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RRB Nr. 955/2024

Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2024

955. Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung

Erwägungen

der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung einen Entwurf für eine neue Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung zur Vernehmlassung. Am 19. März 2024 unterzeichnete der Vorsteher des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Auftrag des Bundesrates ein Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien. Das Abkommen ermöglicht es der Schweiz, in einer schweren Mangellage und nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapazitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken. Die innerstaatliche Umsetzung des Abkommens soll mittels Verordnung erfolgen. Der vorliegende Verordnungsentwurf sieht in Art. 1 vor, die öffentliche Aufgabe der Vorbereitung und operativen Umsetzung des Abkommens gestützt auf Art. 60 Abs. 1 Bst. c des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG, SR 531) an die Schweizerische Aktiengesellschaft für Erdgas (nachstehend Swissgas) zu übertragen. Die Übertragung ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirtschaft entflochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen könnte. Die Swissgas ist für die Aufgabe geeignet, da sie langjährige Erfahrungen im Netzbetrieb und in den zugehörigen Transportaktivitäten mitbringt. Zudem ist sie im Besitz der für die Schweiz bestimmten Kapazitäten der Transitgasleitung. Es gibt keine vergleichbare Organisation in der Schweizer Gaswirtschaft, die diese Aufgabe anstelle der Swissgas übernehmen könnte.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Vorbereitungsmassnahmen zur Bearbeitung von Ersuchen der Schweiz um Gaslieferungen geregelt werden. Aufgrund der Tatsache, dass in der Schweiz im Bereich der Gasversorgung derzeit keine schwere Mangellage herrscht oder unmittelbar droht, ist die Verordnung hinsichtlich des Ersuchens der Schweiz um Gaslieferungen nicht als Interventionsmassnahme, sondern als Vorbereitungsmassnahme gestützt auf Art. 5 Abs. 4 LVG konzipiert. Im Fall einer schweren Mangellage wird eine zusätzliche Verordnung erlassen, welche die Interventionsmassnahmen gestützt auf Art. 31 und 32 LVG festlegt. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung des Abkommens sowie der zur Umsetzung erforderlichen Verpflichtungskredite begrüsste der Regierungsrat die Anstrengungen des Bundesrates zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung der geschützten Kundinnen und Kunden in Krisenzeiten (RRB Nr. 652/2024). Mit der vorliegenden Verordnung soll das vorgenannte Abkommen umgesetzt werden. Das Abkommen ermöglicht es der Schweiz, in einer schweren Mangellage und nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Massnahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Als geschützte Kundinnen und Kunden gelten gemäss Art. 2 des vorliegenden Verordnungsentwurfs u. a. die Polizei, die Feuerwehr und die Rettungsdienste (Bst. d). Da auch der Zivilschutz auf die Versorgung mit Gas angewiesen sein kann, sollte er ebenfalls als geschützter Kunde in Art. 2 Bst. d aufgeführt werden. Der Kanton ist nicht betroffen von den übrigen Bestimmungen der Verordnung. Diese haben – wie das Abkommen – keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an energie@bwl.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Wir begrüssen die Anstrengungen des Bundesrates zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung der geschützten Kundinnen und Kunden in Krisenzeiten. Als geschützte Kundinnen und Kunden gelten gemäss Art. 2 des vorliegenden Verordnungsentwurfs u. a. die Polizei, die Feuerwehr und die Rettungsdienste (Bst. d). Antrag: Da auch der Zivilschutz auf die Versorgung mit Gas angewiesen sein kann, soll er ebenfalls als geschützter Kunde in Art. 2 Bst. d aufgeführt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the National Economic Supply, Art. 5, Art. 31, and Art. 32 — read in the version of July 1, 2023; the act was consolidated again on November 1, 2025.

Cited in