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RRB Nr. 978/2017

Publikationsverordnung, Neuerlass; Publikationsgesetz, Inkraftsetzung

Rubrum

Publikationsgesetz (Inkraftsetzung vom 25. Oktober 2017)

Publikationsverordnung (PublV) (vom 25. Oktober 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: I. Es wird eine Publikationsverordnung erlassen. II. Die Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 wird aufgehoben. III. Das Publikationsgesetz vom 30. November 2015, die Publikationsverordnung gemäss Dispositiv I und die Änderung vom 22. Oktober 2014 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 werden auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Die Verordnung gemäss Dispositiv II wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung bzw. die Aufhebung erneut entschieden. IV. Gegen die Verordnung gemäss Dispositiv I, die Aufhebung der Verordnung gemäss Dispositiv II und gegen Dispositiv III kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung dieses Beschlusses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnung und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv III Satz 1 in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi

Publikationsverordnung (PublV) (vom 25. Oktober 2017)

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 4, 11 Abs. 4, 12, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22, 23 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 26 des Publikationsgesetzes (PublG) vom 30. November 2015, beschliesst:

Erwägungen

1. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane

A. Gesetzessammlungen

Veröffentlichung § 1. 1 Soll ein Beschluss oder eine Vereinbarung im Sinne von § 6 in der Offiziel- Abs. 3 PublG in der Offiziellen Gesetzessammlung (OS) veröffentlicht len Gesetzessammlung werden, teilt das Organ, das den Beschluss gefasst oder die Vereinbarung abgeschlossen hat, dies der Staatskanzlei unter Darlegung des öffentlichen Interesses mit. 2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines

Beschlusses oder einer Vereinbarung gemäss § 6 Abs. 3 PublG. Zeitpunkt § 2. Erlasse, rechtsetzende Vereinbarungen und andere Texte geder mäss § 6 Abs. 2 und 3 PublG werden in der OS veröffentlicht, sobald Veröffentlichung der Zeitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht und sie rechtskräftig oder zumindest anwendbar sind. Form der § 3. 1 Die Staatskanzlei macht die Internetseite, auf der die Ge- Veröffentlichung setzessammlungen veröffentlicht werden, bekannt. a. OS 2 Die elektronische Fassung der OS wird ordentlicherweise monatlich nachgeführt. Für unaufschiebbare Veröffentlichungen erfolgt eine zusätzliche Nachführung. 3 Auf den 1. Januar wird eine gedruckte Fassung der Nachführungen des Vorjahres erstellt. b. LS § 4. 1 Die elektronische Fassung der Loseblattsammlung (LS) wird laufend nachgeführt. 2 Die gedruckte Fassung wird in der Regel auf den 1. Januar, 1. April,

1. Juli und 1. Oktober nachgeführt.

§ 5. 1 Das Register zu den Gesetzessammlungen enthält ein Sach- Register register, ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei denen die Rechtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch teilweise in Kraft gesetzt worden sind. 2 Es wird jährlich auf den 1. Januar herausgegeben.

3 Es wird im Internet veröffentlicht und ist Teil der gedruckten Fassung der OS. § 6. Die Staatskanzlei gibt Separatdrucke von Erlassen heraus, Separatdrucke soweit dafür eine Nachfrage besteht.

B. Amtsblatt

§ 7. 1 Amtsstellen, die amtliche Texte gemäss § 11 PublG im Amts- Meldestelle blatt veröffentlichen lassen können (Meldestellen), sind die schweizerischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie die Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. 2 Die Meldestelle ist für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der

amtlichen Texte verantwortlich. § 8. 1 Die Meldestelle reicht die amtlichen Texte an die von der Zustellung der Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzt dazu die amtlichen Texte von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare. 2 Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen errichten. § 9. Das Amtsblatt führt für die amtlichen Texte die Rubrik Rubriken «Rechtsetzung und politische Rechte» und die weiteren Rubriken, a. im welche die Staatskanzlei in Absprache mit dem Betreiber der Publika- Allgemeinen tionsplattform festlegt. § 10. 1 In der Rubrik «Rechtsetzung und politischen Rechte» wer- b. Rubrik den insbesondere veröffentlicht: «Rechtsetzung und politische a. Anträge an den Kantonsrat mit den begleitenden Weisungen der Rechte» im antragsberechtigten Stellen, wobei Anträge der Kommissionen des Besonderen Kantonsrates nur auf deren besonderen Beschluss hin veröffentlicht werden, b. Beschlüsse des Kantonsrates und der kirchlichen Behörden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, c. Beschlüsse und Verfügungen der Meldestellen gemäss § 7 Abs. 1 einschliesslich der Organe der Rechtspflege, soweit es um die Rechtsetzung, die politischen Rechte oder die Konstituierung von Organen geht. 2 Zur Veröffentlichung vorgesehene Beschlüsse und Verfügungen

sind unmittelbar nach ihrem Erlass der Staatskanzlei zu übermitteln. Weitere amt- § 11. 1 Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines weiliche Texte und teren amtlichen Textes ins Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die nicht amtliche Anzeigen Staatskanzlei die Amtsstelle auf, das öffentliche Interesse darzulegen. 2 Nicht amtliche Anzeigen können in das Amtsblatt aufgenommen

werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und überdies keine politische Werbung enthalten. 3 Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme.

Erscheinungs- § 12. 1 Das Amtsblatt erscheint in elektronischer Form. weise 2 Es erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Veröffentlichung. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB). 3 Aus wichtigen Gründen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblattes verzichtet werden. 4 Amtliche Texte, die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt

(SHAB) erscheinen, werden gleichentags im Amtsblatt veröffentlicht. 5 Andere amtliche Texte werden an dem Tag veröffentlicht, den die

Meldestelle festgelegt hat. 6 Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung und politische

Rechte» werden in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem anderen Tag möglich. Datenschutz § 13. 1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht. 2 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist

für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht einschränkt. 3 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit

besonderen Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. 4 Wird ein amtlicher Text sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt

veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 VSHAB.

§ 14. 1 Die Staatskanzlei ermöglicht die automatische Zustellung Automatische amtlicher Texte zu bestimmten Rubriken (Push-Service). Zustellung 2 Die Nutzung dieses Dienstes ist unentgeltlich. von amtlichen Texten

C. Schulblatt

§ 15. 1 Das kantonale Schulblatt ist amtliches Publikationsorgan für nicht rechtsetzende Beschlüsse des Bildungsrates. 2 Es wird von der Bildungsdirektion herausgegeben.

3 Die Bildungsdirektion bestimmt den Herausgaberhythmus und

legt den Abonnementspreis für die gedruckte Fassung fest.

D. Ausserordentliche Veröffentlichung

§ 16. 1 Die ausserordentliche Veröffentlichung gemäss § 13 PublG Formen kann insbesondere in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: a. auf einer anderen Internetseite des Kantons als derjenigen der Gesetzessammlung und des Amtsblattes, b. über Radio und Fernsehen nationaler und lokaler konzessionierter Radio- und Fernsehveranstalter, c. durch Medienmitteilungen, d. durch Rundschreiben und andere Formen der Mitteilung an die vom Text Betroffenen, sofern diese persönlich bestimmbar sind, e. durch öffentlichen Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Text nur örtliche Geltung hat, f. durch direkte Eröffnung gegenüber den Adressatinnen und Adressaten des Textes. 2 Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Text oder

dessen wesentlichen Inhalt wieder.

E. Veröffentlichung durch Verweisung

§ 17. 1 Eignet sich ein amtlicher Text aus technischen Gründen, Vorausnamentlich wegen des Formats, oder wegen anderer besonderer Um- setzungen stände nicht für die Veröffentlichung in einem amtlichen Publikationsorgan, kann sich diese auf die Bekanntgabe der Fundstelle dieses Textes beschränken.

2 Die Verweisung erfolgt auf eine Internetseite eines öffentlichen

Organs. Ist die Veröffentlichung in elektronischer Form nicht möglich, wird angegeben, wo der amtliche Text eingesehen werden kann. Zuständigkeit § 18. 1 Will ein Organ einen amtlichen Text durch Verweisung veröffentlichen, reicht es ihn bei der Staatskanzlei ein. Diese entscheidet über die Veröffentlichung durch Verweisung. 2 Das zuständige Organ stellt sicher, dass

a. die Verweisung auf die Fundstelle aktuell ist, b. der verwiesene amtliche Text stets zugänglich ist, c. die Datensicherheit gewährleistet ist. Gedruckte § 19. Richtet sich ein Erlass an einen kleinen Kreis von Personen, Fassung der LS kann er in der gedruckten Fassung der LS nur mit dem Titel, der Angabe der Fundstelle in der OS und der Bezugsstelle für einen Separatdruck veröffentlicht werden.

2. Abschnitt: Behördenverzeichnis

Zuständigkeit § 20. 1 Das Behördenverzeichnis wird von der Staatskanzlei herausgegeben. 2 Die Staatskanzlei gibt den Staatskalender jährlich in gedruckter

Form heraus. Nicht amtliche § 21. Nicht amtliche Anzeigen können in den Staatskalender auf- Anzeigen genommen werden, wenn sie weder rechts- noch sittenwidrig sind und überdies keine politische Werbung enthalten.

3. Abschnitt: Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses

Zuständigkeit § 22. Die Staatskanzlei sorgt für den sicheren Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses. Datensicherheit § 23. 1 Die Staatskanzlei stellt sicher, dass die veröffentlichten Texte a. tatsächlich von den aufgebenden Stellen stammen (Authentizität) und b. nach der Veröffentlichung nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert wurden (Integrität).

2 Sie ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen,

die notwendig sind, um den sicheren Betrieb der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses sicherzustellen. § 24. 1 Von den in den amtlichen Publikationsorganen veröffent- Aufbewahrung lichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um und die Texte wiederherzustellen, wie sie erstmals dort veröffentlicht wor- Berichtigung den sind (abgeschlossene Daten). 2 Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den Publikationsplattformen der amtlichen Publikationsorgane an einem sicheren Ort aufbewahrt. 3 Stellt die Staatskanzlei eine Abweichung zwischen den abgeschlossenen Daten und dem veröffentlichten Text fest, bereinigt sie den Text umgehend. Die Berichtigung wird gekennzeichnet.

4. Abschnitt: Bezug und Gebühren

§ 25. Bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale kön- Bezug nen als Jahresabonnement bezogen werden: a. die OS als gebundene Jahresausgabe, b. die LS als vollständige Sammlung und ihre regelmässigen Nachträge, c. Separatdrucke gemäss § 6, d. der Staatskalender. § 26. 1 Die Staatskanzlei erhebt Gebühren für Gebührenpflicht a. die Veröffentlichung amtlicher Texte im Amtsblatt, b. den Bezug einer Gesetzessammlung in gedruckter Form, c. den Bezug von Separatdrucken oder des Staatskalenders, d. die Veröffentlichung von nicht amtlichen Anzeigen im Amtsblatt oder im Staatskalender. 2 Für Veröffentlichungen in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» des Amtsblattes werden keine Gebühren erhoben. 3 Veröffentlicht eine Meldestelle gleichzeitig mehrere amtliche Texte

im Amtsblatt, ist für jeden sach- oder personenbezogenen Text die Gebühr zu entrichten.

Gebühren- § 27. 1 Die Gebühren betragen: ansätze Fr. a. Veröffentlichung einer amtlichen Meldung oder einer amtlichen Anzeige im Amtsblatt 30 b. gebundene Ausgabe der OS, pro Jahresband 200 c. Loseblattsammlung 680 d. Nachträge der Loseblattsammlung Gebühr gemäss den Kosten e. Staatskalender 25 f. Separatdrucke, nach Umfang 5 bis 20 2 Sofern die Leistung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die Mehrwertsteuer in der Gebühr gemäss Abs. 1 lit. a enthalten, während sie zu denjenigen gemäss lit. b–f hinzugerechnet wird. 3 Für nicht amtliche Anzeigen richtet sich die Gebühr nach dem

aktuellen Marktpreis für Inserate in anderen Druckerzeugnissen.

5. Abschnitt: Verwertung durch Dritte

Verwertung § 28. Die Verwertung amtlicher Texte der amtlichen Publikationsder amtlichen organe und des Behördenverzeichnisses sind unter folgenden Voraus- Publikationsorgane und des setzungen zulässig: Behörden- a. Die Texte dürfen inhaltlich nicht verändert werden. verzeichnisses durch Dritte b. Die Texte sind so darzustellen, dass sie sich deutlich von Kommentaren oder anderen Zusätzen unterscheiden. c. Die Texte sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist einzig die Veröffentlichung durch die Staatskanzlei des Kantons Zürich.» d. Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder im elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung. e. Texte mit besonderen Personendaten dürfen nur während des Suchzeitraums gemäss § 13 Abs. 3 und 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Danach sind sie zu entfernen.

6. Abschnitt: Einsichtnahmestelle

§ 29. Die Staatskanzlei ist Einsichtnahmestelle gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt und gemäss § 21 Abs. 2 PublG.

7. Abschnitt: Übergangsbestimmung

§ 30. Bis zur Inbetriebnahme der vom Staatssekretariat für Wirtschaft betriebenen neuen Publikationsplattform richtet sich der Rhythmus der Erscheinung des Amtsblattes nach der Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998.

Begrün du ng

I. Allgemeines

1. Mit Beschluss vom 30. November 2015 erliess der Kantonsrat das totalrevidierte Publikationsgesetz (PublG, LS 170.5). Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen wurde. Das Gesetz kann daher in Kraft gesetzt werden. Dasselbe gilt für die Änderung der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (LS 720.11), die der Kantonsrat ebenfalls mit Beschluss vom 30. November 2015 genehmigt hat.

2. Verschiedene Bestimmungen des PublG verlangen ausdrücklich, dass der Regierungsrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlässt (vgl. §§ 4, 11 Abs. 4, 12, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22, 23 Abs. 3, 25 Abs. 3 und 26). Die vorliegende Verordnung nimmt Bezug auf diese Rechtsgrundlagen und regelt die erforderlichen Einzelheiten.

3. Das Amtsblatt wird auf einer vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betriebenen Publikationsplattform geführt. Technisch handelt es sich um eine neue Lösung, die nach bis vor Kurzem geltender Planung ab 1. Januar 2018 hätte in Betrieb stehen sollen. Wie erst im Herbst 2017 bekannt wurde, verzögert sich die Inbetriebnahme der er- neuerten Publikationsplattform um rund ein halbes Jahr. Das SECO hat ausserdem eine Änderung der Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB, SR 221.415) ausgearbeitet. Sie befindet sich gegenwärtig in der Ämterkonsultation. Sie soll gestaffelt auf den 1. Januar und 1. Juli 2018 (voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme der erneuerten Publikationsplattform) in Kraft treten. Die Neuerung bezieht sich in erster Linie auf die Rubrikenstruktur (Art. 2 VSHAB). Die vorliegende Verordnung ist mit der Neuregelung der VSHAB abgestimmt (vgl. §§ 9, 13 und 14 PublV).

4. Für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane ist die Staatskanzlei zuständig. Diese Zuständigkeitsregelung ergibt sich aus § 53 lit. a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR, LS 172.11) und braucht deshalb in der vorliegenden Verordnung nicht wiederholt zu werden.

5. Mit dem neuen PublG wurde im Wesentlichen die Grundlage für den Vorrang der elektronischen Publikationen geschaffen. Wesentliche Neuerungen wurden nicht eingeführt. Die Notwendigkeit der Totalrevision ergab sich in erster Linie aufgrund des gesellschaftlichen Wandels der Mediennutzung und der damit einhergehenden Neuerung, wonach die elektronischen Veröffentlichungen der amtlichen Publikationsorgane massgeblich sind. Demensprechend führt auch die vorliegende Verordnung über weite Teile die bewährten Regelungen weiter. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass das Amtsblatt nur noch in elektronischer Form erscheint (vgl. § 12 Abs. 1 PublV). Dies entspricht der geplanten Regelung im Bundesrecht für das SHAB, das ab 1. Januar 2018 ebenfalls nur noch in elektronischer Form erscheinen soll (Art. 8 Abs. 1 des Entwurfs der Änderung der VSHAB).

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

§ 1. Veröffentlichung in der Offiziellen Gesetzessammlung § 6 Abs. 2 PublG listet auf, welche Gegenstände in der Offiziellen Gesetzessammlung (OS) veröffentlicht werden. Gemäss § 6 Abs. 3 PublG können weitere Beschlüsse und Vereinbarungen aufgenommen werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Es obliegt in erster Linie demjenigen Organ, das im Sinne dieser Bestimmung einen Beschluss erlässt oder eine rechtsetzende Vereinbarung abschliesst, festzulegen, ob dieser Beschluss bzw. diese Vereinbarung in die Gesetzessammlung aufgenommen werden soll, und das dafür notwendige öffentliche Interesse darzutun.

Es obliegt indessen der für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständigen Staatskanzlei zu bestimmen, ob ein weiterer, von § 6 Abs. 2 PublG nicht erfasster Gegenstand in die Gesetzessammlung aufzunehmen ist. Dies entspricht sinngemäss der bisherigen Regelung (§ 2 Abs. 2 Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998; aPublV). § 2. Zeitpunkt der Veröffentlichung Gemäss § 6 Abs. 4 PublG erfolgt die Veröffentlichung in der OS, sobald das Datum des teilweisen oder umfassenden Inkrafttretens feststeht. Wird ein Erlass vorerst nur teilweise in Kraft gesetzt, wird in der Loseblattsammlung (LS) angemerkt, welche Teile noch nicht in Kraft sind. § 2 PublV verdeutlicht, dass u. a. Erlasse erst dann in die OS aufgenommen werden, wenn gegen den Erlass kein Referendum ergriffen wurde oder das Referendum erfolglos war oder wenn kein Rechtsmittel ergriffen wurde oder Rechtsmittel rechtskräftig erledigt sind. Eine Veröffentlichung in der OS erfolgt aber auch, wenn gegen einen Erlass zwar ein Rechtsmittel ergriffen wurde, diesem aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, etwa weil die erlassende Behörde selbst der Einreichung eines Rechtsmittels die aufschiebende Wirkung entzogen hat und die Rechtsmittelinstanz diesbezüglich keinen anderen Entscheid gefällt hat, weil die Rechtsmittelinstanz dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen hat oder weil dem Rechtsmittel von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies gilt sinngemäss auch für andere in § 6 Abs. 2 und 3 PublG genannte Texte. § 3. Form der Veröffentlichung, a. OS Die Staatskanzlei hat dafür zu sorgen, dass die Internetseiten, auf der die OS und die LS aufgeschaltet sind, auch bekannt sind. Vorzugsweise erfolgt auf der Homepage des Kantons ein entsprechender Hinweis mit Link. Weil Erlasse in der Regel auf den Ersten eines Monats in Kraft gesetzt werden, soll die OS wie bisher monatlich nachgeführt werden. Der Erste eines Monats ist in der Regel das Datum des Inkrafttretens. Der monatliche Rhythmus ermöglicht es auch Personen, die sich gerne regelmässig über Neuerungen der Rechtsetzung informieren wollen, dies in absehbaren Zeitabständen zu tun. Vom ordentlichen Herausgaberhythmus abgewichen werden kann in Fällen, in denen eine Veröffentlichung aus bestimmten Gründen, namentlich wegen Dringlichkeit, nicht aufgeschoben werden darf.

Zurzeit gibt es noch rund 215 Abonnentinnen und Abonnenten der gedruckten Fassung der OS. Angesichts dieser verhältnismässig kleinen Zahl rechtfertigt es sich, die monatliche Nachführung der OS nur noch elektronisch herauszugeben und auf die monatliche Papierfassung inskünftig zu verzichten.

Hingegen soll auf den 1. Januar jeden Jahres eine gebundene Fassung der OS-Nachführungen des Vorjahres hergestellt werden. Diese soll die im Staatsarchiv seit 1803 bestehende Reihe der OS fortführen. Die gebundene Jahresausgabe wird zurzeit in einer Auflage von rund 50 Exemplaren hergestellt. § 4. b. LS Da die LS stets das geltende Recht wiedergibt, wird die elektronische Fassung auch laufend nachgeführt. Die LS soll weiterhin auch als Papierausgabe hergestellt und abgegeben werden. Für die gedruckte Fassung der LS bestehen zurzeit 466 Abonnemente. Dies rechtfertigt die Herstellung der LS auch in Papierform. Sollte indessen die Zahl der Abonnemente stark zurückgehen, würde sich die Frage stellen, ob die Herstellung einer Papierausgabe noch gerechtfertigt ist. Für eine Einstellung der Papierausgabe müsste § 4 Abs. 2 PublV geändert werden, womit es in der Zuständigkeit des Regierungsrates und nicht etwa der Staatskanzlei liegt, darüber zu entscheiden. Der Rhythmus der Nachträge der LS in Papierform hat sich bewährt. Ein kürzeres Intervall würde zu Mehrkosten bei Druck und Versand einerseits und zu Mehraufwand bei den Abonnentinnen und Abonnenten anderseits führen. Denkbar ist allerdings, dass aus bestimmten Gründen – zu denken ist etwa an eine sehr umfangreiche Nachführung – ausnahmsweise ein zusätzlicher Nachtrag in Papierform herzustellen ist, was mit der Wendung «in der Regel» ausgedrückt wird. § 5. Register Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 4 aPublV. Dass zu OS und LS ein Register geführt wird, ergibt sich bereits aus §§ 6 Abs. 5 und 7 Abs. 3 PublG. Dass das Register neben dem alphabetischen Sachregister, dem systematischen Register und der Liste der noch nicht in Kraft gesetzten Erlasse auch ein Abkürzungsverzeichnis und eine systematische Übersicht enthalten kann, braucht in der Verordnung nicht gesondert geregelt zu werden. Gemäss § 3 Abs. 3 PublV wird die OS auf den Stichtag 1. Januar als gedruckte und gebundene Fassung hergestellt. Das Register soll Bestandteil dieser gedruckten OS-Fassung sein, weshalb es auch in gedruckter Form hergestellt wird.

§ 6. Separatdrucke Diese Bestimmung entspricht § 5 aPublV. Auch heute noch besteht bei zahlreichen Erlassen eine grosse Nachfrage nach Separatdrucken, häufig auch in Form von Sammelerlassen, bei denen der Separatdruck mehrere zusammengehörige Erlasse umfasst. § 7. Meldestelle Gemäss § 11 Abs. 4 PublG sind in der Verordnung die Gegenstände der im Amtsblatt zu veröffentlichenden amtlichen Texte, die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen und die Erscheinungsweise zu regeln. Die Regelungen zur Meldestelle, zur Zustellung der amtlichen Texte und zu den Rubriken (§§ 7–10) entsprechen inhaltlich den bisherigen Regelungen, die 2012 im Zuge der Neugestaltung der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes in die aPublV aufgenommen wurden. Sie sind nach wie vor aktuell. Abs. 2 konkretisiert im Übrigen § 5 PublG, indem die Verantwortung für die inhaltliche und auch formelle Richtigkeit der amtlichen Texte der Meldestelle zugewiesen wird. § 8. Zustellung der amtlichen Texte Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 6b aPublV. § 9. Rubriken, a. im Allgemeinen § 7 Abs. 1 aPublV enthält eine namentliche Bezeichnung der Rubriken für die Veröffentlichung der amtlichen Texte. Diese waren in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Publikationsplattform, dem SECO, festgelegt worden. Sie widerspiegelten die Rubrikenstruktur, wie sie im Zeitpunkt ihrer Regelung bestand (Änderung der aPublV vom 18. April 2012 [OS 67, 182; ABl 2012, 809]). Zugleich wurde die Staatskanzlei ermächtigt, die einzelnen Rubriken weiter zu gliedern und Rubriken zu vereinigen (§ 7 Abs. 2 aPublV). Damit bietet das geltende Recht der Staatskanzlei die Möglichkeit, die starr in der Verordnung festgelegte Rubrikenstruktur aufzubrechen. Mit der erneuerten Publikationsplattform, die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung hätte in Betrieb genommen werden sollen und auf welche die Arbeiten an der vorliegenden Verordnung abgestimmt waren, wird es zahlreiche Rubriken und Unterrubriken geben. Die erneuerte Publikationsplattform wird nach neustem Wissensstand voraussichtlich erst Mitte 2018 in Betrieb genommen werden. Bis dahin gilt die bisherige Rubrikenstruktur. Dies ist durch die Formulierung in § 9 PublV abgedeckt.

Folgende Aufstellung zeigt die Rubrikenstruktur mit Bezug auf das Amtsblatt: SHAB und kantonale Amtsblätter Bekanntmachungen nach Handelsregisterverordnung BH – BH01 Aufforderung und Rechnungsrufe – BH02 Verfügungen Schuldbetreibungen SB – SB01 Betreibungsamtliche Grundstücksteigerung – SB02 Zahlungsbefehle – SB03 Arrestbefehle und -urkunden – SB04 Pfändungsanzeigen und -urkunden – SB05 Bereinigung des Vorbehaltsregisters – SB06 Verschiedenes Konkurse KK – KK01 Vorläufige Konkursanzeige – KK03 Einstellung des Konkursverfahrens – KK04 Kollokationsplan und Inventar – KK05 Verteilungsliste und Schlussrechnung – KK06 Schluss des Konkursverfahrens – KK07 Wiederruf des Konkurses – KK08 Konkursamtliche Grundstücksteigerung – KK09 Lastenverzeichnisse – KK10 Verschiedenes Nachlassverfahren NA – NA01 Provisorische Nachlassstundung – NA02 Definitive Nachlassstundung – NA04 Verlängerung der Nachlassstundung – NA05 Konkurs im Nachlassverfahren – NA06 Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages – NA07 Bestätigung des Nachlassvertrages

– NA08 Aufhebung der Nachlassstundung infolge Sanierung – NA09 Kollokationsplan im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung nung im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung – NA12 Verschiedenes Erbschaft ES – ES03 Erbenaufruf – ES01 Rechnungsruf und öffentliches Inventar – ES02 Testamentseröffnung Abhandengekommene Wertpapiere und andere Titel AW – AW01 Aufruf – AW02 Widerruf – AW03 Kraftloserklärung Weitere gerichtliche Urteile, Verfügungen und Vorladungen UV – UV01 Gerichtliche Vorladung von Personen – UV02 Gerichtliche Entscheidungen gegen Personen – UV03 Handelsgerichtsentscheide Nur kantonales Amtsblatt Rechtsetzung und politische Rechte RS – RS01 Anträge an den Kantonsrat – RS02 Beschlüsse des Kantonsrates – RS03 Beschlüsse des Regierungsrates – RS04 Beschlüsse der Rechtspflege – RS05 Beschlüsse der Bezirksbehörden – RS06 Beschlüsse kantonaler Verwaltungsstellen – RS07 Beschlüsse anderer Stellen – RS08 Dem fakultativen Referendum unterstehende Beschlüsse – RS09 Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen Kommunale Bauprojekte BP – BP01 Kommunale Bauprojekte Raumplanung RP – RP01 Richtplanung – RP03 Quartierplanung

– RP04 Meliorationen – RP05 Grundbucheinführungsverfahren Umwelt, Verkehr und Energie VE – VE01 Strassenbau – VE02 Schienenverkehr – VE03 Luftverkehr – VE04 Starkstromanlagen – VE05 Unterschutzstellung (Natur-, Denkmal- und Heimatschutz, Landwirtschaft und Wald) – VE06 Verkehrsanordnung – VE07 Weitere Bekanntmachungen Weitere gerichtliche Bekanntmachungen GB – GB01 Gerichtliche Verbote – GB02 Anwaltsregistereintragungen – GB03 Anwaltspatente Familie und Zivilstandswesen FZ – FZ01 Bekanntmachungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB – FZ02 Nicht anerkannte Ehe – FZ03 Namensänderungen Bürgerrecht und Aufenthalt BV – BV04 Einbürgerungen – BV01 Ausländerrechtliche Bekanntmachungen Steuerwesen SW – SW01 Vertretung in Steuersachen – SW02 Sicherstellungsverfügung – SW03 Weitere Bekanntmachungen Weitere kantonale Bekanntmachungen KA – KA01 Bewährungs- und Vollzugsdienst (ANV) – KA02 Weitere kantonale Bekanntmachungen Weitere kommunale Bekanntmachungen KO – KO02 Einladung zur Versammlung – KO03 Aufhebung von Gräbern – KO04 Weitere kommunale Mitteilungen

Anzeigen und Inserate AI – AI01 Herrenlose Fahrzeuge – AI02 Stelleninserate – AI03 Verschiedenes Es wäre nicht zweckmässig, all diese Rubriken namentlich auf Verordnungsstufe zu verankern. Insbesondere diejenigen Rubriken, die Meldungen enthalten, die aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften sowohl im SHAB als auch im kantonalen Amtsblatt erscheinen müssen, müssen in Absprache mit dem Betreiber der Publikationsplattform, dem SECO, festgelegt werden können. Es ist daher zweckmässig, die Staatskanzlei zu verpflichten, die Rubriken in Absprache mit dem SECO festzulegen. Namentlich erwähnt werden soll einzig die Rubik «Rechtsetzung und politische Rechte», da diese Rubrik eine Sonderstellung einnimmt: Einerseits enthält diese Rubrik die früher im sogenannten Textteil des Amtsblattes veröffentlichten Meldungen zur Rechtsetzung und zu den politischen Rechten. Anderseits sind zu dieser Rubrik detailliertere Ausführungsbestimmungen erforderlich (vgl. §§ 10 und 12 Abs. 6 PublV). Zudem sind die Veröffentlichungen in dieser Rubrik im Unterschied zu den Veröffentlichungen in den übrigen Rubriken gebührenfrei (vgl. § 26 Abs. 2 PublV). § 10. b. Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» im Besonderen Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 7a aPublV (vgl. auch Ausführungen zu § 9). Unter Abs. 1 lit. c fallen beispielsweise auch die Beschlüsse zu kantonalen Erlassen, die im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle angefochten werden können (Art. 79 Abs. 2 Kantonsverfassung [KV, LS 101], § 19 Abs. 1 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, LS 175.2]). § 11. Weitere amtliche Texte und nicht amtliche Anzeigen § 11 Abs. 2 PublG verlangt, dass für die Aufnahme von amtlichen Texten ins Amtsblatt, deren Veröffentlichung nicht rechtlich vorgeschrieben ist, ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Dieses Interesse ist wohl in den meisten Fällen ohne Weiteres erkennbar, weshalb es keiner weiteren Darlegungen oder Abklärungen bedarf. Als weitere amtliche Texte gelten beispielsweise Bekanntmachungen ausserkantonaler Stellen, die für Personen im Kanton Zürich von Interesse sein können. Zu denken ist ferner an Stellenausschreibungen durch amtliche Organe, etwa die Ausschreibung von Richterstellen durch Organe des Kantonsrates. Liegt das Interesse an der Veröffentlichung derartiger amtlicher Texte nicht ohne Weiteres auf der Hand,

obliegt es der Amtsstelle, das öffentliche Interesse daran darzulegen. Die Beurteilung, ob ein solches vorliegt, obliegt der Staatskanzlei. Das PublG sieht ferner die Möglichkeit vor, dass im Amtsblatt auch nicht amtliche Anzeigen, also private Inserate, veröffentlicht werden können (§ 11 Abs. 4 PublG, vgl. auch § 26 Abs. 2 PublG, wonach für nicht amtliche Anzeigen Gebühren zu erheben sind, die sich nach marktüblichen Konditionen richten). Bei nicht amtlichen Anzeigen sind die Anforderungen an die Aufnahme ins Amtsblatt strenger als bei amtlichen Texten, deren Veröffentlichung im Amtsblatt gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Nicht amtliche Anzeigen können nur ins Amtsblatt aufgenommen werden, wenn sie weder einen rechts- noch einen sittenwidrigen Inhalt haben. Um auch zu verhindern, dass das Amtsblatt für politische Wahl- und Abstimmungskämpfe eingesetzt wird und um die behördliche Neutralität bei Wahlen und Abstimmungen zu wahren, soll die Aufnahme politischer Werbung (Wahlinserate, Abstimmungsparolen usw.) grundsätzlich ausgeschlossen sein. Es obliegt der für die Herausgabe des Amtsblattes zuständigen Staatskanzlei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme solcher Texte gegeben sind, und über die Aufnahme zu entscheiden. Die Regelung ist eine «Kann- Vorschrift», die der Staatskanzlei einen grossen Ermessensspielraum belässt. § 11 Abs. 2 PublV folgt im Wesentlichen § 8 aPublV. Nicht übernommen wurde die Bestimmung, wonach die Staatskanzlei die Aufnahme nicht amtlicher Inserate ohne Angabe von Gründen verweigern kann. Denn es ist davon auszugehen, dass im Falle der Uneinigkeit mit einer Inserentin oder einem Inserenten über die Aufnahme einer nicht amtlichen Anzeige die Staatskanzlei darüber mittels Verfügung zu entscheiden hätte, die zu begründen wäre (Art. 18 Abs. 2 KV und § 10 Abs. 1 VRG). § 12. Erscheinungsweise Das Amtsblatt erscheint nur noch in elektronischer Form. Dies ist gemäss § 15 Abs. 4 PublG in der Verordnung festzulegen. Abs. 1 setzt diesen bedeutsamen Schritt um. Die Veröffentlichungen im Amtsblatt erscheinen in weiten Teilen gleichzeitig auch im SHAB. Es drängt sich daher auf, die Erscheinungsweise auf diejenige des SHAB abzustimmen. Diese ist in Art. 6

VSHAB festgelegt. § 12 übernimmt deshalb den Regelungsgehalt dieser Bestimmung (Abs. 2 und 3). Um diese Gleichschaltung von Amtsblatt und SHAB zu erreichen, erfolgt ein Verzicht auf eine Amtsblattausgabe jeweils in Absprache mit dem SECO. Abs. 4 verdeutlicht den engen Bezug zu den Veröffentlichungen im SHAB, soweit es um solche geht, die sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt zu erscheinen haben. Bei den übrigen amtlichen Texten, die nicht auch im SHAB erscheinen, obliegt es der Meldestelle zu bestimmen, wann die Veröffentlichung erfolgen soll (Abs. 5). Eine Sonderregelung soll für die Veröffentlichungen in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» gelten. Hier soll der wöchentliche Herausgaberhythmus beibehalten werden, damit sich Leserinnen und Leser des Amtsblattes auf den ihnen bekannten Herausgabetag verlassen können. Der Herausgabetag ist wie bisher in der Regel der Freitag. Fällt der Freitag jedoch auf einen Feiertag, erscheint das Amtsblatt am Vortag. In der Vergangenheit hat sich jedoch die wöchentliche Herausgabe des Amtsblattes verschiedentlich als ungenügend erwiesen, und es wurde aufgrund besonderer Dringlichkeit auf Sonderausgaben zurückgegriffen (vgl. etwa Sonderausgabe vom 25. November 2015 neben der ordentlichen Ausgabe vom 27. November 2015). Die Möglichkeit von Sonderausgaben entspricht zudem einer Vorgabe des Bundes (Art. 14 Abs. 2 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, SR 161.1). Es muss deshalb die Möglichkeit bestehen, bei Dringlichkeit in einer Woche eine zusätzliche Ausgabe des Amtsblattes herauszugeben. § 13. Datenschutz Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 9b Abs. 1 aPublV. Abs. 2 hält als Grundsatz fest, dass der Zugriff auf die einzelnen amtlichen Texte mittels Suchfunktion unbeschränkt möglich ist. Der unbeschränkte Zugriff mithilfe der Suchfunktion ist in erster Linie bei amtlichen Texten der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» unabdingbar. Aber auch bei allgemeinverbindlichen Anordnungen wie Verkehrsbeschränkungen oder richterlichen Verboten besteht ein erhebliches Interesse daran, während der ganzen Geltungsdauer der Anordnung überprüfen zu können, ob die Anordnung korrekt publiziert wurde. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss die Meldestelle die

Suchzeiträume jedoch einschränken können. Dies ist zwingend bei amtlichen Texten, die besondere Personendaten enthalten (Abs. 3). Zu denken ist beispielsweise an die Veröffentlichung gerichtlicher Vorladungen, Verfügungen oder Entscheide im Amtsblatt. Es wäre aus datenschutzrechtlicher Sicht unverhältnismässig, wenn derartige Meldungen über einen unbestimmten Zeitraum auffindbar wären. Dies hat der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich im Rahmen der Vorabkontrolle der Publikationsplattform für das Amtsblatt vom 21. November 2011 festgehalten und gefordert, dass die Suchmöglichkeiten eingeschränkt werden, wenn der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. Er forderte deshalb, die Bestimmungen über das Amtsblatt so auszugestalten, dass die Suchmöglichkeiten individuell nach Vorgabe der jeweiligen Melde- stelle beschränkt werden können. Die Verantwortung dafür liegt bei der Meldestelle (vgl. § 7 Abs. 2 PublV). In Bezug auf die amtlichen Texte, die gleichzeitig sowohl im SHAB als auch im Amtsblatt erscheinen, wird – als Lex specialis im Verhältnis zu den vorangehenden Absätzen – auf die Regelung für das SHAB verwiesen (Abs. 4). Ein Auseinanderklaffen der Zeiträume, während deren derselbe amtliche Text im SHAB und im Amtsblatt auffindbar ist, wäre nicht haltbar. Wäre beispielsweise der Zeitraum für das Auffinden im Amtsblatt aus Gründen des Datenschutzes kürzer als im SHAB, könnte dieser Zweck nicht erreicht werden, wenn dieselbe Veröffentlichung im SHAB weiterhin auffindbar wäre. Umgekehrt würde das kantonale Recht die bundesrechtliche Regelung unterlaufen, wenn für amtliche Texte im kantonalen Amtsblatt längere Zeiträume für das Auffinden gelten würden als für dieselben, im SHAB veröffentlichten Texte. § 14. Automatische Zustellung von amtlichen Texten Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Push-Services liegt bei der Staatskanzlei, die das Amtsblatt herausgibt. Weil alle Interessierten diesen Dienst selber für sich einrichten, bedeutet dessen Zurverfügungstellung für die Staatskanzlei keinen Mehraufwand. Da auch die Einrichtung und der Betrieb dieses Dienstes mit praktisch keinen Mehrkosten verbunden sind, ist es gerechtfertigt, dafür keine Gebühren zu erheben. § 15. a) Gemäss § 12 Abs. 1 PublG kann der Regierungsrat für bestimmte Sachgebiete ein anderes amtliches Publikationsorgan bezeichnen. Seit

über 130 Jahren erscheinen amtliche Publikationen aus dem Bildungsbereich im Schulblatt. § 12 Abs. 1 PublG wurde denn auch bewusst als formell-gesetzliche Grundlage für amtliche Publikationen im Schulblatt geschaffen. Das Schulblatt des Kantons Zürich ist die Zeitschrift der Bildungsdirektion für Lehrpersonen, Schulbehörden, Schulleitende und bildungspolitisch Interessierte. Es greift Themen aus den Bereichen Volksschule, Mittelschule und Berufsbildung auf und enthält insbesondere die amtlichen Mitteilungen des Zürcher Bildungsrates, aber auch Weiterbildungsangebote und Agenda-Tipps. Das Schulblatt erscheint sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form. Die Druckfassung hat eine Auflage von 19 000 Exemplaren. Das Schulblatt erscheint sechsmal jährlich. Der Abonnementspreis der gedruckten Fassung beträgt Fr. 40 pro Jahr. Lehrpersonen einer öffentlichen Schule im Kanton Zürich können das Schulblatt über die Schulleitung gratis beziehen.

b) § 12 Abs. 1 PublG erlaubt es dem Regierungsrat auch, für interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe ein anderes amtliches Publikationsorgan zu bezeichnen. Um den Zugang zum interkantonalen Recht zu erleichtern, werden gegenwärtig Überlegungen angestellt zur Frage, wie die Publikation des interkantonalen Rechts verbessert werden kann. Zur Diskussion steht insbesondere die Einführung eines entsprechenden interkantonalen Publikationsorgans. Sollte sich eine Beteiligung an einem gemeinsamen interkantonalen Publikationsorgan abzeichnen, wäre zu gegebener Zeit in der vorliegenden Verordnung die erforderliche rechtliche Grundlage zu schaffen. § 16. Formen Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 14 aPublV. § 17. Voraussetzungen § 14 Abs. 2 PublG sieht vor, dass ein amtlicher Text durch Verweisung auf eine andere Fundstelle erfolgen kann, wenn der amtliche Text für die amtlichen Publikationsorgane nicht geeignet ist. Grundsätzlich sollen alle Bekanntmachungen direkt und vollumfänglich in den jeweiligen amtlichen Publikationsorganen erfolgen, und eine Veröffentlichung durch Verweisung soll die Ausnahme sein. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz angezeigt sein kann. Dies gilt selbst angesichts des Umstandes, dass heutzutage wohl praktisch sämtliche Informationen – seien dies nun Texte oder Pläne – in elektronischer Form vorhanden sind. Dennoch kann sich eine Aufnahme beispielsweise grosser und umfangreicher Pläne ins Amtsblatt als unpraktisch erweisen. Als konkretes Beispiel können ferner die umfangreichen Tariferlasse der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) genannt werden, die über die Homepage der EKZ öffentlich zugänglich sind und für welche die Gesetzessammlung nur eine Verweisung auf die Fundstelle enthält (vgl. LS 732.151). Eine Verweisung muss in die amtlichen Publikationsorgane, namentlich in OS und LS, aufgenommen werden. Eine Verweisung erfolgt auf eine Internetseite eines öffentlichen Organs. Kann ein amtlicher Text in sehr seltenen Fällen nicht in elektronischer Form veröffentlicht werden, ist anzugeben, wo er eingesehen werden kann. § 18. Zuständigkeit Die Staatskanzlei ist verantwortlich für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane. Diese Verantwortlichkeit bringt es mit sich,

dass die Staatskanzlei über die Korrektheit der amtlichen Publikationen zu wachen hat. Dazu gehört die Vollständigkeit der Publikationen. Die Staatskanzlei hat daher zu prüfen, ob eine Veröffentlichung durch Verweisung angezeigt ist. Ist dies nicht der Fall, veröffentlicht sie den fraglichen amtlichen Text im jeweiligen amtlichen Publikationsorgan.

Erfolgt eine Veröffentlichung durch Verweisung, ist es wichtig, dass die Internetseite, auf welcher der amtliche Text eingesehen werden kann, auch tatsächlich vorhanden, die Verweisung korrekt und die Datensicherheit (vgl. § 23 PublV) gewährleistet ist. Dies ist eine Pflicht des Organs, das einen amtlichen Text durch Verweisung veröffentlicht (vgl. § 5 PublG). § 19. Gedruckte Fassung der LS Einen Sonderfall bildet die gedruckte Fassung der LS. Hier kann in weitergehendem Umfang auf die Aufnahme von Erlassen im vollen Wortlaut verzichtet werden. Denn massgebend ist die elektronische Fassung (§ 15 Abs. 3 PublG), in welcher der volle Wortlaut des Erlasses enthalten ist. Indessen soll die gedruckte Fassung der LS nicht nach Belieben Erlasse im vollen Wortlaut oder nur durch Verweisung enthalten. Bloss mit Titel, Angabe der Fundstelle in der OS und der Bezugsquelle sollen deshalb nur Erlasse aufgenommen werden, die einen kleinen Adressatenkreis haben. Typische Fälle sind beispielsweise Verordnungen der Universität und der Fachhochschulen, etwa eine Habilitätsverordnung einer bestimmten Fakultät. Dies entspricht der bisherigen Praxis. § 20. Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Staatskanzlei zur Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane (OS, LS, Amtsblatt) ergibt sich aus § 53 lit. a VOG RR. Zu regeln ist die Zuständigkeit zur Herausgabe des Behördenverzeichnisses. Dafür ist ebenfalls die Staatskanzlei als zuständig zu bezeichnen. Nach wie vor soll der Staatskalender in gedruckter Form erscheinen. Das PublG sieht denn auch vor, dass der Staatskalender in gedruckter Form erscheint, indem es vorgibt, dass der Bezug des gedruckten Staatskalenders kostenpflichtig ist (§ 24 PublG). Wie bisher soll der Staatskalender jährlich herausgegeben werden. § 21. Nicht amtliche Anzeigen Nicht amtliche Anzeigen (private Inserate) werden unter den gleichen Voraussetzungen in den Staatskalender aufgenommen, die auch für das Amtsblatt gelten (vgl. § 11 PublV). Dass die Staatskanzlei über die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen entscheidet, muss an dieser Stelle nicht ausdrücklich erwähnt werden, lässt sich diese Zuständigkeit doch ohne Weiteres aus der Zuständigkeit für die Herausgabe des Behördenverzeichnisses (§ 20 PublV) ableiten.

§ 22. Zuständigkeit Die Staatskanzlei als Herausgeberin der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses hat für deren sicheren Betrieb zu sorgen. § 23. Datensicherheit Gemäss § 15 Abs. 2 PublG hat die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständig ist, deren Authentizität und Integrität durch geeignete Massnahmen sicherzustellen. Ob ein bestimmtes PDF-Format (z. B. A-1a) zu verwenden ist, muss nicht geregelt werden, können doch namentlich genannte Standards in wenigen Jahren veraltet sein. Auch dass die amtlichen Texte in einem archivtauglichen Format zu publizieren wären, ist aus archivistischer Sicht nicht erforderlich, weil die publizierten Texte auch erst vor der Ablieferung an das Staatsarchiv in archivtaugliche Formate umgewandelt werden können. Die Regelung entspricht in materieller Hinsicht derjenigen des Bundes (vgl. Art. 43 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt, Publikationsverordnung, SR 170.512.1). § 24. Aufbewahrung und Berichtigung Diese Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen derjenigen von Art. 43 Abs. 2 der Publikationsverordnung des Bundes. Da eine Bundesstelle (das SECO) im Auftrag des Kantons Zürich die Publikationsplattform für das Amtsblatt betreibt und dabei dieselben Anforderungen an die Datensicherheit gewährleistet, ist es gerechtfertigt, diese Anforderungen auch im kantonalen Recht in gleicher Weise zu regeln. Dieselben Anforderungen an die Datensicherheit sind aber auch an die Publikationsplattform zu stellen, auf denen die Gesetzessammlungen betrieben werden. Vorbemerkungen zu §§ 25–27 Nachdem das Amtsblatt ausschliesslich in elektronischer Form veröffentlicht wird, entfällt die bisher für ein Jahresabonnement in gedruckter Form erhobene Gebühr (§ 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 aPublV). Jahresabonnemente in elektronischer Form werden ebenfalls nicht mehr angeboten (§ 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 aPublV). Die neue Anwendung bietet den Nutzerinnen und Nutzern vielmehr die Möglichkeit, Abonnemente für eine Auswahl von gewünschten Meldungen selber zusammenzustellen. Dies ergibt weder für die Staatskanzlei noch für die Amtsblatt- Redaktion beim SECO zusätzlichen Aufwand. Somit kann diese Dienstleistung kostenlos angeboten werden.

Eine Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr hat damit nur noch, wer amtliche Meldungen im Amtsblatt veröffentlicht. Der Ertrag aus den Gebühren für die Veröffentlichung der amtlichen Meldungen hat somit den gesamten Aufwand für die laufende Herausgabe des Amtsblattes und die Weiterentwicklung der elektronischen Amtsblatt-Plattform abzudecken. Die Anzahl Veröffentlichungen im Amtsblatt werden zudem gegenüber heute um rund 2850 Meldungen (2016) aus der Rubrik Submissionen zurückgehen. Gemäss den beim Erlass des neuen Publikationsgesetzes in der Submissionsverordnung angepassten Bestimmungen werden die nach dem öffentlichen Beschaffungsrecht notwendigen Bekanntmachungen künftig ausschliesslich auf der dafür vorgesehenen elektronischen Plattform simap.ch veröffentlicht. Mit den verbleibenden rund 14 500 Meldungen pro Jahr ergibt sich bei einer unveränderten Gebühr von Fr. 30 pro Meldung ein Ertrag von Fr. 435 000. Dem stehen interne und externe Aufwendungen für den Betrieb und die Weiterentwicklung der elektronischen Plattform, die Redaktion und die Betreuung der Meldestellen von rund Fr. 422 000 gegenüber. Mit der Beibehalten der Gebühr von Fr. 30 pro Meldung können die Kosten für die Herausgabe des Amtsblattes gedeckt werden. § 25. Bezug Die amtlichen Publikationsorgane erscheinen in erster Linie in elektronischer Form, gedruckte Fassungen sind die Ausnahme (vgl. § 15 PublG). In Papierform herausgegeben werden noch die OS als gebundene Jahresausgabe (vgl. § 3 Abs. 3 PublV) und die LS (vgl. § 4 Abs. 2 PublV). Hinzu kommen Separatdrucke gemäss § 6 PublV und der Staatskalender (§ 20 Abs. 2 PublV). Bezugsstelle ist wie bisher die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ). § 26. Gebührenpflicht Das PublG gibt vor, dass die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und ins Behördenverzeichnis sowie deren Herunterladen für die individuelle Bearbeitung unentgeltlich sind (§ 23 PublG); unentgeltlich sind ferner auch Veröffentlichungen in der OS, Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der kantonalen Rechtsetzung, Veröffentlichungen für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts und der weiteren politischen Rechte in Kantonsangelegenheiten sowie amtliche Bekanntmachungen im Behördenverzeichnis (§ 25 PublG). Als kostenpflichtig bezeichnet das PublG demgegenüber ausdrücklich zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit

der Einsichtnahme in die elektronischen Ausgaben der amtlichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis (§ 23 Abs. 2 PublG) und den Bezug der amtlichen Publikationen in gedruckter Form, von Separatdrucken und des gedruckten Staatskalenders (§ 24 PublG).

Dem Verordnungsgeber steht freilich insofern ein Spielraum offen, als im Zusammenhang mit Aufträgen zu Veröffentlichungen in den amtlichen Publikationsorganen und im Behördenverzeichnis weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht festgelegt werden können (§ 25 Abs. 3 PublG). Abs. 1 listet die Leistungen auf, die kostenpflichtig sind. Die Kostenpflicht leitet sich teils direkt (lit. a–c, vgl. §§ 24 und 25 Abs. 2 PublG), teils indirekt (lit. d, vgl. §§ 11 Abs. 4 und 19 Abs. 4 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 PublG) aus dem Gesetz ab. § 25 Abs. 2 lit. a und b PublG regelt, dass Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der kantonalen Rechtsetzung und für die Ausübung der politischen Rechte in Kantonsangelegenheiten von der Kostenpflicht ausgenommen sind. Es erscheint sachgerecht, alle in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» veröffentlichten amtlichen Texte von der Kostenpflicht auszunehmen (Abs. 2). Dies gilt auch für Veröffentlichungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften gemäss § 10 der Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 8. Juli 2009 (LS 180.11). Abs. 3 entspricht der bisherigen Regelung (§ 10b Abs. 3 aPublV). § 27. Gebührenansätze Die Gebührenansätze entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Ansätzen. In Bezug auf die gedruckten Ausgaben von Gesetzessammlung und Behördenverzeichnis ergibt sich die Höhe der Kosten im Wesentlichen unmittelbar aus den tatsächlichen Druckkosten. Dasselbe gilt für die Separatdrucke und den Staatskalender. Die Gebühr von Fr. 30 für die Veröffentlichung eines amtlichen Textes im Amtsblatt entspricht ebenfalls dem bisherigen Ansatz. Berechnungen haben ergeben, dass mit den mit diesem Ansatz erwarteten Erträgen die externen und internen Aufwendungen für den Betrieb und die Weiterentwicklung der elektronischen Publikationsplattform, die Redaktion und die Betreuung der Meldestellen gerade gedeckt werden können (vgl. Vorbemerkungen zu §§ 25–27, 2. Abschnitt). Gemäss § 26 Abs. 2 PublG richten sich die Gebühren für nicht amtliche Anzeigen nach marktüblichen Konditionen. Es obliegt der für die Herausgabe des Amtsblattes und des Staatskalenders zuständigen Staatskanzlei, in jedem Einzelfall abzuklären, was die jeweils gültigen marktüblichen Konditionen sind, und die Gebühren für diese nicht amtlichen Anzeigen entsprechend festzulegen.

§ 28. Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses durch Dritte Gemäss § 23 Abs. 3 PublG kann der Regierungsrat besondere Anforderungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen. Die vorliegende Umsetzung orientiert sich an § 10a aPublV und führt die wesentlichen Regelungen in die vorliegende Verordnung über. § 29. a) Art. 18 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, SR 170.512) verlangt, dass bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen die Inhalte der Publikationsplattformen – Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS), Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) und Bundesblatt (BBl) – und die ausserordentlich veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind, eingesehen werden können. Diese Aufgabe ist der Staatskanzlei zuzuweisen. Desgleichen ist die Staatskanzlei diejenige Stelle, bei der in die Veröffentlichungen in gedruckter Form Einsicht genommen werden kann (§ 21 Abs. 2 PublG). Dies bedeutet, dass die Staatskanzlei über eine gedruckte Ausgabe der Publikationsorgane und über den gedruckten Staatskalender verfügen muss. b) Keiner Ausführungsbestimmung auf Verordnungsstufe bedarf die Verpflichtung der Gemeinden gemäss § 21 Abs. 1 PublG, wonach bei diesen in die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und ins Behördenverzeichnis Einsicht genommen werden kann. Bereits in der Weisung dazu wird festgehalten, dass die Gemeinden dieser Verpflichtung nachkommen, wenn sie mittels einer öffentlich zugänglichen Internetstation in der Gemeindekanzlei oder mittels Ausdruck der nachgefragten Informationen aus dem Publikationsorgan im Internet durch die Mitarbeitenden der Gemeinde diese Einsichtsmöglichkeit schaffen. Detailliertere Vorgaben durch eine kantonale Regelung sind nicht erforderlich (vgl. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 KV). § 30. Weil die vom SECO betriebene, neue Publikationsplattform nicht wie geplant auf den 1. Januar 2018, sondern voraussichtlich erst auf den 1. Juli 2018 in Betrieb genommen werden kann und die Umstellung auf die tägliche Erscheinungsweise des Amtsblattes gemäss § 12 Abs. 2 PublV

deshalb erst auf diesen Zeitpunkt verwirklicht werden kann, ist als Übergangsbestimmung festzulegen, dass bis dahin der bisherige wöchentliche Erscheinungsrhythmus gemäss § 6 Abs. 2 aPublV bestehen bleibt (vgl. auch Ausführungen in Abschnitt I, Ziff. 3).

III. Finanzielle Auswirkungen

Mit dem Verzicht auf die Herausgabe des Amtsblattes in gedruckter Form entfallen die Kosten für die Drucklegung. Wie vorne dargelegt (Vorbemerkungen zu §§ 25–27), können die erwarteten Einnahmen aus den Gebühren für Meldungen im Amtsblatt die Kosten für die Herausgabe des Amtsblattes decken. Insgesamt ist für die Staatskanzlei als Herausgeberin des Amtsblattes weder mit Mehrkosten noch mit Mehraufwänden zu rechnen. Was den Verzicht auf die Herausgabe der monatlichen OS-Nachträge angeht, ist dieser für die Staatskanzlei als Herausgeberin der Gesetzessammlungen ebenfalls erfolgsneutral, weil die Druckkosten durch Gebühren gedeckt sind, die ebenfalls entfallen. Für die kantonale Verwaltung insgesamt dürfte dies jedoch zu Einsparungen führen, weil die monatlichen OS-Nachträge oft von kantonalen Stellen abonniert wurden und diese Abonnementskosten nunmehr entfallen. Der Spareffekt lässt sich frankenmässig nicht genau bestimmen, dürfte jedoch insgesamt bescheiden sein. Weil die weiteren Bestimmungen zu keinen finanziellen Belastungen des Staatshaushaltes führen, hat die vorliegende Verordnung keine bedeutsamen finanziellen Auswirkungen.

IV. Regulierungsfolgeabschätzung

Die Verordnung führt zu keinen administrativen Belastungen von Unternehmen im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG, LS 930.1) und § 5 der Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV, LS 930.11). Die elektronischen Abonnementsdienste gemäss § 14 PublV erleichtern es den Unternehmen, mit geringem Aufwand gezielt auf die gewünschten Informationen zuzugreifen. Mit der Aufhebung von § 20 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (LS 935.11) entfällt zudem die Pflicht der Gastwirtinnen und Gastwirte, das Amtsblatt zu abonnieren und im Ausschankraum aufzulegen, was zu einer administrativen Entlastung führt.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 10 and Art. 19 — read in the version of October 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2018, October 1, 2018, January 1, 2019, May 1, 2020, June 1, 2020, July 1, 2021, October 1, 2022, May 1, 2024, July 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, Art. 6 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on January 23, 2023, January 1, 2024, September 1, 2024, January 1, 2026, and February 26, 2026.
  • Federal Act on the Compilations of Federal Legislation and the Federal Gazette, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 18, Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25, and Art. 26 — read in the version of April 1, 2016; the act was consolidated again on November 26, 2018, July 1, 2022, and September 1, 2023.
  • Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 20, Art. 23, and Art. 26 — read in the version of July 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018 and July 1, 2022.
  • Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt, Art. 2 and Art. 11 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018 and July 1, 2018.

Cited in