RRB Nr. 96/2015
Strassen, Richterswil, 388 Bergstrasse, Erneuerung Fahrbahn, Strassenraumgestaltung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2015
96. Strassen (Richterswil, Bergstrasse, Sanierung, Kreisel/öV-Ausbau, Projektfestsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die 388 Bergstrasse in der Gemeinde Richterswil ist eine Hauptverkehrsstrasse, die den Autobahnanschluss Richterswil mit dem Zentrum Richterswil verbindet und zwischen dem Anschluss Speerstrasse und dem Anschluss Kreisel A 3 Nord sanierungsbedürftig ist. Gleichzeitig mit der Strasseninstandsetzung soll der öffentliche Verkehr mittels separaten Busspuren gefördert werden. Das vom Tiefbauamt mit der Gemeinde Richterswil ausgearbeitete Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnahmen vor: – Neubau Kreisel Berg-/Einsiedler-/Untere Schwandenstrasse; – separate Busspur im Abschnitt Kreisel Berg-/Einsiedler-/Untere Schwandenstrasse bis zum Anschluss Autobahn A 3 Kreisel Nord; – behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Sanierung des Fahrbahnbelags. Die Gemeinde Richterswil hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit Beschluss vom 18. Juni 2012 unter Vorbehalten zugestimmt. Dem Projekt wurde nach § 13 StrG, Einwendungsverfahren, untergeordnete Bedeutung beigemessen; auf eine Mitwirkung durch die Bevölkerung wurde deshalb verzichtet. Die öffentliche Auflage des Bauprojektes und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 4. April bis 3. Mai 2014.
B. Einsprachen Innerhalb der Auflagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die alle projektbezogene Begehren enthalten. Die Einsprachen wurden aufgrund der geführten Einigungsverhandlungen formell zurückgezogen. Diese sind dadurch erledigt. Hinsichtlich der Einsprache der Gemeinde Richterswil ist zusätzlich festzuhalten, dass die Einführung eines Trennsystems des Strassenabwassers in der Bergstrasse erst umgesetzt werden kann, wenn der Nachweis HQ100 des Vorfluters Göldibach erbracht und das zu entwässernde Gebiet im Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde im Trennsystem ausgeschieden worden ist. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies nicht der Fall.
C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz (FALS) hat mit Schreiben vom 17. Juni 2014 zu den Einsprachen hinsichtlich Lärmschutzwände Stellung genommen. Die aufgezeigte Variante wurde bei den in den Akten liegenden Plänen aufgenommen und berücksichtigt. Im Übrigen hat die FALS das Projekt aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich beurteilt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projekfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 18. September 2014 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 15 000 Bauarbeiten 4 695 000 Nebenarbeiten 600 000 Technische Arbeiten 790 000 Total 6 100 000 Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Staatsstrassen baulicher Unterhalt (61%) 3 750 000 Erneuerung Staatsstrassen (12%) 720 000 Lärmschutzsanierung (9%) 550 000 Fahrradanlagen (4%) 230 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen (5%) 320 000 Staatsstrassen Anteil öV (8%) 500 000 Verkehrseinrichtungen (1%) 30 000 Total 6 100 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 6 100 000 zu bewilligen, wovon Fr. 5 020 000 als gebunden gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG zu Fr. 3 750 000 in die Erfolgsrechnung und zu Fr. 1 270 000 in die Investitionsrechnung sowie Fr. 1 080 000 als neu in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 100 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 3 750 000 3 750 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 720 000 720 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50112 00000 550 000 550 000 Lärmschutzsanierung Konto 8400.50130 00000 230 000 230 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50110 00000 320 000 320 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50110 80020 500 000 500 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50120 00000 30 000 30 000 Verkehrseinrichtungen Total 5 020 000 1 080 000 6 100 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 3236/2010 bewilligte Ausgabe von Fr. 340 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 89 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,75%) Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Erneuerung 30% 720 000 6 300 2,5% 18 000 Lärmschutzsanierung 23% 550 000 5 000 2,5% 14 000 Fahrradanlagen 10% 230 000 2 000 2,5% 6 000 Staatsstrassen 14% 320 000 3 000 5% 16 000 Beleuchtungsanlagen Staatsstrassen Anteil öV 21% 500 000 4 400 2,5% 13 000 Verkehrseinrichtungen 2% 30 000 300 2,5% 1 000 Zwischentotal 21 000 68 000 Total 100% 2 350 000 89 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80243, Richterswil, 388 Bergstrasse, aufzunehmen. Die Kostenanteile für Staatsstrassen und Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2015 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die behindertengerechte Ausgestaltung von Bushaltestellen, die Erstellung separater Busspuren sowie für die Strassenerneuerung an der 388 Bergstrasse, Gemeinde Richterswil, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 5 020 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 080 000, insgesamt Fr. 6 100 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 2 350 000 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 3 750 000 zulasten der Erfolgsrechnung.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi