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RRB Nr. 970/2015

Natur- und Heimatschutzfonds, Schweizerisches Nationalmuseum, technische Konservierungen 2016-2019, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2015

970. Natur- und Heimatschutzfonds, Fundkonservierung

Erwägungen

und Restaurierungsarbeiten der Archäologie Die im Kanton Zürich gefundenen archäologischen Objekte fallen nach Art. 724 Abs. 1 ZGB (SR 210) regelmässig in das Eigentum des Kantons Zürich. Der Erhalt der Fundobjekte ist eine gesetzlich umschriebene Aufgabe gemäss § 204 PBG (LS 700.1) sowie gemäss § 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (LS 702.11). Die nötigen Arbeiten zur Konservierung und Restaurierung von Funden aus Metall, Holz, Knochen, Geweih und Leder sowie Textilien und Nasshölzern werden seit 1978 durch das Schweizerische Landesmuseum ausgeführt. Dieses ist heute mit dem Château de Prangins, dem Forum Schweizer Geschichte Schwyz und dem Sammlungszentrum in Affoltern a. A. unter dem Dach des Schweizerischen Nationalmuseums vereint. Die Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten erfordern ein erhebliches Fachwissen und eine hohe Ausführungsqualität. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Sammlungszentrum Affoltern kann die Kantonsarchäologie auf die Einrichtung eines eigenen Konservierungslabors verzichten, da sie diese Arbeiten nur nach langwieriger Aufbauarbeit selbst ausführen könnte. Die vom Sammlungszentrum Affoltern erbrachten Leistungen werden seit 1997 mit Beiträgen aus dem Natur- und Heimatschutzfonds finanziert. Seit 2001 wurden die Zahlungen nicht mehr pauschal, sondern nach Massgabe der anfallenden Arbeiten ausgerichtet. Die Kantonsarchäologie organisiert laufend zusammen mit dem Sammlungszentrum Affoltern die anstehenden Arbeiten und stellt periodisch durch Auszahlung der entsprechenden Kredittranchen die benötigten Mittel bereit. Dieses Vorgehen ist beizubehalten. Beim Erhalt der Fundobjekte handelt es sich als Folge der Selbstbindung des Gemeinwesens nach § 204 Abs. 1 PBG um eine gesetzlich umschriebene Aufgabe. Die Arbeiten können gestützt auf § 2 lit. c des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete (LS 702.21) mit Mitteln des Natur- und Heimatschutzfonds finanziert werden. Aufgrund von § 4 dieses Gesetzes ist der Regierungsrat für die Bewilligung dieser gemäss § 37 Abs. 2 lit. a CRG gebundenen Ausgabe zuständig.

Für 2016–2019 sind Beiträge von jährlich höchstens Fr. 440 000, insgesamt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, Konto 3610 0 00000, Entschädigungen an den Bund, vorgesehen. Die entsprechenden Ausgaben sind im Budgetentwurf 2016 und im KEF 2016–2019 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die durch das Schweizerische Nationalmuseum 2016–2019 durchzuführende technische Konservierung von Restaurierungsarbeiten an archäologischen Fundobjekten wird eine gebundene Ausgabe von jährlich höchstens Fr. 440 000, insgesamt höchstens Fr. 1 760 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.

II. Die Konservierungsarbeiten sind im Einvernehmen mit der Kantonsarchäologie auszuführen und periodisch abzurechnen.

III. Mitteilung an die Direktion des Schweizerischen Nationalmuseums, Postfach, 8023 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 724 — read in the version of July 1, 2014; the act was consolidated again on January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 204 — read in the version of July 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2016, September 13, 2016, January 1, 2018, March 1, 2018, March 3, 2020, July 1, 2020, September 26, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, and January 1, 2025.

Cited in