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RRB Nr. 957/2023

Sporttalentklasse Sekundarschule Kloten, Bewilligung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2023

957. Sporttalentklasse Sekundarschule Kloten (Bewilligung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Stadt Kloten beantragt dem Regierungsrat mit Gesuch vom 21. April 2023 die Bewilligung einer Sporttalentklasse im Umfang von höchstens 24 Schülerinnen und Schülern an der Sekundarschule Spitz in Kloten im Sinne einer Besonderen Schule gemäss § 14 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 12 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) ab dem Schuljahr 2025/2026. Die Klasse soll als dreijähriger Pilotversuch abteilungs- und altersdurchmischt geführt werden. Sie soll an die bestehenden Schulstrukturen angeschlossen werden. Die Schulpflege wie auch der Stadtrat Kloten sprachen sich im Sommer 2022 einstimmig für eine vom Regierungsrat bewilligte Sporttalentklasse aus. Am 4. Juli 2023 hat der Gemeinderat Kloten das Budget für die Führung der Sporttalentklasse bewilligt. Auch die Bildungsdirektion, die kantonale Kommission für Nachwuchs- und Leistungssportförderung sowie das kantonale Sportamt der Sicherheitsdirektion unterstützen das Vorhaben.

2. Rechtliche Grundlagen Gemäss § 14 VSG kann der Regierungsrat für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen. Der Regierungsrat erteilt einer Gemeinde die Bewilligung, wenn die Schule einem öffentlichen Interesse entspricht und die von der Bildungsdirektion festgelegten Qualitätsanforderungen gemäss § 12 VSV erfüllt. Die Trägergemeinden der Besonderen Schulen legen die Höhe des Schulgeldes fest. Das Schulgeld richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 (LS 414.17).

3. Einordnung in das kantonale Angebot Zurzeit gelten im Kanton Zürich auf der Sekundarstufe I die Kunst- und Sportschule Zürcher Oberland in Uster (vgl. RRB Nr. 1845/2006, 65 Ausbildungsplätze), die Kunst- und Sportschule der Stadt Zürich (vgl. RRB Nr. 1846/2006, 185 Ausbildungsplätze) und die Sporttalentklasse Wädenswil (vgl. RRB Nr. 1162/2019, 24 Ausbildungsplätze) als Besondere Schulen mit insgesamt 274 Ausbildungsplätzen, die vom Regierungsrat bewilligt wurden. Im Kanton Zürich fehlen zum Teil öffentliche schulische Angebote für sportlich begabte Jugendliche. Es gibt Sporttalente im nördlichen Kantonsteil, die wegen der langen Anreisewege die Kunst- und Sportschulen in Uster, Zürich oder Wädenswil nicht besuchen können, obwohl sie die Aufnahmekriterien erfüllen. Diese Talente müssen deshalb entweder ausserkantonal beschult werden, was den Kanton und die Gemeinden zusätzlich kostet, oder den privaten Talent Campus in Winterthur besuchen, für den nicht alle Gemeinden das Schulgeld übernehmen. Die Sporttalentklasse in Kloten böte für solche Athletinnen und Athleten eine gute Lösung. In den vergangenen zehn Jahren haben im Kanton Zürich ein starker Ausbau und eine Professionalisierung im Nachwuchsleistungssport stattgefunden. Die Anzahl der Leistungszentren und anerkannten Sporttalente haben sich verdoppelt. Eine Erhöhung der vom Kanton bewilligten Schulplätze für anerkannte Sporttalente ist deshalb angezeigt. Eine im November 2022 durchgeführte Situationsanalyse des Sportamtes zeigte, dass die Anzahl Sporttalente mit einer Swiss Olympic Talent Card (erforderliche Auszeichnung, um in einer Sportschule aufgenommen zu werden) der Stufe regional wie auch national im Bezirk Bülach in den letzten Jahren stark angestiegen ist. Auch im Nachbarbezirk Dielsdorf ist ein Anstieg zu verzeichnen. Die Anzahl der potenziellen Sportschülerinnen und -schüler ist vergleichbar mit derjenigen in den Bezirken Horgen und Uster, wo bereits Sportschulangebote bestehen. Kloten ist verkehrstechnisch zudem günstig gelegen. Die Region ist gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen. Die Sportstätten sind mit einer Buslinie erschlossen. Die Sportschule ist auch zu Fuss gut erreichbar. Im näheren Einzugsgebiet zur Schule sind mehrere grössere Leistungszentren angesiedelt (Eishockeyverein Kloten, Unihockeyverein Kloten-

Dietlikon Jets, Volleyball Academy Zürich usw.). Die Sporttalentklasse Kloten kann somit für anerkannte Sporttalente eine gute Lösung bieten.

Für den Standort der Sporttalentklasse an der Sekundarschule Spitz in Kloten spricht zudem, dass die Schule im Rahmen einer gemeindeinternen Talentklasse besonders talentierte Schülerinnen und Schüler bereits seit drei Jahren fördert. Die Stadt Kloten verfügt zudem über eine umfangreiche Infrastruktur. Dazu zählen unter anderem eine Dreifachturnhalle, eine Schwimmhalle, eine Eishalle, eine Beachvolleyballanlage sowie eine Fussballanlage. Die Sporttalentklasse wird in eine bestehende öffentliche Sekundarschule integriert, womit durch ein Zusammenwirken bestehende Strukturen genutzt werden können (z. B. beim Finden von Anschlusslösungen nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit).

4. Umsetzung und Rahmenbedingungen Im Unterricht sollen die Qualitätsanforderungen der öffentlichen Volksschule und die Vorgaben des kantonalen Lehrplans gelten. Der Unterricht soll in einer abteilungs- und altersdurchmischten Klasse stattfinden. Unter Einhaltung der kantonalen Vorgaben der Volksschule sind besondere Unterrichtsformen wie betreutes Lernen und Unterricht in Lernlandschaften zulässig. Das Unterrichtspensum der Schülerinnen und Schüler soll mindestens 22 Wochenlektionen betragen. Der Übertritt an andere Schulen oder der Anschluss an Berufsausbildungen ist zu gewährleisten. Die Schulgemeinde Kloten ist für die schulische Förderung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Die Förderung der besonderen Begabungen im Sport liegt bei den ausserschulischen Partnerorganisationen. Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren soll mit demjenigen der Kunst- und Sportschulen Zürich und Uster und der Sporttalentklasse Wädenswil abgestimmt und koordiniert werden. Somit ist die Gleichbehandlung aller Anmeldungen gewährleistet. Die geplante Sporttalentklasse entspricht dem Konzept für Nachwuchs- und Leistungssportförderung des Kantons Zürich aus dem Jahr 2022 (vgl. zh.ch/de/ sport-kultur/sport/leistungssport.html).

4.1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Talentklasse Voraussetzung für die Aufnahme in die Talentklasse bildet eine bestehende und professionelle Förderung in einem Sportverein oder in einem regionalen, eventuell nationalen Sport-Leistungszentrum. Das bedingt ein überdurchschnittliches, für eine Sportart typisches Talent und eine positive Beurteilung des prognostischen Leistungspotenzials.

Die Talente müssen Mitglieder in einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Auswahlmannschaft sein. Die Jugendlichen gelten dann als anerkannte Sporttalente, wenn sie über eine Swiss Olympic Talent Card in der für ihr Alter höchsten Förderstufe verfügen. Falls in einer Sportart keine Talent Cards vergeben werden, ist die Empfehlung eines anerkannten Verbandes in Absprache mit der kantonalen Beauftragten für Nachwuchs- und Leistungssport notwendig. Der wöchentliche Trainingsumfang von Montag bis Freitag soll durchschnittlich mindestens zehn Stunden betragen. Daneben werden auch eine hohe Motivation, Belastbarkeit und Selbstständigkeit der Schülerinnen und Schüler verlangt. Auch bei Erfüllung sämtlicher Aufnahmekriterien besteht kein Anspruch auf die Aufnahme in die Talentklasse.

4.2. Finanzierung Grundlage für die Finanzierung der Besonderen Schulen bildet § 62 Abs. 1 lit. a VSG. Neben den ordentlichen Vollzeiteinheiten (VZE) werden den Kunst- und Sportschulen zusätzliche VZE für ihre besonderen Aufwendungen bewilligt. Für die 24 Ausbildungsplätze (eine Klasse mit 38 Wochenlektionen) werden neben den ordentlich zugeteilten 1,39 VZE zusätzlich rund 0,48 VZE (13 Lektionen) gewährt. Insgesamt sind dies somit 1,87 VZE. Die 24 Plätze führen zu einem Mehrbedarf von 0,48 VZE. Die Mehrkosten für die Klasse betragen Fr. 81 000, die vom Kanton gemäss § 61 VSG zu 20% und im Übrigen von der Gemeinde Kloten getragen werden. Für die Schulleitung stehen insgesamt 0,10 VZE zur Verfügung, womit die 24 Plätze zu einem Mehrbedarf von 0,03 VZE führen. Die Mehrkosten für die Schulleitung betragen Fr. 5800, die ebenfalls gemäss § 61 VSG zu 20% vom Kanton und im Übrigen von der Gemeinde Kloten getragen werden. Diese Kosten sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschule, enthalten. Die Wohngemeinden der Eltern sind verpflichtet, das Schulgeld der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler, welche die Sporttalentklasse besuchen, zu übernehmen. Ab dem Schuljahr 2025/2026 soll die Sporttalentklasse Kloten in den Listen gemäss dem Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (LS 414.16) der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz und der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte aufgeführt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Sporttalentklasse an der Sekundarschule Spitz in Kloten wird als Pilotversuch für drei Jahre vom Schuljahr 2025/2026 bis zum Schuljahr 2027/2028 als Besondere Schule im Sinne der Erwägungen bewilligt.

II. Im zweiten Betriebsjahr erfolgt eine Evaluation durch das Volksschulamt, welche die Grundlage bildet für den Entscheid, ob die Sporttalentklasse Kloten ab dem Schuljahr 2028/2029 in den unbefristeten Betrieb übergehen kann.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Schulpflege Kloten, Christoph Fischbach, Schulpräsident, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Volksschulgesetz, Art. 14, Art. 61, and Art. 62 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on August 1, 2024.
  • Volksschulverordnung, Art. 12 — read in the version of August 1, 2023; the act was consolidated again on August 1, 2026.

Cited in