Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 942/2024

Anfrage Anita Borer, Uster, und Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, betreffend Gefährliche Uniproteste - Ausweitung vermeiden, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 167/2024

Sitzung vom 11. September 2024

942. Anfrage (Gefährliche Uniproteste – Ausweitung vermeiden) Die Kantonsrätinnen Anita Borer, Uster, und Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, haben am 13. Mai 2024 folgende Anfrage eingereicht: Studierende sowie Auswärtige besetzen seit Tagen die Unis in Lausanne und Genf, seit 12.5.2024 auch die Uni Bern. Sie stören nicht nur den Unibetrieb massiv, sondern schüren mit ihren marxistischen, israelfeindlichen und oft antisemitischen Slogans Angst bei der mehrheitlich schweigenden Studentenschaft und versuchen, dieser ihre extremistische Haltung gewaltsam aufzuzwingen. Eine entsprechende Protestaktion an der ETH Zürich wurde zum Glück dank raschem Handeln der Verantwortlichen und der Polizei innert kurzer Zeit wieder aufgelöst. Dennoch ist die Stimmung aufgeheizt. Die lauten, einseitig vereinnahmenden und oft von antisemitischen Parolen begleiteten Proteste sind eine Gefahr für die Demokratie, schüchtern «andersdenkende» und insbesondere jüdische Studierende ein und gefährden den Grundsatz der Neutralität gemäss Bildungsgesetz und Kantonsverfassung. Die von den Besetzern oft geäusserte Forderung, Personen mit israelischer Staatsbürgerschaft auszuschliessen, ist diskriminierend und steht im Widerspruch zu den verfassungsmässigen Grundrechten (Art. 8 BV). Je grösser die Proteste werden, desto grösser ist die Gefahr, dass extremistische Äusserungen und Taten salonfähig werden. Eine Ausbreitung dieser gefährlichen Bewegung muss dringend vermieden werden. Jede Form von Extremismus, Rassismus und Antisemitismus muss im Keim erstickt und sanktioniert werden. Dem Kanton Zürich mit seinen Universitäten und Hochschulen kommt dabei eine grosse Bedeutung zu. Wir bitten die Regierung bzw. die Universität Zürich um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie wird bei unbewilligten Protesten seitens Universität vorgegangen?

2. Welche präventiven Massnahmen sind aus Sicht des Regierungsrates und der Universität zu ergreifen, um solche unbewilligten Proteste mit extremistischen Äusserungen gar nicht aufflammen zu lassen?

3. Wie werden Besetzungen von Unigebäuden und entsprechend unbewilligte Proteste sanktioniert?

4. Ist eine Sanktionierung im Sinne einer Wegweisung von der Universität vorstellbar? Wenn nein, wieso nicht?

5. Wie wird gegenüber den Studentinnen und Studenten in der aktuellen Situation kommuniziert?

6. Wie wird die politische Neutralität – insbesondere auch bezugnehmend auf die aktuelle, einleitend geschilderte Situation – an den Zürcher Universitäten und allgemein den öffentlichen Schulen sichergestellt?

7. Wie wird die Meinungsäusserungsfreiheit der Studierenden und «Andersdenkenden» sichergestellt?

8. Wie wird sichergestellt, dass geschichtliche Ereignisse aufgearbeitet und aus unterschiedlichen Blickwinkeln möglichst neutral beleuchtet werden, um einseitige Verurteilungen zu vermeiden und extremistischen Haltungen entgegenzuwirken?

9. Wie wird vermieden, dass Studierende wegen ihrer politischen Einstellung oder ihres religiösen Hintergrunds ausgegrenzt oder gar diskriminiert werden?

10. Ist die Sicherheit von jüdischen Studierenden gefährdet? Wenn ja, wie wird diese gewährleistet?

11. Wie werden die Professorinnen und Professoren in die Pflicht genommen?

12. Wie wird sichergestellt, dass sich Professorinnen oder Professoren im Schulumfeld neutral verhalten?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Anita Borer, Uster, und Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Die Anfrage ist teilweise allgemein gefasst, zielt aber grundsätzlich auf die Universität Zürich (UZH). Die Beantwortung der Fragen erfolgt deshalb zuständigkeitshalber gemäss den Angaben der UZH. Frage 6 wird auch aus Sicht der Volksschulstufe und der Sekundarstufe II beantwortet. Zu Frage 1: Die UZH ist ein Ort des Diskurses und des offenen Meinungsaustausches. Um einen respektvollen und friedlichen Dialog zu ermöglichen, ist die UZH bestrebt, Raum für die Äusserung unterschiedlicher Standpunkte zu bieten. Dies gilt grundsätzlich auch bei unbewilligten Kundgebungen. Allerdings darf die jeweilige Form der Meinungsäusserung den universitären Betrieb nicht stören und muss die rechtlichen Rahmenbedingungen und damit insbesondere die Bestimmungen der Allgemeinen Hausordnung der Universität Zürich (nachfolgend: Haus- ordnung, LS 415.111.411) einhalten. Eine Verletzung dieser Vorgaben wird nicht geduldet und gegebenenfalls sanktioniert (vgl. Beantwortung der Fragen 3 und 4). Zu Frage 2: Eine zentrale Aufgabe der UZH als universitäre Hochschule ist es, gerade auch in einem polarisierenden Umfeld einen sicheren und geordneten Rahmen für differenzierte und offene Diskussionen auf der Grundlage gegenseitigen Respekts zu schaffen. Die UZH kann Wissen, Verständigung und Orientierung bieten. Sie kann Situationen wie den Nahostkonflikt analysieren und faktenbasiert einordnen. Dies gilt in diesem Zusammenhang insbesondere auch bei der Klärung von völkerrechtlichen Fragen. Damit trägt sie allgemein zur Prävention von extremistischer Haltungen bei. In Bezug auf den Nahostkonflikt hat die UZH sodann spezifische Massnahmen getroffen, um in ihrem Umfeld die emotionalen Folgen des Konflikts zu mildern. So werden u. a. zusammen mit den Studierenden Veranstaltungen geplant, die im Vorfeld von Expertinnen und Experten begleitet und mit allen Parteien vorbereitet werden (Hintergrundgespräche, Ausstellungen). Die UZH ist über geplante Aktivitäten in ihren Räumlichkeiten gut informiert und kann deshalb frühzeitig allfällige Massnahmen treffen. In der Vergangenheit waren denn auch nur sehr wenige Formate von Meinungsäusserungen mit extremistischem Hintergrund zu verzeichnen. Zu Fragen 3 und 4: Beim Umgang mit Besetzungen von Liegenschaften der UZH und entsprechend unbewilligten Protesten ist die Hausordnung zu beachten. Diese hat zum Zweck, dass die der UZH obliegenden Aufgaben in den

Bereichen Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei Veranstaltungen störungsfrei wahrgenommen werden können. Dazu sind insbesondere Sicherheit und Ordnung sowie die Bewahrung vor Schäden an der UZH zu gewährleisten (§ 2 Hausordnung). Unbewilligte, betriebsstörende Aktionen werden nicht geduldet und rechtlich als Verstoss gegen die Hausordnung sanktioniert. Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Hausordnung können Personen von den zuständigen universitären Stellen aus den Gebäuden und vom Areal verwiesen, mit einem Hausverbot belegt, disziplinarisch belangt, strafrechtlich verfolgt (Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB [SR 311.0]) und zu einer finanziellen Entschädigung verpflichtet werden (§ 7 Hausordnung). Wegweisungen müssen im Einzelfall geeignet und erforderlich sein, um das anvisierte Ziel zu erreichen. Zudem kann auch die Polizei hinzugezogen werden, die u. a. eine Wegweisung anordnen kann.

Zu Frage 5: Die UZH pflegt einen regelmässigen Dialog mit allen Studierenden, insbesondere mit den Vertreterinnen und Vertretern der akkreditierten Studierendenvereine und dem Verband der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) als ordentliche Standesorganisation der Studierenden gemäss Universitätsgesetz (UniG, LS 415.11). Mit dem VSUZH finden regelmässig «Jours fixes» statt, u. a. mit dem Rektor, der Prorektorin Lehre und Studium sowie dem Generalsekretariat. Die Haltung der UZH zum Nahostkonflikt wurde auf der Webseite kommuniziert. Zudem wurde Ende Mai 2024 eine E-Mail mit einem Interview des Rektors zur aktuellen Situation an alle UZH-Angehörigen verschickt (siehe news.uzh.ch/de/articles/news/2024/nahostkonflikt.html). Ferner hat die UZH zu konkreten Anfragen von UZH-Angehörigen zum Nahostkonflikt das direkte Gespräch gesucht und deeskalierende Massnahmen ergriffen. In Zusammenarbeit mit dem VSUZH ist eine Ausstellung mit begleitender Podiumsdiskussion geplant. Zu Frage 6: Die öffentlichen Schulen sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet und konfessionell und politisch neutral (Art. 116 Abs. 2 Kantonsverfassung [LS 101] und § 4 Bildungsgesetz [LS 410.1]). Das Gleiche gilt für die UZH und die Zürcher Fachhochschulen, die sich als öffentlich-rechtliche Institutionen an den Grundwerten der Kantonsverfassung orientieren. Die Volksschule und die Schulen der Sekundarstufe II sind verpflichtet, eine Umgebung zu schaffen, in der Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher politischer Überzeugungen gemeinsam lernen und respektvoll miteinander umgehen. Bei politischen Diskussionen wird auf eine kritische Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Meinungen geachtet. Gemäss Lehrplan 21 (zh.lehrplan.ch; S. 41 und 42) sollen Schülerinnen und Schüler ihre Meinung auf sachlicher Grundlage frei äussern können. Sie setzen sich mit politischen Prozessen und Grundelementen der Demokratie auseinander. Politische Aktionen auf Schulgeländen, die den Zweck der Schule als neutraler und sicherer Ort der Bildung untergraben, werden nicht geduldet. Bei politisch unausgewogenem Unterricht stehen aus rechtlicher Sicht die Mittel des Aufsichtsrechts zur Verfügung. Der UZH kommt in der gegenwärtigen Situation die Aufgabe zu, Wissen zu vermitteln und die Geschehnisse einzuordnen. Die UZH setzt

dafür insbesondere auf Diskussionsveranstaltungen mit Einbezug von Expertinnen und Experten. Dabei wird darauf geachtet, dass unterschiedliche Sichtweisen eingebracht und die Diskussionen ausgewogen geführt werden.

Zu Frage 7: Die UZH als grösste Volluniversität der Schweiz zeichnet sich durch eine besondere Vielfalt aus. Um diese Vielfalt zu gewährleisten, ist die Orientierung an gemeinsamen Werten unerlässlich. Die Verständigung auf ein solches Wertefundament ist die Voraussetzung dafür, dass sich alle UZH-Angehörigen – unabhängig von ihrem Hintergrund – sicher, respektiert und als Teil der universitären Gemeinschaft fühlen und ihr Meinung frei äussern können. Als Ort des Diskurses und des offenen Meinungsaustausches schützt die UZH das kritische Engagement ihrer Angehörigen, solange es im Einklang mit ihren Werten steht, die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und der universitäre Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Die UZH duldet keine Meinungsäusserungen, die diskriminierend, gewaltverherrlichend, rassistisch, oder – insbesondere in Bezug auf die gegenwärtige Situation – antisemitisch oder antimuslimisch sind. Die UZH plant zum Nahostkonflikt Dialogformate, die Raum für eine differenzierte Diskussion bieten. Die UZH will ihr umfassendes Expertenwissen nutzen und in den kommenden Semestern ein Veranstaltungsprogramm entwickeln, das im Kontext aktueller geopolitischer Konflikte Faktenwissen vermittelt und Orientierung bietet. Im Herbstsemester 2024/2025 sind Ausstellungen, Ringvorlesungen, Gastvorträge und interdisziplinäre Podiumsdiskussionen zum Thema Nahost geplant. Die Veranstaltungen sollen allen Studierenden und Mitarbeitenden der UZH ermöglichen, ihre Sicht auf den Nahostkonflikt einzubringen. Zu Frage 8: Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre ist einer der wichtigsten Grundsätze der UZH. Die Fakultäten und ihre Organisationseinheiten geniessen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäss Universitätsgesetz weitgehende Autonomie. Sie bestimmen namentlich ihre Forschungs- und Lehrinhalte selbst, wobei sie sich an den massgeblichen wissenschaftlichen und ethischen Standards orientieren. Die kritische Prüfung der Quellen sowie der vorhandenen Forschungsansätze und theoretischen Einordnungen zählt zu den Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens. In der Lehre ist ihre Einübung und Reflexion ein stetes Anliegen, in der Forschung ist sie ein wesentliches Qualitätskriterium. Es finden zudem regelmässig und verpflichtend Qualitätsgespräche statt, bei denen alle an der Lehre beteiligten Personen –

insbesondere auch die Studierenden – die Möglichkeit haben, auf eine allfällige «Einseitigkeit» in der Themensetzung oder Perspektive aufmerksam zu machen.

Zu Fragen 9 und 10: Die UZH duldet keinen Rassismus, keinen Antisemitismus und keine Vorverurteilung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft oder Religion. Gewalt unter UZH-Angehörigen wird nicht toleriert, auch keine verbale Gewalt. 2023 hat die UZH die Kampagne «CommUnity» eingeführt und ihre Angehörigen über den Umgang mit Diskriminierung und Konflikten an der UZH breit informiert sowie das Vorgehen bei Problemen und die entsprechenden Beratungsangebote bekannt gemacht. Weitere Massnahmen werden laufend entwickelt und auch umgesetzt. Konkrete Hinweise auf eine Gefährdung jüdischer Studierender lagen zu keiner Zeit vor. Zu Fragen 11 und 12: Für das Personal der UZH und damit auch für die Professorinnen und Professoren gilt grundsätzlich das kantonale Personalrecht (§ 11 Abs. 1 UniG). Im Sinne der Treuepflicht verhalten sich Professorinnen und Professoren gegenüber dem Kanton bzw. der UZH loyal und wahren die staatlichen Interessen. Professorinnen und Professoren der UZH stehen sodann in einer besonders engen Rechtsbeziehung zum Staat (sogenanntes Sonderstatusverhältnis) und orientieren sich bei ihrer Tätigkeit aufgrund dieser an den freiheitlich-demokratischen Grundwerten des Staates. Dies gilt auch im Blick auf wissenschaftliche Publikationen. Personen im Sonderstatusverhältnis sind zwar ebenfalls in ihren Grundrechten – und insbesondere in ihrer Meinungsäusserungsfreiheit – geschützt, allerdings sind die Anforderungen an die Eingriffsvoraussetzungen weniger streng, wenn Grundrechtseinschränkungen infrage stehen, die sich aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Von exponierten Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der UZH, wie Professorinnen und Professoren, wird besondere Sorgfalt und Achtsamkeit in Bezug auf ihr Meinungsäusserungsverhalten erwartet.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 186 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.