RRB Nr. 946/2019
Wasserversorgung Weiningen und Unterengstringen, Neubau Reservoir Gubrist, Subvention, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2019
946. Wasserversorgungen Weiningen und Unterengstringen
Erwägungen
(Neubau Reservoir Gubrist, Subvention)
Sachverhalt Die Gemeindewasserversorgungen Weiningen und Unterengstringen erstellen gemeinsam ein neues Reservoir Gubrist. Der Neubau ermöglicht die Schaffung von zusätzlich benötigtem Reservoirvolumen und verstärkt den Wasserdruck bei den höchstgelegenen Liegenschaften der beiden Gemeinden. Die Löschwasserversorgung wird derart verbessert, dass die Anforderungen der Gebäudeversicherung Kanton Zürich künftig erfüllt werden können. Da der Neubau auf der gleichen Meereshöhe wie das bestehende Reservoir Hasleren der Gemeinde Geroldswil erstellt wird, verbessert sich zudem die Versorgungssicherheit für die angeschlossenen Gemeinden. Um das Reservoir in die bestehenden Versorgungsinfrastrukturen einbinden zu können, sind entsprechende Leitungsbauten und der Einbau eines neuen Stufenpumpwerkes im bestehenden Reservoirgebäude Guldiberg erforderlich. Die Wasserversorgungen der beiden Gemeinden müssen zudem eigene Leitungsbauten erstellen, um einen reibungslosen Betrieb des neuen Reservoirs zu gewährleisten. Diese kommunalen Bautätigkeiten sind nicht subventionsberechtigt. Die Gemeinden Weiningen und Unterengstringen ersuchten mit Eingabe vom 14. März 2019 um Zusicherung einer Subvention an die auf Fr. 3 870 000 (einschliesslich MWSt) veranschlagten Baukosten. Die Gemeinden Weiningen und Unterengstringen haben das Projekt und ihre jeweils erforderlichen Ausgaben sowie den Zusammenarbeitsvertrag mit der jeweiligen Nachbargemeinde durch entsprechende Beschlüsse der Stimmberechtigten genehmigt. Die Baudirektion hat das Bauprojekt im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens (BVV 18-1450) positiv beurteilt.
Erwägungen Der projektierte Neubau des Reservoirs Gubrist einschliesslich Stufenpumpwerk und die zugehörigen Leitungsbauten sind von regionaler Bedeutung. Mit den geplanten Anlagen wird die Versorgungssicherheit in den Gemeinden Weiningen und Unterengstringen, aber auch Geroldswil und Oetwil a. d. L., verbessert. Zudem kann die Löschwasserversorgung der höchstgelegenen Gebiete von Weiningen und Unterengstringen entscheidend verbessert werden.
Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b des Wasserwirtschaftsgesetzes (LS 724.11) kann die zuständige Direktion Anlagen der Wasserversorgung subventionieren, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt. Dieses ist im vorliegenden Fall gegeben, da es sich beim Bauvorhaben um die Ersterstellung von Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung von überkommunaler Bedeutung handelt (§ 6 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Wasserversorgung [WsVV, LS 724.41]). Die Bauwerke entsprechen dem Stand der Technik. Die im Schreiben des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 1. Februar 2017 in Aussicht gestellte Subvention von 30% an die anrechenbaren Erstellungskosten ist deshalb zuzusichern. Es handelt sich um eine Subvention nach § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und daher um eine gebundene Ausgabe.
Subvention
Kosten (einschliesslich MWSt) in Franken Kostenvoranschlag 3 870 000 Subventionsberechtigte Kosten 3 368 856 Voraussichtliche Subvention gemäss § 7 WsVV: 30% von Fr. 3 368 856 = Fr. 1 010 657, höchstens 1 050 000 Die Auszahlung erfolgt in Teilzahlungen, je nach Baufortschritt, von etwa Fr. 500 000 pro Jahr, verteilt auf voraussichtlich zwei Jahre ab 2019. Der Betrag ist im Budget 2019 enthalten und im KEF 2020–2023 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Den Gemeinden Weiningen und Unterengstringen wird an die subventionsberechtigten Ausgaben von Fr. 3 368 856 für das Projekt «Neubau Reservoir Gubrist» eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 1 050 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, unter folgenden Nebenbestimmungen zugesichert: 1. Aufwendungen für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen, Gebühren, Provisorien, Abbrucharbeiten, Reparaturen und Renovationen an bestehenden Werkteilen sowie Kosten für nur kommunalen Zwecken dienende Objekte sind nicht subventionsberechtigt. 2. Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über den Subventionsanteil der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht subventionsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten.
3. Bei Nichteinhaltung der Auflagen oder bei Projektänderungen ohne Zustimmung des AWEL kann die Ausrichtung der Subvention verweigert oder bei übersetzten Preisen die Subvention angemessen herabgesetzt werden. 4. Die Zusicherung wird erteilt unter dem Vorbehalt, dass bei Baubeginn eine rechtsgültige Baubewilligung vorliegt. 5. Das AWEL ist zur Abnahme des Werkes einzuladen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – den Gemeinderat Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen (ES), – den Gemeinderat Unterengstringen, Weiningerstrasse 50, 8103 Unterengstringen (ES), – die Wasserversorgung Weiningen, Tiefbau & Werke, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, – den Werkhof Unterengstringen, Wasserversorgung, Büelstrasse 34, 8103 Unterengstringen, – die Gruppenwasserversorgung Geroldswil-Oetwil-Weiningen, c/o Gemeindeverwaltung Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil, – die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli