Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 962/2024

Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 20. September 2024, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. September 2024

962. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel viermal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vorgängigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss erfolgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 20. September 2024. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organisationsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.

Organisationsgeschäfte

Erwägungen

3. Wahl Präsidium Der Plenarversammlung wird die Wahl des Aargauer Regierungsrates Markus Dieth zum Präsidenten der KdK für eine zweite Amtszeit beantragt. Die kommende Amtszeit umfasst die Jahre 2025 und 2026. Haltung des Kantons Zürich Dem Wahlvorschlag wird zugestimmt.

5. Austausch mit dem Schweizerischen Städteverband Die Präsidenten der KdK und des Schweizerischen Städteverbandes (SSV) sprachen sich im Rahmen eines informellen Austausches am 24. Mai 2024 dafür aus, zur Stärkung der Beziehungspflege neu ein jährliches Austauschtreffen vorzusehen. In erster Linie soll dieses dazu dienen, sich gegenseitig über die jeweiligen Arbeitsschwerpunkte zu informieren und den Koordinationsbedarf systematischer zu gestalten. Teilnehmen werden jeweils die Präsidien der KdK und des SSV sowie deren operative Leitungen. Traktanden werden keine festgelegt und es werden auch keine Sitzungsunterlagen versendet. Das Treffen ergänzt die Zusammenarbeit zwischen der KdK und dem SSV im Rahmen der Tripartiten Konferenz und weiterer Projekte. Die KdK wird sich zudem an den Schweizerischen Gemeindeverband (SGV) wenden, um zu klären, ob dort ebenfalls Interesse an einer Teilnahme besteht; anschliessend wird mit einem Schriftenwechsel die Etablierung des neuen Austauschtreffens bestätigt.

Der Leitende Ausschuss der KdK hat am 23. August 2024 von dem geplanten jährlichen Austauschtreffen Kenntnis genommen und dem weiteren Vorgehen zugestimmt. Die Plenarversammlung ist eingeladen, vom Stand der Arbeiten und vom weiteren Vorgehen Kenntnis zu nehmen. Haltung des Kantons Zürich Das neu zu etablierende Austauschtreffen zwischen der KdK, dem SSV und gegebenenfalls dem SGV soll, wie erwähnt, nur informellen Charakter haben. Bei den weiteren Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (4 und 6), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme bedürfen.

Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme bedürfen.

Einzelgeschäfte

16. EUSALP Der im Rahmen der Schweizer Präsidentschaft der EUSALP 2023 angestossene Prozess zur Revision des Aktionsplans ist im Gange. Ziel ist eine thematische Fokussierung und institutionelle Straffung der EUSALP. Eine mit der Revision beauftragte Task Force erarbeitete ein White Paper, mit dem an der Generalversammlung der EUSALP vom 14. November 2024 die Stossrichtung der Revision festgelegt werden soll. Das White Paper liegt in Entwurfsform vor (Beilage 16c). Die darin vorgeschlagenen Anpassungen des Aktionsplans hätten jedoch eher eine Aktualisierung und keine Revision zur Folge, womit die von der Schweiz angestossenen Ziele nicht erreicht werden können. Im Hinblick auf die Generalversammlung vom 14. November 2024 empfiehlt das Generalsekretariat (GS) der KdK die Ablehnung des White Papers. Es schlägt weiter vor, Staatsrat Norman Gobbi zu mandatieren, sich als Vertreter des Leitenden Ausschusses an der Generalversammlung der EUSALP entsprechend äussern zu können. Auch im Falle einer aus Schweizer Sicht positiven Anpassung des White Papers bis zur Generalversammlung empfiehlt das GS der KdK eine Enthaltung zum White Paper, da dessen allgemeine Stossrichtung unbefriedigend ist. Die Plenarversammlung ist eingeladen, das weitere Vorgehen zu beschliessen.

Haltung des Kantons Zürich Das weitere Vorgehen einschliesslich des Mandatierens des Vertreters der KdK an der Generalversammlung der EUSALP vom 14. November 2024 kann unterstützt werden. Dies entspricht der vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1099/2023 unterstützten Deklaration von Bad Ragaz.

17. Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen Die in der Sommersession 2024 im Nationalrat eingereichte Motion Wettstein (24.3545) beauftragt den Bundesrat, das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2) und die dazugehörende Verordnung dahingehend anzupassen, dass die Leistungen der ressourcenstarken Kantone 80% der Leistung des Bundes entsprechen. Massgebend für die Berechnung sollen neben der Summe für den Ressourcenausgleich auch der Lastenausgleich und die temporäre Massnahme zur Milderung der Auswirkungen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) sein. Aus Sicht des GS der KdK ist die Motion klar abzulehnen. Die erst vor vier Jahren in Kraft getretene Optimierung des Ressourcenausgleichs und das fragile Gleichgewicht zwischen ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantonen würden damit gefährdet. Für die darüberhinausgehende Forderung des Motionärs, den Lastenausgleich und die temporären Massnahmen ebenfalls anzurechnen, gibt es weder eine Verfassungs- noch eine Gesetzesgrundlage. Die Verflechtung von Ressourcen- und Lastenausgleich ist nach Meinung des GS der KdK als systemwidrig abzulehnen. Änderungen am Finanzausgleich sollten, wie bis anhin, ausschliesslich im Rahmen der Wirksamkeitsberichtsperioden beraten werden. Der Leitende Ausschuss hat am 23. August 2024 bereits ein Schreiben betreffend die Motion Wettstein an die Kantonsregierungen mit Empfehlungen zuhanden ihrer Abordnungen verabschiedet. Dies erfolgte, da zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Motion bald im Nationalrat behandelt wird. Am 28. August 2024 hat der Bundesrat zur Motion Wettstein Stellung genommen und deren Ablehnung beantragt. Die Plenarversammlung ist eingeladen, im Hinblick auf die Vorberatung der Motion Wettstein in den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte ein Schreiben (Beilage 17a) zu verabschieden, das die Argumentation des vom Leitenden Ausschuss versendeten Schreibens aufnimmt. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat ist mit der Argumentation im geplanten Schreiben an die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte gemäss Beilage 17a einverstanden und unterstützt dessen Versand.

18. Aufgaben- und Subventionsüberprüfung des Bundes Am 4. September 2024 hat der Bundesrat den Bericht der Expertengruppe unter der Leitung von Serge Gaillard hinsichtlich der Aufgaben- und Subventionsüberprüfung zur Kenntnis genommen. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat am 20. September 2024 entscheidet, welche Vorschläge der Expertengruppe weiterfolgt werden sollen. Ein entsprechender Mantelerlass soll im Januar 2025 in die ordentliche Vernehmlassung gehen. Die Kantone sind von den im Expertenbericht vorgeschlagenen Massnahmen stark betroffen. 31 der 66 Vorschläge für Massnahmen wirken sich auf die Kantone aus. Der Bund beziffert die Mehrbelastung der Kantone bei Umsetzung aller Massnahmen auf 1,5 Mrd. Franken. Die KdK hat ihre Grundhaltung zum Bericht gleichzeitig mit dessen Veröffentlichung dargelegt (Beilage 20a). Die Lastenverschiebungen vom Bund zu den Kantonen werden darin grundsätzlich abgelehnt bzw. kritisch hinterfragt. Weiter fand am 10. September 2024 ein Runder Tisch des Bundesrates mit den Kantonen statt, in dem Letztere ihre Einschätzung zu den vorgeschlagenen Massnahmen abgeben konnten. Als weiteres Vorgehen ist die Verabschiedung einer gemeinsamen Stellungnahme der Kantone im Rahmen der Plenarversammlung der KdK vom 14. März 2025 vorgesehen. Die Plenarversammlung ist eingeladen, diesem weiteren Vorgehen zuzustimmen. Haltung des Kantons Zürich Dem weiteren Vorgehen, wonach eine gemeinsame Stellungnahme der KdK zur geplanten Vernehmlassung des Bundes im März 2025 verabschiedet werden soll, kann zugestimmt werden. Dabei ist die gemeinsame Stellungnahme in Absprache mit den betroffenen Fachdirektorenkonferenzen zu verfassen.

20. KVG-Änderung – Einheitliche Finanzierung der Leistungen (EFAS): Verabschiedung Positionsbezug Am 24. November 2024 findet die Volksabstimmung über die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen im Gesundheitswesen statt. Heute werden Leistungen, die nach KVG vergütet werden, unterschiedlich finanziert. Die Kosten von Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten Bereich werden vollständig von den Krankenversicherern, also über die Prämien, getragen. Leistungen im stationären Bereich werden zu mindestens 55% von den Kantonen und zu höchstens 45% von den Versicherern bezahlt. Diese Regelung kann zu verschiedenen Fehlanreizen führen und bremst die integrierte Versorgung. Auch die kostendämpfende Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen wird behindert. Am 22. Dezember 2023 beschlossen die eidgenössischen Räte die KVG- Änderung zur einheitlichen Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen (EFAS). Mit der Änderung sollen ab 2028 ambulante und stationäre Leistungen einheitlich finanziert werden, ab 2032 auch die Pflegeleistungen. Der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste hat am 18. April 2024 das Referendum eingereicht. Damit werden die Schweizer Stimmberechtigten über die KVG-Änderung zu EFAS entscheiden. Am 24. Mai 2024 wurden die Kantonsregierungen von der KdK eingeladen, zum Entwurf des Positionsbezugs (Beilage 20c) Stellung zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge mitzuteilen. Das GS der KdK hat die Rückmeldungen der Kantone ausgewertet und tabellarisch zusammengestellt (Beilage 20d). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf des Positionsbezugs gemäss den Beilagen 20c und 20d zu bereinigen und zu verabschieden. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 872/2024 den Entwurf des Positionsbezugs im Rahmen der am 24. Mai 2024 ausgelösten Konsultation der KdK vollumfänglich gutgeheissen. Dem Antrag für eine «einfache Behördeninformation» und dem vorgeschlagenen Positionsbezug (Beilagen 20c und 20d) kann zugestimmt werden. Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (15, 21 und 22) sowie Ausführungen zum weiteren Vorgehen (19), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme bedürfen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, anlässlich der Plenarversammlung der KdK vom 20. September 2024 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 20. September 2024 nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, den Finanzdirektor, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli