RRB Nr. 963/2023
Strassen, Dinhard/Thalheim a. d. Th., 510 Stationsstrasse, Knoten und Fahrbahninstandsetzung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. August 2023
963. Strassen (Dinhard/Thalheim a. d. Th., 510 Stationsstrasse, Knoten und Fahrbahninstandsetzung, Behandlung Einsprache, gebundene und neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Stationsstrasse auf dem Gebiet der Gemeinden Dinhard und Thalheim a. d. Th. zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 510 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Werterhaltung muss die Stationsstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Im Rahmen der Instandsetzung sind verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden vorgesehen. Sodann soll die Bushaltestelle Thalheim-Altikon, Bahnhof, hindernisfrei ausgebaut werden. Im Einvernehmen mit den Gemeinden Dinhard und Thalheim a. d. Th. sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn und des bestehenden Gehwegs; – Umgestaltung des Knotens Stations-/Loo-/Rickenbacherstrasse; – Umgestaltung der Einmündung Oberdorfstrasse; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Thalheim-Altikon, Bahnhof; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Gemeinderäte Dinhard und Thalheim a. d. Th. haben sich je mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 20. November bis 20. Dezember 2020 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Für die Umsetzung des Projekts ist gemäss Art. 18m Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (SR 742.101) die Zustimmung der SBB AG notwendig. Die SBB AG hat die erforderliche Zustimmung mit Schreiben vom 31. Januar 2023 unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Auflagen und Bedingungen werden im Rahmen der Projektausführung berücksichtigt.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG in der Gemeinde Thalheim a. d. Th. erfolgte vom 17. September bis 18. Oktober 2021. Auf eine Planauflage in der Gemeinde Dinhard wurde verzichtet. Auf ihrem Gemeindegebiet findet eine reine Strasseninstandsetzung statt, wobei sich die Arbeiten im Wesentlichen auf die Strassenparzelle beschränken. Innerhalb der Auflagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages für den Landerwerb bzw. der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese Einsprachen sind als erledigt abgeschrieben worden. Gegenstand der verbleibenden Einsprache ist einzig ein entschädigungsrechtliches Begehren im Zusammenhang mit dem erforderlichen Landerwerb. Auf dieses ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; es wird im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach den §§ 18 ff. StrG behandelt.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 29. Juni 2023 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 58 000 Bauarbeiten 2 700 000 Nebenarbeiten 60 000 Technische Arbeiten 368 000 Total 3 186 000
Die Gemeinde Thalheim a. d. Th. hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 eine Kostenbeteiligung von Fr. 138 000 (±20%) an die Kosten des Projekts bestätigt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Thalheim a. d. Th. nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81309 gutzuschreiben.
Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Thalheim a. d. Th. Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 172 000 172 000 Fussgängeranlagen 340 500 340 500 Staatsstrassen 367 000 367 000 Beleuchtungsanlagen Erneuerung Staatsstrassen 2 168 500 138 000 2 306 500 Total 3 048 000 138 000 3 186 000
Da der rechtsverbindlich zugesicherte Beitrag der Gemeinde Thalheim a. d. Th. anteilmässig gesprochen wurde und damit erst nach der Realisierung betragsmässig feststeht, ist ein Bruttokredit zu beschliessen. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 3 186 000 zu bewilligen, wovon Fr. 2 306 500 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) sowie Fr. 879 500 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 3 186 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50110 00000 5% 172 000 172 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 11% 340 500 340 500 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 12% 367 000 367 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50111 00000 72% 2 306 500 2 306 500 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 2 306 500 879 500 3 186 000
In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1843/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 260 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 138 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 87 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen 6% 172 000 500 2,5% 4 000 Fussgängeranlagen 11% 340 500 1 500 2,5% 9 000 Staatsstrassen 12% 367 000 1 500 5,0% 9 000 Beleuchtungsanlagen Erneuerung Staatsstrassen 71% 2 168 500 8 000 2,5% 54 000 Zwischentotal 11 500 76 000 Total 100% 3 048 000 87 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81309, Gemeinden Thalheim an der Thur und Dinhard, 510 Stationsstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2023 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre des Einsprechers erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre des Einsprechers gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung, die Knotenumgestaltung und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 510 Stationsstrasse in den Gemeinden Dinhard und Thalheim a. d. Th. wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.
III. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 306 500 und eine neue Ausgabe von Fr. 879 500, insgesamt Fr. 3 186 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2023)
V. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1843/2018 wird aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
IX. Mitteilung an den Gemeinderat Dinhard, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), den Gemeinderat Thalheim a. d. Th., Thurtalstrasse 19, 8478 Thalheim an der Thur (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), (R), die SBB AG, Immobilien – Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich (ES), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli