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RRB Nr. 977/2016

Wasserbau, Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet, Vorgehen, Kenntnisnahme, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2016

977. Wasserbau. Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet (Vorgehen, Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Bundesrechtlicher Auftrag und Situation im Kanton Zürich 1. Mit Änderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20; Revision vom 11. Dezember 2009) und der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201; Revision vom 4. Mai 2011) wurde den Kantonen die weitreichende Vollzugsaufgabe zugewiesen, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer («Gewässerraum») zu sichern. Die Kantone müssen bis 31. Dezember 2018 unter Anhörung der betroffenen Kreise an allen Gewässern den zur Erfüllung ihrer natürlichen Funktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung notwendigen Raum festlegen (Art. 36a GSchG, Art. 41a und 41b GSchV sowie Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV). Im Kanton Zürich betrifft dies neben den stehenden Gewässern (Seen, Weihern) vor allem die Fliessgewässer mit einer Länge von insgesamt rund 3600 km. Auf den 1. Januar 2016 ist eine Änderung der Gewässerschutzverordnung in Kraft getreten, die unter anderem eine Ausweitung der Bewilligungsfähigkeit für gewisse landwirtschaftliche Anlagen und Nutzungen im Gewässerraum umfasst. Diese Verordnungsanpassung ist für den Kanton Zürich von geringer Bedeutung, da entweder nur wenige Einzelfälle betroffen sind oder der Vollzug problemlos mit der bisherigen Praxis vereinbar ist. 2. Zurzeit ist eine weitere Änderung der Gewässerschutzverordnung vorgesehen, die Anfang 2017 in Kraft treten soll. Auslöser ist die Motion Nr. 15.3001 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates, welche die Schaffung des grösstmöglichen Handlungsspielraums für die Kantone bei der Festlegung des Gewässerraums verlangt. Die Kantone konnten im Rahmen einer Austauschplattform der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz ihre materiellen Anliegen und Vollzugsschwierigkeiten einbringen. Daraus hat das Bundesamt für Umwelt einen weiteren Anpassungsbedarf bei der Gewässerschutzverordnung ermittelt. Die vorgesehenen Verordnungsänderungen betreffen die Möglichkeit einer Anpassung des Gewässerraums an die topografischen Verhältnisse in engen Tallagen, den Verzicht auf einen Gewässerraum bei sehr kleinen Gewässern und weitere geringfügige Erleichterungen bei der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums. Es kann

davon ausgegangen werden, dass die vorgesehenen Verordnungsänderungen die wesentlichen materiellen Vorgaben des Bundesrechts zum Gewässerraum (Bemessung, Verzichtsmöglichkeiten, Ausnahmeregelungen, Nutzungseinschränkungen, Umgang mit ackerfähigem Kulturland) nicht beeinflussen werden. 3. Mit den neuen Bundesvorgaben zum Gewässerraum von 2011 gelten erstmals schweizweit einheitliche Nutzungseinschränkungen entlang der Gewässer. Bereits zuvor war die bauliche Nutzung entlang der Gewässer im Kanton Zürich eingeschränkt. Sofern dies recht- und zweckmässig ist, wird die Festlegung des Gewässerraums mit den weiterhin geltenden kantonalen Regelungen abgestimmt, sodass möglichst nur noch die Vorgaben des Gewässerraums massgebend sind. Bestehende Einschränkungen ergeben sich insbesondere aufgrund von § 21 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11), wonach ober- und unterirdische Bauten und Anlagen gegenüber offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern beidseits einen Abstand von 5 m einzuhalten haben. Auswertungen haben gezeigt, dass für rund 75% aller Fliessgewässer im Kanton der Mindestgewässerraum von insgesamt 11 m Breite massgebend wird, sofern der Gewässerraum beispielsweise aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht erhöht werden muss. In diesen Fällen wird der Gewässerraum in der Regel nicht grösser sein als der durch den geltenden Gewässerabstand von Bauten und Anlagen frei zu haltende Raum. Die bauliche Nutzung entlang der kleinen Fliessgewässer wird somit durch die Festlegung des Gewässerraums nicht zusätzlich eingeschränkt. In Anwendung des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) wurden entlang der Gewässer zudem zahlreiche kantonale oder kommunale Baulinien gemäss § 96 PBG oder kommunale Gewässerabstandslinien gemäss § 67 PBG festgelegt, welche die bauliche Nutzung entlang der Gewässer ebenfalls bereits heute einschränken. Gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV, SR 814.81) dürfen darüber hinaus in einem 3 m breiten Streifen entlang der Gewässer keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

B. Stand der Arbeiten zum Gewässerraum 1. Zur Umsetzung der neuen bundesrechtlichen Vorgaben aus dem revidierten Gewässerschutzgesetz hat die Baudirektion 2012 ein «Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz» eröffnet (BDV Nr. 1619/2012 und RRB Nr. 608/2014). Die Baudirektion hat seither im Rahmen des Umsetzungsprogramms in vier Teilprojekten die nötigen technischen und rechtlichen Vorgaben zur Festlegung des Gewässerraums, die Planung der

Revitalisierungen nach Art. 41d GSchV, die Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts nach Art. 42b GSchV, die Planung der Massnahmen zur Sanierung von Schwall und Sunk nach Art. 41f GSchV sowie zur Sanierung der Fischgängigkeit gemäss Anhang 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01; Revision vom 4. Mai 2011) erarbeitet. 2. Im Rahmen des Teilprojekts «Gewässerraum» erarbeiteten Vertretungen der Gemeinden, der Interessenverbände, der Planerinnen und Planer sowie der Fachstellen des Kantons in Zusammenarbeit mit den vier Pilotgemeinden Uster, Dietikon, Marthalen und Turbenthal Lösungsansätze zur Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet. Die Lösungsansätze wurden in einer Begleitgruppe mit externen Interessenvertretungen diskutiert und weiterentwickelt. Ein «Synthesebericht zur Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet» fasste die Ergebnisse dieses Prozesses zusammen. Die Baudirektion beschloss die darin enthaltenen Kernaussagen und möglichen Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums am 19. Juni 2014. Auf der Grundlage des Syntheseberichts erarbeitete das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) für die Planungsträger (Kanton, Gemeinden, beauftragte Planerinnen und Planer) eine internetgestützte Arbeitshilfe als Anleitung für die Erarbeitung der Gewässerraumpläne im Siedlungsgebiet. Die Arbeitshilfe wurde im Rahmen der Erarbeitung der Gewässerraumpläne der drei Pilotgemeinden Uster, Marthalen und Turbenthal in der Praxis erprobt. Die Arbeitshilfe und die weiteren Hilfsmittel boten den Planungsträgern in den Pilotgemeinden eine wertvolle Unterstützung bei der Erarbeitung der Gewässerraumpläne. Damit können die Planungsträger zukünftig mit verhältnismässigem Aufwand ermitteln, wie gross der Gewässerraum mindestens sein muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Falls der Gewässerraum in den «dicht überbauten» Gebieten an die baulichen Gegebenheiten angepasst, d. h. verkleinert werden soll, werden jedoch umfangreichere Abklärungen und eine umfassende Interessenabwägung nötig, die den Aufwand erhöhen. Am Beispiel der Gemeinde Uster hat sich gezeigt, dass eine Verkleinerung des Gewässerraums vor allem an den grösseren Gewässern in den urbanen Räumen mit grosser Dichte bzw. mit hohem Verdichtungspotenzial zum Thema wird. Anhand der

drei Pilotgemeinden konnten zudem die zu erwartenden Kosten abgeschätzt werden. Die Gewässerraumpläne der drei Pilotgemeinden wurden mittlerweile durch die Baudirektion vorgeprüft. Im Rahmen des Umsetzungsprogramms wurden weitere Hilfsmittel erarbeitet, wie z. B. die Fachgutachten zum Gewässerraum an den grossen Fliessgewässern, wo das Bundesrecht keine Vorgaben macht. Bis auf wenige noch fehlende Kommunikationsmittel zum Gewässerraum ist das «Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz» abgeschlossen.

3. Gemäss § 15 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) kann der Planungsträger der Baudirektion im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren beantragen, den Gewässerraum festzulegen. Im Rahmen von Wasserbauprojekten ist die Festlegung des Gewässerraums erforderlich (§ 15h HWSchV). Seither wurde der Gewässerraum im Kanton Zürich entlang von rund 9 km Gewässern rechtskräftig festgelegt. Mit RRB Nr. 976/2016 wurde die HWSchV geändert. Diese Änderung umfasst u. a. ein vereinfachtes Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums. Damit kann der Gewässerraum unabhängig von laufenden Nutzungsplanungen oder Wasserbauprojekten grundeigentümerverbindlich festgelegt werden.

C. Vorgehen zur Festlegung des Gewässerraums 1. Gemäss geänderter HWSchV ist der Kanton zuständig für die Erarbeitung der Gewässerraumpläne an den Gewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie an den Gewässern ausserhalb des Siedlungsgebietes. Die Gemeinden sind zuständig für die Erarbeitung eines Entwurfs für die Festlegung des Gewässerraums an den Gewässern von lokaler Bedeutung im Siedlungsgebiet (in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen, Reservezonen) und tragen somit auch die Kosten dafür. Dies betrifft 428 km Fliessgewässer von insgesamt 549 km im Siedlungsgebiet. Die Vorprüfung und rechtsverbindliche Festlegung des Gewässerraums durch den Kanton stellt sicher, dass in allen Gemeinden einheitliche Massstäbe angewendet werden und Entschädigungsforderungen aufgrund einer materiellen Enteignung an den Kanton zu richten sind (vgl. Vorlage 4985b betreffend Keine Gewässerräume werden enteignet). Aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann der Kanton keine Beiträge an die Erarbeitung der Gewässerraumpläne durch die Gemeinden ausrichten. Es fehlt dazu sowohl in der Bundesgesetzgebung als auch in der kantonalen Gesetzgebung eine entsprechende Rechtsgrundlage. Der Kanton hat jedoch im Rahmen des «Umsetzungsprogramms Gewässerschutzgesetz» die für die Erarbeitung der Gewässerraumpläne nötigen fachlichen und technischen Grundlagen erarbeitet. Diese werden den Gemeinden in Form einer internetgestützten «Informationsplattform Gewässerraum» zur Verfügung gestellt. Damit können die Gemeinden ihre Gewässerraumpläne mit einem verhältnismässigen finanziellen und personellen Aufwand erarbeiten. Da der Kanton die Festlegung des Gewässerraums mit den Gemeinden abstimmt, können die Gemeinden bei ihren Arbeiten auch Synergien mit dem Kanton nutzen. Sie können beispielsweise dasselbe Ingenieur- und Planungsbüro beauftragen, gemeinsam mit dem Kanton eine Informationsveranstaltung durchführen bzw. die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer informieren oder zusammen mit dem Kanton ihre Planung öffentlich auflegen und die Festlegung publizieren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinden ihre Gewässerraumpläne gemäss den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Kantons erarbeiten.

Darüber hinaus unterstützt der Kanton die Gemeinden mit Kommunikationsmitteln, wie beispielsweise adressatengerechten Internetinhalten, Broschüren und Präsentationen. Gemäss § 15c HWSchV stellt das AWEL die rechtskräftigen Gewässerräume in einem Übersichtsplan dar. Mit der Änderung der HWSchV wird auch die kantonale Geoinformationsverordnung vom 27. Juni 2012 (KGeoIV, LS 704.11) geändert, sodass der Gewässerraum neu auch in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufgenommen wird. 2. Mit den bereits bestehenden Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums bzw. mit dem vorgesehenen vereinfachten Verfahren ist die Festlegung des Gewässerraums auch ausserhalb des Siedlungsgebietes möglich. Entsprechende Festlegungen wurden bisher vor allem im Zusammenhang mit Wasserbauprojekten im Landwirtschaftsgebiet vorgenommen. Dennoch soll der Gewässerraum aus folgenden Gründen vorerst nur im Siedlungsgebiet flächendeckend festgelegt werden: – Wie erwähnt sind bis Ende 2016 bei der Gewässerschutzverordnung des Bundes weitere Änderungen beim Gewässerraum zu erwarten – insbesondere zugunsten der Landwirtschaft. Das Vorgehen zur Festlegung des Gewässerraums im Landwirtschaftsgebiet wird daher sinnvollerweise erst nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses auf Bundesebene festgelegt. – Im Rahmen des «Umsetzungsprogramms Gewässerschutzgesetz» wurde sowohl gegenüber der Begleitgruppe mit den Interessenverbänden als auch im «Synthesebericht zur Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet» festgehalten, dass der Gewässerraum vorerst nur im Siedlungsgebiet flächendeckend festgelegt wird. – Die im Rahmen des «Umsetzungsprogramms Gewässerschutzgesetz» erarbeitete internetgestützte Arbeitshilfe und die weiteren Hilfsmittel beziehen sich ausschliesslich auf die Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet. Ein entsprechendes Vorgehen zur Festlegung des Gewässerraums im Landwirtschaftsgebiet (bzw. Wald) fehlt bisher. – Die langfristige Sicherung des Gewässerraums soll abgesehen von der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers vor allem dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung (einschliesslich Erholung) dienen. Aufgrund des zunehmenden Siedlungsdrucks, des höheren Schadenpotenzials durch Hochwasser und des steigenden Erholungsdrucks auf die Gewässer im Siedlungsgebiet ist die Festlegung

des Gewässerraums im Siedlungsgebiet dringlicher als im Landwirtschaftsgebiet. Zwar bedeutet die verzögerte Festlegung des Gewässerraums im Landwirtschaftsgebiet eine gewisse Rechtsungleichheit gegenüber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Siedlungsgebiet. Für das Bauen ergeben sich jedoch nur geringfügige Einschränkungen, da ausserhalb der Bauzonen einerseits in erster Linie das Raumplanungsgesetz zur Anwendung kommt und anderseits landwirtschaftliche Bauten durch die grosszügigeren Platzverhältnisse häufig problemlos ausserhalb des (in der Regel breiteren) Uferstreifens gemäss den Übergangsbestimmungen der GSchV angeordnet werden können. Solange der Gewässerraum nicht festgelegt ist, gelten zudem die Bewirtschaftungseinschränkungen für die Landwirtschaft nach Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV (kein Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerraum) nicht. – Eine Mehrheit der Deutschschweizer Mittellandkantone (Aargau, Basel-Landschaft, Luzern, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau) hat sich bei der Festlegung des Gewässerraums ebenfalls zuerst auf das Siedlungsgebiet konzentriert. 3. Der Kanton legt den Gewässerraum an den rund 120 km Fliessgewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung im Siedlungsgebiet gestaffelt aufgrund einer Priorisierung nach Einzugsgebieten fest. Dabei soll im Grundsatz der Gewässerraum in den urbanen Räumen mit einer dynamischen Siedlungsentwicklung zuerst festgelegt werden. Für die flächendeckende Erarbeitung der Gewässerraumpläne werden drei Prioritäten nach Flusseinzugsgebieten festgelegt: – Priorität 1: Limmattal und Glattal sowie die Städte Zürich und Winterthur – Priorität 2: Sihltal, Knonaueramt, linkes und rechtes Zürichseeufer, Oberland, Furttal, Wehntal, Rafzerfeld – Priorität 3: Tösstal, Umgebung Winterthur, Weinland 4. Das Vorgehen und die Ausgaben für die Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet am Zürichsee sowie an den anderen Seen werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt bzw. bewilligt. Die Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee muss mit der Uferbereichsplanung der Gemeinden (vgl. Postulat KR-Nr. 224/2013 und Projekt «Planen und Bauen am Zürichsee») abgestimmt werden. Die Uferbereichsplanung kann frühestens in zwei Jahren in Angriff genommen werden, da zuerst

eine Anpassung des PBG nötig wird. Zudem ist die Revitalisierungsplanung an den stehenden Gewässern noch nicht erstellt, da eine entsprechende Methodik des Bundes frühestens 2017 vorliegt und die Planung dem Bund erst bis 2022 einzureichen ist. Der Raumbedarf zur Sicherung der natürlichen Funktionen an den Seen kann erst nach Vorliegen der Planung abschliessend bestimmt werden.

5. Gemäss dem Legislaturziel BD 7.1f der Baudirektion werden die Gewässerräume durch den Kanton und die Gemeinden bis 2019 festgelegt. Aufgrund der Leistungsüberprüfung 2016 durch den Regierungsrat (RRB Nr. 316/2016) wurde entschieden, die Festlegung des Gewässerraums bis 2020 zu erstrecken. Die Baudirektion geht davon aus, dass die Erarbeitung der Gewässerraumpläne mit allen Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten bis Ende 2020 machbar ist, sofern die nötigen Mittel bewilligt werden und keine Beschwerde gegen die Änderung der HWSchV erfolgt. Durch mögliche Rekurse gegen die Festlegung des Gewässerraums kann sich die rechtskräftige Festlegung jedoch bis über das Jahr 2020 hinaus erstrecken. 6. Die Baudirektion hat ein Kommunikationskonzept zur Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet erarbeitet. Die Kommunikationsmassnahmen richten sich in erster Linie an die hauptbetroffenen Zielgruppen (Gemeinden, Grundeigentümerinnen und -eigentümer, Verbände, regionale Planungsgruppen, Fachleute, Medien). Die Betroffenen sollen sachlich über das Thema Gewässerraum und die Vorteile und Chancen einer Festlegung informiert werden. Als Kommunikationsmittel sind das Internet, eine Broschüre und eine Präsentation vorgesehen. Zu Beginn der Arbeiten zur Festlegung des Gewässerraums wird eine Startveranstaltung für die Gemeinden, Planer und Medien stattfinden. 7. Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Vorgehens im Kanton Zürich wurde auch abgeklärt, wie die anderen grösseren Mittellandkantone in der Deutschschweiz (Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau) den Gewässerraum festlegen. Eine entsprechende Umfrage hat ergeben, dass die Vorgaben zur Festlegung des Gewässerraums in den befragten Kantonen aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Wasserbau- bzw. Baugesetzgebungen nur schwer mit den Rechtsverhältnissen und der Vollzugspraxis im Kanton Zürich vergleichbar sind. Grundsätzlich ist das Vorgehen des Kantons Zürich jedoch ähnlich wie in den befragten Kantonen, welche die Festlegung des Gewässerraums überwiegend an die Gemeinden als Aufgabe der kommunalen Nutzungsplanung delegiert haben. Gemäss §§ 15 ff. HWSchV können die Gemeinden im Kanton Zürich seit dem 1. November 2012 den Gewässerraum ebenfalls im Zusammenhang mit einer Revision der kommunalen Nutzungsplanung festlegen lassen und damit mit

der Nutzungsplanung abstimmen.

D. Kosten Für das «Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz» bewilligte der Regierungsrat eine zusätzliche gebundene Ausgabe von brutto Fr. 2 846 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme betrug damit Fr. 3 846 000 brutto (vgl. Abschnitt B. und RRB Nr. 608/2014). Die für das Umsetzungsprogramm bewilligten Mittel werden voraussichtlich ausgeschöpft. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die für eine flächendeckende Festlegung des Gewässerraums an den Fliessgewässern im Siedlungsgebiet benötigten Mittel bewilligt. Bei der Festlegung des Gewässerraums durch die Kantone handelt es sich um eine mehrjährige Planungsaufgabe aus dem übergeordneten Bundesrecht (Art. 36a GSchG). Sie schafft die fachliche Grundlage für spätere öffentliche und private Planungen und Bauprojekte an den Gewässern und die Erteilung von wasserbaupolizeilichen und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen. Die Gewässerschutzverordnung gibt vor, wie der Gewässerraum bemessen wird, welche Nutzungseinschränkungen darin gelten und bis wann die Festlegung zu erfolgen hat. Da demzufolge im Sinne von § 37 Abs. 1 CRG (LS 611) nur eine verhältnismässig geringe Handlungsfreiheit besteht, stellen die zur Erfüllung der Aufgabe notwendigen Mittel eine gebundene Ausgabe dar. Die Kosten für die Festlegung des Gewässerraums an den Fliessgewässern im Siedlungsgebiet können aufgrund der Erfahrungen aus den Pilotgemeinden abgeschätzt werden. Die Kosten für die Ingenieur- und Planungsleistungen zur Festlegung des Gewässerraums an den Gewässern von kantonaler Bedeutung im Siedlungsgebiet (121 km), die externe Projektunterstützung und Projektleitung, die externen Submissionsleistungen, den externen Prüfingenieur zur Prüfung der Planungen der Gemeinden und Unvorhergesehenes werden auf 15,0 Mio. Franken (einschliesslich 8% MWSt) veranschlagt. Die finanziellen Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen: Position Betrag (Franken einschliesslich 8% MWSt) Ingenieur- und Planungsleistungen 9 000 000 Externe Projektunterstützung und Projektleitung 4 600 000 Externe Submissionsleistungen 100 000 Externer Prüfingenieur 670 000 Unvorhergesehenes (rund 4%) 630 000 Total Aufwendungen 15 000 000

Die Aufwendungen werden der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, belastet und erstrecken sich auf die Jahre 2016 bis 2023. Sie sind im Budget 2016, im Entwurf zum Budgetz 2017, im KEF 2017– 2020 für die Planjahre 2017 und 2018 eingestellt. Der Gesamtbetrag ist vergleichbar mit der Naturgefahrenkartierung (Gesamtkredit im Umfang von 10,8 Mio. Franken). Für die Gemeinden wird mit Kosten im Umfang von 10,0 Mio. Franken gerechnet (rund Fr. 60 000 pro Gemeinde). Aufgrund der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen kann der Bund keine Beiträge an die Festlegung des Gewässerraums gewähren. Die nötigen finanziellen Mittel für die Festlegung der Gewässerräume an den Seen im Siedlungsgebiet und an den Gewässern ausserhalb des Siedlungsgebietes können erst zu einem späteren Zeitpunkt beziffert werden.

E. Personalbedarf 1. Wie bereits im Abschnitt A. erläutert, handelt es sich bei der flächendeckenden Festlegung des Gewässerraums um eine neue, weitreichende Vollzugsaufgabe aus dem übergeordneten Bundesrecht, die vorübergehend, d. h. bis zur Festlegung des Gewässerraums, bedeutende Mittel bindet. Bereits mit RRB Nr. 608/2014 wurden deshalb für die neue Vollzugsaufgabe zwei bis 31. Dezember 2018 befristete Stellen bewilligt. Die Stellen einer Projektleiterin bzw. eines Projektleiters Wasserbau und einer Gebietsingenieurin bzw. eines Gebietsingenieurs Wasserbau konnten 2014 besetzt werden. Dank der beiden Stellen konnte der anfallende Zusatzaufwand im «Umsetzungsprogramm Gewässerschutzgesetz», bei der Festlegung des Gewässerraums im Rahmen von Nutzungsplanverfahren und Wasserbauprojekten und zur Anwendung der neuen Gewässerraumbestimmungen im Rahmen von Baugesuchen knapp abgedeckt werden. Mit RRB Nr. 608/2014 wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitsaufwand zur Festlegung des Gewässerraums noch nicht restlos abgeschätzt werden könne, da die Verfahren zu dessen Festlegung noch nicht abschliessend bekannt seien und nach ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der neuen Aufgaben die Stellensituation 2018 neu beurteilt werden müsse. Die beiden mit RRB Nr. 608/2014 bis zum 31. Dezember 2018 gesicherten Stellen sind unverzichtbar, um die zwingenden, verwaltungsinternen Aufgaben des Kantons im Zusammenhang mit der Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet wahrnehmen zu können. Sollte sich 2018 abzeichnen, dass eine Verlängerung der beiden befristeten Stellen bzw. die Schaffung zusätzlicher befristeter Stellen notwendig werden, um die zwingenden, verwaltungsinternen Aufgaben zur Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet erfüllen zu können, wird zu gegebener Zeit darauf zurückgekommen.

2. Die Baudirektion geht davon aus, dass für die Festlegung des Gewässerraums an den Seen im Siedlungsgebiet keine weiteren personellen Mittel benötigt werden. Für die Festlegung des Gewässerraums im Landwirtschaftsgebiet und im Wald kann zurzeit noch keine Aussage zu den personellen Mitteln gemacht werden, da entsprechende Erfahrungen fehlen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Arbeiten zur flächendeckenden Festlegung des Gewässerraums an den Fliessgewässern im Siedlungsgebiet wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 15 000 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, AWEL, bewilligt.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Waters Protection Ordinance, Art. 41a, Art. 41b, Art. 41c, Art. 41d, Art. 41f, and Art. 42b — read in the version of February 2, 2016; the act was consolidated again on February 7, 2017, May 1, 2017, January 1, 2018, June 1, 2018, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2023, February 1, 2023, January 1, 2025, August 1, 2025, and December 1, 2025.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 67 and Art. 96 — read in the version of September 13, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2018, March 1, 2018, March 3, 2020, July 1, 2020, September 26, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, and January 1, 2025.
  • Federal Act on the Protection of Waters, Art. 36a — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2017, January 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, February 1, 2023, and August 1, 2025.
  • Wasserverordnung, Art. 21 — read in the version of July 1, 2014; the act was consolidated again on January 1, 2018, October 1, 2021, and June 1, 2026.
  • Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) 16, Art. 15, Art. 15c, and Art. 15h — the act was consolidated again on January 1, 2017.

Cited in