig weggewiesenen Staatsangehörigen zurücknimmt.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli