RRB Nr. 959/2024
Interpellation Stefanie Huber, Dübendorf, Beat Hauser, Rafz, und Daniela Sun-Güller, Zürich, betreffend Gemeinden und Bevölkerung an der Windenergie beteiligen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 247/2024
Sitzung vom 18. September 2024
959. Interpellation (Gemeinden und Bevölkerung an der Windenergie beteiligen) Kantonsrätin Stefanie Huber, Dübendorf, Kantonsrat Beat Hauser, Rafz, und Kantonsrätin Daniela Sun-Güller, Zürich, haben am 8. Juli 2024 folgende Interpellation eingereicht: Der Regierungsrat hat Anfang Juli 2024 die Vernehmlassung zu Windpotenzialgebieten eröffnet. Bei der entsprechenden Medienkonferenz wies der Baudirektor darauf hin, dass es rechtlich nicht möglich sei, die (zukünftigen) Windkraftanlagenbetreiber dazu zu verpflichten, die Standortgemeinden und/oder die ansässige Bevölkerung mit einem Windzins oder ähnlichen Instrumenten zu beteiligen. Eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energie im Kanton Zürich ist ein Beitrag zum Klimaschutz und für die sichere Versorgung mit erneuerbarer Energie. Gerade Windenergie fällt vor allem im Winterhalbjahr an und ergänzt Fotovoltaik und Wasserkraft deshalb ideal. Windkraft bedingt jedoch eine lokale und regionale Akzeptanz wie kaum eine andere erneuerbare Energiequelle. Zu deren Stärkung kann ein Windzins analog zu einem Wasserzins, oder ein anderes geeignetes Beteiligungsinstrument, beitragen. Es sind deshalb folgende Fragen vertieft zu beleuchten:
Erwägungen
1. Welche rechtlichen Vorgaben verhindern, dass die Gemeinden und/ oder die ansässige Bevölkerung an Windenergieanlagen obligatorisch beteiligt werden können?
2. Welche Gesetze müssen angepasst werden und wie, dass eine derartige Beteiligung möglich wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Stefanie Huber, Dübendorf, Beat Hauser, Rafz, und Daniela Sun-Güller, Zürich, wird wie folgt beantwortet:
Die Baudirektion hat die Beteiligungsmöglichkeiten an Windenergieanlagen untersuchen lassen. Die Ergebnisse sind im Bericht «Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten an Windenergieanlagen» vom 6. Mai 2024 festgehalten. Der Bericht ist Teil der Vernehmlassung zur Änderung des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG; LS 730.1) betreffend Plange- nehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, die am 2. Juli 2024 eröffnet wurde. Der Regierungsrat schlägt vor, in einem neuen § 16p EnerG Möglichkeiten einer freiwilligen wirtschaftlichen Beteiligung der Standortgemeinde, der Nachbargemeinden sowie der in diesen Gemeinden ansässigen Personen zu verankern. Zu Frage 1: Die Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen könnten beispielsweise eine Abgabe zugunsten der betroffenen Gemeinden bzw. der ansässigen Bevölkerung entrichten oder Möglichkeiten zur Beteiligung am Kapital der Betriebsgesellschaft vorsehen. Für die Erhebung von Abgaben («Windzins» o. ä.) wäre die Errichtung eines staatlichen Monopols an der Luftsäule bzw. den dort auftretenden Winden notwendig (vgl. Kapitel 5 des Berichts «Finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten an Windenergieanlagen»). Hierfür bestehen erhebliche rechtliche Hürden und Abgrenzungsvorbehalte. Die Kantone dürfen neue Monopole nur einführen, wenn mit ihnen kein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit verbunden ist und sie von jeder Wirtschaftslenkung absehen. Im Weiteren müssen sich Monopole durch hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls rechtfertigen lassen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, erscheint fraglich. Eine obligatorische Beteiligung der Gemeinde und/oder Bevölkerung am Eigen- oder Fremdkapital der Betriebsgesellschaft erscheint mit Blick auf die in Art. 27 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte Wirtschaftsfreiheit als heikel. Zu Frage 2: Der Bund könnte zur Windnutzung eine neue Bestimmung in die Bundesverfassung aufnehmen, analog zu Art. 76 Abs. 4 BV betreffend Wassernutzung. Auf dieser Grundlage könnten die Kantone entsprechende rechtliche Vorgaben in ihren kantonalen Gesetzen aufnehmen. Inwieweit es in der Kompetenz der Kantone läge, ohne entsprechende Grundlage in der Bundesverfassung in ihren kantonalen Gesetzen ein neues Monopol an der Luftsäule bzw. den dort auftretenden Winden einzuführen, ist
nicht abschliessend klar, weil sich Abgrenzungsfragen zum zivilrechtlichen Eigentumsbegriff (vgl. Art. 641 und Art. 667 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [SR 210]) und zu den bundesrechtlichen Kompetenzen in der Luft- und Raumfahrt (vgl. Art. 87 BV) stellen. Wie bereits dargelegt, ist zudem zweifelhaft, ob die Einführung eines neuen Monopols im kantonalen Recht mit der in der Bundesverfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar wäre. Dasselbe gilt für die Einführung einer obligatorischen Beteiligung am Eigen- oder Fremdkapital der Betriebsgesellschaft.
Ferner gilt es zu bedenken, dass Gewässer und Gewässerstrecken in der Regel auf öffentlichem Grund liegen. Der Wasserzins ist deshalb nicht direkt mit der Einführung eines Windzinses vergleichbar. Die Beteiligung der Bevölkerung und der Gemeinden an der Wertschöpfung von Windenergieanlagen ist ein wichtiger Faktor zur Steigerung der lokalen Akzeptanz. Eine solche finanzielle Beteiligung wird in den meisten Windenergieprojekten in der Schweiz umgesetzt – auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung. Der Regierungsrat erwartet, dass auch bei Windenergieprojekten im Kanton Zürich Bevölkerung und Gemeinden an der Wertschöpfung beteiligt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli