RRB Nr. 976/2025
Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2025
976. Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen
Erwägungen
Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 20. Juni 2025 das Vernehmlassungsverfahren zum Verordnungsentwurf zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis (E-ID-Verordnung, VEID) eröffnet. Am 20. Dezember 2024 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis (E-ID-Gesetz, BGEID) erlassen. Gegen das BGEID wurde das Referendum ergriffen. Am 28. September 2025 wird daher in einer Volksabstimmung über das BGEID und damit über die Einführung einer staatlichen E-ID entschieden. Zur Schaffung von Transparenz hat der Bundesrat bereits vor dem Abstimmungstermin den Verordnungsentwurf in die Vernehmlassung gegeben. Der Verordnungsentwurf konkretisiert die Umsetzung des BGEID und regelt insbesondere die Vertrauensinfrastruktur, die E-ID und die damit verbundenen technischen sowie organisatorischen Aspekte der elektronischen Nachweise im Allgemeinen. Die Vertrauensinfrastruktur ist nicht nur für die E-ID bestimmt, sondern grundsätzlich für alle kompatiblen elektronischen Nachweise verwendbar. Die Vertrauensinfrastruktur umfasst das Basisregister, in dem Identifikatoren eingetragen werden, das Vertrauensregister zur Bestätigung dieser Identifikatoren sowie Anwendungen zur Aufbewahrung und Überprüfung elektronischer Nachweise. Der Vernehmlassungsentwurf sieht zudem Regelungen für die Eintragung, Nutzung und Löschung von Informationen zu elektronischen Nachweisen durch natürliche und juristische Personen vor.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an e-id@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 haben Sie uns den Entwurf der Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Grundsätzlich begrüssen wir den vorliegenden Entwurf der E-ID- Verordnung. Mit dieser Verordnung werden unter anderem die Verfahren und Zuständigkeiten für die Ausstellung und Verwendung der E-ID präzisiert. Darüber hinaus wird die staatliche Vertrauensinfrastruktur definiert, die sowohl von Behörden als auch von der Bevölkerung und Unternehmen genutzt werden kann, um elektronische Nachweise sicher auszustellen und zu verifizieren. Mit der E-ID können Behördengänge einfach und sicher abgewickelt werden, wodurch ein wichtiger Meilenstein in Richtung digitaler Behördenleistungen erreicht wird. Zahlreiche Bestimmungen nehmen Anliegen des Datenschutzes sowie der Sicherheit auf. Insbesondere die Aspekte der Datensparsamkeit und Zugriffsbeschränkung sind auch auf Verordnungsstufe umzusetzen. Für eine sachgerechte Umsetzung der Bundesvorgaben im Bereich E-ID sind aus unserer Sicht indessen noch weiterführende Präzisierungen erforderlich. Die Umsetzung wird finanzielle und organisatorische Aufwände mit sich bringen, da Prozesse und Systeme beispielsweise für Polizeikontrollen innert kurzer Frist angepasst werden müssen und die Identitätsprüfung vor Ort ermöglicht werden muss. Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone können indessen gestützt auf die Ausführungen im erläuternden Bericht nicht genügend abgeschätzt werden. Zudem sollte die Verordnung das Verhältnis der E-ID zu vorgelagerten Registern wie namentlich zum Handelsregister regeln. Damit kann sichergestellt werden, dass die Nutzung der E-ID auch diesbezüglich möglich ist. Wir weisen darauf hin, dass die Bündelung der zentralen Infrastrukturen rund um die E-ID bei einem Ausfall kritische Auswirkungen auf viele Leistungen der öffentlichen Verwaltung haben können. Entsprechend zentral ist die Rolle des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation und des Bundesamtes für Polizei, welche die E-ID- Infrastrukturen betreiben. Ebenfalls sollte in der Verordnung geregelt werden, welche Stelle für die Information und Sensibilisierung der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID zuständig ist.
B. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Die Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen sind dem beiliegenden Antwortformular zur Vernehmlassung zu entnehmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli