RRB Nr. 974/2025
Anfrage Urs Wegmann und Martin Huber, Neftenbach, betreffend Berücksichtigung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bei der Strassenplanung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 195/2025
Sitzung vom 24. September 2025
974. Anfrage (Berücksichtigung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bei der Strassenplanung) Die Kantonsräte Urs Wegmann und Martin Huber, Neftenbach, haben am 23. Juni 2025 folgende Anfrage eingereicht: Landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere Traktoren mit Frontanbaugeräten, Mähdrescher und andere selbstfahrende Erntegeräte, dürfen bis 3.5 Meter breit sein und verfügen konstruktionsbedingt über spezifische Schleppkurven. Diese Abmessungen sind oft notwendig, um die für die Bodenschonung notwendigen Breitreifen einsetzen zu können. Der Druck zur Effizienzsteigerung erfordert ebenfalls grössere Maschinen, kleinere Modelle sind zudem am Markt oft nicht mehr erhältlich. Die Landwirtschaft ist darauf angewiesen, mit den Maschinen, welche die gesetzlichen Anforderungen des Strassenverkehrsgesetzes erfüllen, auch tatsächlich auf ihre Felder fahren können. Bei der Planung von Strassen und Baustellen werden in der Regel die VSS-Normen, welche von einer privaten Organisation erarbeitet werden, angewendet. Diese enthalten leider bisher keine Schleppkurven landwirtschaftsspezifischer Fahrzeuge. Daher kommt es immer wieder zu Fehlplanungen und/oder mangelhaften Signalisierungen von Baustellen, wodurch diese nicht mehr von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden können, stecken bleiben, die sehr teuren Reifen beschädigen oder den Zugang zu den Feldern ganz verhindern. Der Verband Landtechnik Schweiz hat kürzlich das Merkblatt «Strassendimensionen für landwirtschaftliche Fahrzeuge» erarbeitet, um den Planern die notwendigen Grundlagen zur Verfügung zu stellen und damit für bessere Planungsgrundlagen zu sorgen. Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist das genannte Merkblatt dem Tiefbauamt bekannt und wird es bei Strassen- und Baustellenplanungen künftig zur Anwendung kommen?
2. Werden auch die Gemeinden darauf hingewiesen, bei ihren Planungen dieses Merkblatt künftig zu berücksichtigen?
3. Für die Planer auf Kantons- und Gemeindestufte ist oft nicht ersichtlich, welche Strecken für die Landwirtschaft relevant sind und welche nicht. Gibt es im Kanton Zürich ein geeignetes Instrument, um die Bedürfnisse der Landwirtschaft frühzeitig in die Planung mit einzubeziehen, damit nachträgliche teure Änderungen und Behinderungen vermieden werden können?
4. Falls nicht, wäre dazu eine Zusammenarbeit mit der Kommission Landtechnik des Zürcher Bauernverbandes (Ableger des Verbandes Landtechnik Schweiz) denkbar?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Urs Wegmann und Martin Huber, Neftenbach, wird wie folgt beantwortet:
Das öffentliche Strassennetz – unabhängig davon, ob es sich im Eigentum des Kantons oder einer Gemeinde befindet – steht grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmenden offen. Bei der Planung von Neu- und Umbauten im Strassenraum sind neben den zentralen Aspekten der Geometrie und Leistungsfähigkeit gemäss § 14 Abs. 2 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: Eine sparsame Landbeanspruchung und die gute Integration in die bauliche Umgebung und die Landschaft. Der Strassenraum darf nicht Abbild von Partikularinteressen sein, sondern muss einen ausgewogenen Verkehrs- und Aufenthaltsraum für die Mehrheit aller Nutzenden darstellen. Zu Frage 1: Die Projektierung und Ausgestaltung von Strassen im Kanton Zürich richtet sich sowohl nach bundesrechtlichen als auch nach kantonalen Vorgaben. Auf Bundesebene sind insbesondere folgende Erlasse massgebend: – Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01), – Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), – Signalisationsverordnung (SR 741.21). Auf kantonaler Ebene gelten insbesondere: – Strassengesetz, – Planungs- und Baugesetz (LS 700.1). Ergänzend dazu sind die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute zu berücksichtigen. Diese stellen den anerkannten Stand der Technik dar und dienen als Grundlage für die technische Ausgestaltung von Strassen. Das Merkblatt «Notwendige Strassendimensionen für landwirtschaftliche Fahrzeuge» des Schweizerischen Verbandes für Landtechnik ist den Mitarbeitenden des Tiefbauamtes bekannt. Es wird fallweise als ergänzende Fachinformation herangezogen. Das Merkblatt entfaltet jedoch keine normative Wirkung und kann die gesetzlichen Vorgaben nicht ersetzen.
Zu Frage 2: Die Zuständigkeit für kommunale Planungen liegt bei den Gemeinden. Zu Frage 3: Die im Merkblatt «Notwendige Strassendimensionen für landwirtschaftliche Fahrzeuge» geforderte Mitwirkung relevanter Anspruchsgruppen ist bei auflagenpflichtigen Strassenbauprojekten des Kantons durch § 13 bzw. §§ 16 f. StrG gesetzlich geregelt. Damit ist sichergestellt, dass sich alle betroffenen Strassenbenutzerinnen und -benutzer sowie Anstösserinnen und Anstösser zum Projekt äussern und gegebenenfalls Einsprache erheben können. Zudem werden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Landerwerben oder temporärer Landbeanspruchung vorab informiert und erhalten Gelegenheit zum direkten Austausch mit den Projektverantwortlichen. Ausserdem werden Gemeinden allgemein drei bis vier Jahre vor Baubeginn über Instandsetzungen informiert und haben so die Möglichkeit, ihre Interessen frühzeitig einzubringen. Besondere Wünsche zur Geometrie oder zum Bauablauf können – sofern möglich – berücksichtigt werden, erfordern jedoch eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen. Bei Projekten mit Änderungen an der Strassengeometrie werden mögliche Auswirkungen auf Betrieb und Unterhalt jeweils geprüft. Dabei werden die Interessen aller Strassennutzerinnen und -nutzer berücksichtigt – auch jene der landwirtschaftlichen Fahrzeuge. Grundsätzlich werden diese Anliegen vom Tiefbauamt berücksichtigt. In besonderen Fällen kann dies zu Fahrversuchen mit den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten führen. Zudem verfügt der Kanton Zürich mit dem System der Ausnahmetransportrouten sowie den Regelungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte gemäss Art. 78 ff. VRV über ein bewährtes Instrument, um die Durchgängigkeit für überbreite Fahrzeuge, einschliesslich landwirtschaftlicher Fahrzeuge, sicherzustellen. Für Fahrzeuge mit einer Breite von über 2,55 m (2,6 m bei klimatisierten Fahrzeugen) ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, die sich auf genau festgelegte Fahrtrouten bezieht. Diese Routen sind so ausgelegt, dass die Schleppkurven grosser Fahrzeuge eingehalten werden können. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird bei der Planung systematisch überprüft. Zu Frage 4: Die Anliegen der Landwirtschaft werden nachvollzogen und ernst genommen. Wie bereits bei der Beantwortung der Frage 3 ausgeführt,
stehen im Kanton Zürich bewährte Verfahren zur Verfügung, um die landwirtschaftlichen Bedürfnisse frühzeitig in die Planung zu integrieren. Eine Zusammenarbeit mit der Kommission Landtechnik des Zürcher Bauernverbandes ist derzeit nicht vorgesehen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli