Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 980/2024

Anfrage Beat Habegger, Zürich, und Mario Senn, Adliwil, betreffend Subventionsdatenbank für den Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 189/2024

Sitzung vom 25. September 2024

980. Anfrage (Subventionsdatenbank für den Kanton Zürich) Die Kantonsräte Beat Habegger, Zürich, und Mario Senn, Adliswil, haben am 3. Juni 2024 folgende Anfrage eingereicht: Alle Bundessubventionen sind in einer Subventionsdatenbank aufgeführt, die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung laufend gepflegt wird.1 Für den Kanton Zürich ist uns keine analoge Übersicht bekannt. Das Staatsbeitragsgesetz (LS 132.2) legt lediglich fest, dass das Staatsbeitragscontrolling Aufgabe der Direktionen ist (§ 17 a Abs. 2). Eine umfassende und öffentlich zugängliche Übersicht, wie sie auf Bundesstufe vorliegt, ermöglicht einen einfachen Zugang zum Subventionswesen und leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Transparenz in diesem finanzpolitisch sensiblen Bereich des Staatshandelns. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Warum unterhält der Kanton Zürich keine Subventionsdatenbank analog zur Subventionsdatenbank des Bundes?

2. Ist der Regierungsrat bereit, der kantonalen Verwaltung einen Auftrag zur Erstellung einer solchen Datenbank zu erteilen?

3. Auf Bundesebene verpflichtet das Subventionsgesetz den Bundesrat bzw. die Departemente zu einer regelmässigen Prüfung der Finanzhilfen und Abgeltungen. Über das Ergebnis der Prüfungen berichtet der Bundesrat in der Botschaft zur Staatsrechnung. Zur Klärung der Sachlage zu den kantonalen Subventionen (Kostenanteile, Kostenbeiträge und Subventionen gemäss § 2, 2a und 3 Staatsbeitragsgesetz) im Kanton Zürich bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen: a. Wie führen die verschiedenen Direktionen das Staatsbeitragscontrolling durch? Wie und gegenüber wem berichten sie über die Ergebnisse? b. Wie verschafft sich der Regierungsrat einen Gesamtüberblick über die kantonalen Subventionen? c. Wie berichtet der Regierungsrat gegenüber der Öffentlichkeit über den Umfang der Subventionen bzw. die Ergebnisse des Staatsbeitragscontrollings?

4. Falls der Aufbau einer Subventionsdatenbank – oder eine analoge transparente Darstellung der Subventionen im Kanton Zürich – in absehbarer Zeit nicht geplant ist, bitten wir den Regierungsrat, den Kantonsrat über die Ergebnisse des Staatsbeitragscontrollings zu informieren. Falls ein solches nicht oder unvollständig vorliegen sollte, bitten wir um einen Überblick zu allen derzeit geltenden Subventionen, inklusive Angaben zu deren Rechtsgrundlagen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Beat Habegger, Zürich, und Mario Senn, Adliswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Im Kanton Zürich gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Subventionsdatenbank: Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich gemäss § 7 lit. e des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) u. a. auf die Staatsbeiträge. In § 17a Abs. 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird dieses an die Direktionen delegiert. Weil die Delegation auf Gesetzesstufe erfolgte, kann der Regierungsrat der Verwaltung keinen Auftrag zur Erstellung einer Staatsbeitragsdatenbank erteilen. Im Rahmen der laufenden Revision des Staatsbeitragsgesetzes wurde ein zentralisiertes Staatsbeitragscontrolling geprüft. Diese Idee wurde mangels erkennbaren Mehrwerts jedoch verworfen. So ist der Unterschied zwischen Staatsbeiträgen und dem übrigen Sachaufwand in erster Linie rechtlich-formeller und nicht materieller Natur. Aus diesem Grund werden Staatsbeiträge in der Rechnung nicht separat ausgewiesen und sind im Kontenplan nicht spezifisch gekennzeichnet. Darüber hinaus besteht kein einheitliches Erfassungssystem für Staatsbeiträge. Erstellung und Unterhalt einer Staatsbeitragsdatenbank würden folglich einen bedeutenden Aufwand mit sich ziehen, dem aus Sicht des Regierungsrates kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Zu Frage 3: Gemäss § 6 in Verbindung mit § 7 lit. e CRG umfasst das Staatsbeitragscontrolling die Zielfestlegung, Planung der Massnahmen, Steuerung und Überprüfung des staatlichen Handelns. Die Direktionen legen laut § 13 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) die Ziele für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Staatsbeiträge fest. Sie legen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung dar, inwieweit die Ziele erreicht worden sind und welche Massnahmen zu ergreifen sind. Ein Gesamtüberblick besteht aufgrund der in der Beantwortung der Fragen 1 und 2 erwähnten fehlenden materiellen Differenzierung nicht. Der Regierungsrat berichtet im Rahmen des Geschäftsberichts in den Erläuterungen der jeweiligen Leistungsgruppe über materielle Veränderungen in der Aufgabenerfüllung im Vergleich zum Vorjahr. Zu Frage 4: Die Erstellung eines entsprechenden Überblicks käme vom Aufwand

her der Umsetzung einer Staatsbeitragsdatenbank gleich, die der Regierungsrat aus den in der Beantwortung der Fragen 1 und 2 genannten Gründen ablehnt. Ein solcher Aufwand ist nicht im Tätigkeitsumfang der Verwaltung einkalkuliert und würde zusätzliche personelle Mittel erfordern. Der Regierungsrat geht davon aus, dass der Kantonsrat im Rahmen der jährlichen Budgetberatung den Aufwand jeder Leistungsgruppe prüft und parlamentarische Vorstösse bzw. Erklärungen zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan einreichen würde, falls er den Umfang der Aufgabenerfüllung – unabhängig von deren finanzrechtlichen Definition als Staatsbeitrag oder übriger Sachaufwand – ändern möchte.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli